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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     1/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                 CW5-7518
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              BORBET
Montageposition:                                  Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                             Lk 108
Radgröße:                                               7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                         45 mm
Lochkreisdurchmesser:                                      108 mm
Lochzahl:                                                     5
Mittenlochdurchmesser:                                     72,5 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                         BOØ72,5/Ø63,4
geprüfte Radlast: *)                                       900 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2450 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   LAND-ROVER

Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                                   Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                     moment
BF1         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5                              5335        140 Nm
BF2         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5                              5335        150 Nm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     2/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
LF                             e11*2001/116*0300*..
LF                             e11*2007/46*0134*..
LF-A                           e3*2007/46*0222*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 177     Land Rover Freelander 2 225/60R18                         A02) bis A10)
                                        A93) N235)                        BF1)

                                        235/55R18
                                        A93)

                                        235/60R18
                                        A93)

                                        245/55R18
                                        A01) A93) K03)

                                        255/50R18
                                        A01) K03)

                                        255/55R18
                                        A01) K03)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     3/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
LC                             e11*2007/46*1659*..
LC                             e5*2007/46*1058*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 183     Land-Rover Discovery    225/55R18                         A02) bis A10)
                Sport                   A93) N235)                        BF1) E50) EF0)

                                        225/55R18 M+S
                                        A93)

                                        225/60R18
                                        A93) N235)

                                        225/60R18 M+S
                                        A93)

                                        235/55R18
                                        A93a)

                                        235/55R18 M+S
                                        A93a)

                                        235/60R18

                                        235/60R18 M+S

                                        245/50R18

                                        245/50R18 M+S

                                        245/55R18

                                        245/55R18 M+S

                                        255/50R18

                                        255/50R18 M+S

                                        255/55R18
                                        A01) K45)

                                        255/55R18 M+S
                                        A01) K45)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     4/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
LV                             e11*2007/46*0223*..
LV-A                           e3*2007/46*0221*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 177     Range Rover Evoque,     225/60R18                         A02) bis A10)
                Range Rover Evoque      A93)                              BF1) EF0)
                Cabrio, Range Rover
                Evoque Van              235/55R18
                                        A93)

                                        235/60R18
                                        A93)

                                        245/55R18
                                        A93a)

                                        255/50R18

                                        255/55R18


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
LZ                            e5*2007/46*0076*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 177     Range Rover Evoque     225/60R18                          A02) bis A10)
                                       A93a)                              BF2) EF0)

                                        225/65R18

                                        235/55R18

                                        235/60R18

                                        245/55R18


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
LY                            e11*2007/46*3954*..
LY                            e5*2007/46*1057*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
132 bis 280     Range Rover Velar      255/60R18                          A02) bis A10)
                                       A94)                               BF1) EF0)

                                        255/65R18
                                        GEX)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     5/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A93)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
       auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
       Fahrzeugherstellers).

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
      auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
      Fahrzeugherstellers).

A94)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
       auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
       Fahrzeugherstellers).
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                4a
Seite :                     6/6
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5
       Zubehörkit: 5335
       Anzugsmoment: 140 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5
       Zubehörkit: 5335
       Anzugsmoment: 150 Nm

E50)   Nicht zulässig an Fahrzeugen die mit 21-Zoll Serienreifen ausgerüstet sind.

EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
       Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
       Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
       Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

GEX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 255/65R18 ausgerüstet oder
     diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
     Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
     und G01) zu beachten.

K03)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K45)   An Achse 1 ist das Kunststoffinnenradhaus im vorderen Radeinschwenkbereich um ca. 10 mm
       warm einzuformen. Kontrollmöglichkeit der Maßnahme: Kreisfahrt mit vollem Lenkeinschlag.

N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

Die Anlage 4a mit den Seiten 1-6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ CW5-7518 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

Geschäftsstelle Essen, 21.10.2019