Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49137 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000710-A0-015 Anlage-Nr. : 15a Seite : 1/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW3-9021 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Radausführung: 108 F Radgröße: 9Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 108 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 63,40 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1000 kg bei Reifenabrollumfang: 2406 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Land Rover Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment LF, LV Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm M14x1,5 RA-000710-A0-015-15a~LR-5-108-63_3-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49137 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000710-A0-015 Anlage-Nr. : 15a Seite : 2/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LF e11*2001/116*0300*.. LF e11*2007/46*0134*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 177 Land Rover Freelander 2 245/40R21 A02) bis A10) A01)A93)K03)K04) 255/35R21 A01)A93)K01)K04) 255/40R21 A01)K01)K04) 265/35R21 A01)A93)K01)K04) 265/40R21 A01)K01)K04)K36) 275/35R21 A01)A93)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LV e11*2007/46*0223*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 177 Range Rover Evoque 245/40R21 A02) bis A10) A93a) 255/35R21 A01)A93)K04) 255/40R21 A01)K04) 265/35R21 A01)A93a)K04) 265/40R21 A01)K04)K41) 275/35R21 A01)K04) RA-000710-A0-015-15a~LR-5-108-63_3-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49137 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000710-A0-015 Anlage-Nr. : 15a Seite : 3/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000710-A0-015-15a~LR-5-108-63_3-ET40.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49137 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000710-A0-015 Anlage-Nr. : 15a Seite : 4/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021 A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K36) An Achse 1 ist das Kunststoffinnenradhaus im Bereich vor der Achse (im Lenkeinschlagbereich) zur Fahrzeugmitte hin warm einzuformen. Kontrolle durch Kreisfahrt mit voll eingeschlagener Lenkung. K41) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die hinter der Kunststoffradhausverbreiterung befindliche Blechradhauskante ist von der Türoberkante bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen, - die Kunststoffradhausverbreiterung ist entsprechend der umgelegten Blechkante zu kürzen, - der Filzinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen oder auszuschneiden. Die Anlage Nr. 15a mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CW3-9021 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 25.01.2013 RA-000710-A0-015-15a~LR-5-108-63_3-ET40.docx