Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                8
Seite :                     1/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                 CW5-7518
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              BORBET
Montageposition:                                  Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                             Lk 118
Radgröße:                                               7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                         53 mm
Lochkreisdurchmesser:                                      118 mm
Lochzahl:                                                     5
Mittenlochdurchmesser:                                     71,1 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            ohne Ring
geprüfte Radlast: *)                                       1300 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2450 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   CITROEN

Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                                   Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                     moment
BF1         Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                                160 Nm
            Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                8
Seite :                     2/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
250L                             L773
Y                                e3*2001/116*0234*..
Y                                e3*2007/46*0046*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130      Citroen Jumper            245/50R18                         A01) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur                                     BF1) E10) E80) E81) G01) K01)
                geschlossener Kasten mit                                    K02) S03) T104)
                oder ohne Scheiben,
                bis Modelljahr 2013,
                e3*2001/116*0234* bis
                NT 11; e3*2007/46*0046*
                bis NT 08)

Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
Y                                e3*2001/116*0234*..
Y                                e3*2007/46*0046*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130      Citroen Jumper            235/55R18                         A01) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur   T104)                             BF1) E80) E81a) G01) K01) K02)
                geschlossener Kasten mit                                    S03)
                oder ohne Scheiben,       245/50R18
                ab Modelljahr 2014,       T104)
                e3*2001/116*0234* ab
                NT 11; e3*2007/46*0046* 245/55R18
                ab NT 9)                  T103)

                                         255/50R18
                                         T106)


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
Y                                e3*2007/46*0046*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 120      Citroen Jumper            235/60R18                         A01) bis A10)
                (Serie 16-Zoll, und nur   K04) T107)                        BF1) E80) E81b) K01) S03)
                geschlossener Kasten mit
                oder ohne Scheiben,       255/55R18
                ab Modelljahr 2017)       K02) K15)

                                         255/55R18C
                                         K02) K15)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                8
Seite :                     3/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
       Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Anzugsmoment: 160 Nm

E10)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung
       ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
       Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
       zugelassen sind.

E80)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
       Fenster).
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                8
Seite :                     4/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518


E81)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013:
       • Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0234* bis NT 10
       • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0046* bis NT 08

E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014:
      • Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0234* ab NT 11
      • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0046* ab NT 09

E81b) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2017
      • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0046* ab NT 09

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K15)   An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste
       bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen.

S03)   Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu
       entfernen.

T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die
      Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem
      Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die
      Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem
      Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 . Die
      Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf dem
      Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001042-A0-021
Anlage-Nr. :                8
Seite :                     5/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CW5-7518



T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die
      Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem
      Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

Die Anlage 8 mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ CW5-7518 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

Geschäftsstelle Essen, 21.10.2019