Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO Nr. : RA-001042-B0-021 Anlage-Nr. : 8c Seite : 1/5 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW5-7518 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW5-7518 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: Lk 118 Radausführungskennz.: Lk 118 Radgröße: 7½Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 53 mm Lochkreisdurchmesser: 118 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 1300 kg Reifenabrollumfang: 2450 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: PEUGEOT Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, 160 Nm Schaftlänge 28 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO Nr. : RA-001042-B0-021 Anlage-Nr. : 8c Seite : 2/5 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW5-7518 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 250L L772 Y e2*2007/46*0219*.. Y e3*2001/116*0233*.. Y e3*2007/46*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 130 Peugeot Boxer 245/50R18 A01) bis A10) (Serie 15-Zoll, und nur BF1) E10) E80) E81) G98) geschlossener Kasten mit K01) K02) S03) T104) oder ohne Scheiben, e3*2001/116*0233* bis NT 10; e3*2007/45*0046* bis NT 08) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): Y e2*2007/46*0219*.. Y e3*2001/116*0233*.. Y e3*2007/46*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 130 Peugeot Boxer 235/55R18 A01) bis A10) (Serie 15-Zoll, und nur T104) BF1) E80) E81a) G01) K01) geschlossener Kasten mit K02) S03) oder ohne Scheiben, 245/50R18 ab Modelljahr 2014, T104) e3*2001/116*0233* ab NT 11; e3*2007/46*0045* 245/55R18 ab NT 9) T103) 255/50R18 T106) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): Y e3*2007/46*0045*.. Y e3*2007/46*0050*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 121 Peugeot Boxer 235/60R18 A01) bis A10) (Serie 16-Zoll, und nur T107) BF1) E80) E81b) K01) K02) geschlossener Kasten mit S03) oder ohne Scheiben, 255/55R18 ab Modelljahr 2017) K15) 255/55R18C K15) 255/55R18CP K15) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO Nr. : RA-001042-B0-021 Anlage-Nr. : 8c Seite : 3/5 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW5-7518 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm Anzugsmoment: 160 Nm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO Nr. : RA-001042-B0-021 Anlage-Nr. : 8c Seite : 4/5 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW5-7518 E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). E81) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013: • Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* bis NT 10 • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* bis NT 08 • Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* bis NT 02 E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014: • Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* ab NT 11 • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* ab NT 09 • Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* ab NT 03 E81b) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2017: • Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* ab NT 13 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G98) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R15C ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52488 nach §22 StVZO Nr. : RA-001042-B0-021 Anlage-Nr. : 8c Seite : 5/5 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW5-7518 T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage 8c mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ CW5-7518 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH Geschäftsstelle Essen, 29.07.2022