Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 1 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CW6 65654
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: BORBET
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: Lk 130
Radausführungskennz.: Lk 130
Radgröße: 6½Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 54 mm
Lochkreisdurchmesser: 130 mm
Lochzahl: 6
§22 52752*02
Mittenlochdurchmesser: 84,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 1350 kg
Reifenabrollumfang: 2300 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: MERCEDES
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 5288 180 Nm
BF2 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 5288 200 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 2 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 30 e1*2001/116*0353*..
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906 KA 30 L765
906 KA 35 L766
906BB30 e1*2007/46*0279*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
65 bis 140 Mercedes Sprinter 205/75R16C A02) bis A10)
(geschlossener GGH) N215) T113) BF1) E23) E89) E120) EF0)
Kasten, Baureihe W906,
Modelljahr 2006-2017) 215/75R16
GDX) N225) T101)
215/75R16C
GDX) N225)
§22 52752*02
225/70R16
GDX) N235) T103)
225/75R16
GDX) N235) T108)
225/75R16C
GDX) N235)
235/65R16
GGG) T107)
235/65R16C
GGH)
235/70R16
GDX) T109)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35/4X4 e1*2001/116*0424*..
906BB35/4X4 e1*2007/46*0305*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
80 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 225/75R16C A02) bis A10)
(Allrad, geschlossener GDX) N235) A94) BF2) E89) E122)
Kasten, Baureihe W906,
Modelljahr 2006-2017) 225/75R16C M+S
GDX)
245/75R16
A01) GDW) K01) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 3 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
906BB50 e1*2007/46*0296*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 140 Mercedes Sprinter 205/75R16C A02) bis A10)
(Heckantrieb, GFN) N215) T113) A94) BF1) E23) E26) E89)
geschlossener E120a) EF0) ER1)
Kasten, Baureihe W907, 215/70R16C
Modelljahr ab 2018) GFN) N225) T108)
215/75R16C
GDX) N225) T121)
215/75R16CP
GDX) N225) T113)
215R16C
§22 52752*02
GDX) N225) T113)
225/65R16C
GAL) N235) T112)
225/65R16CP
GAL) N235) T112)
225/75R16C
GDX) N235) T121)
225/75R16CP
GDX) N235) T118)
235/65R16C
GFN) T121)
235/65R16CP
GFN) T115)
235/70R16
GDX) T109)
245/70R16C
GDX) T112)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 4 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35/4X4 e1*2001/116*0424*..
906BB35/4X4 e1*2007/46*0305*..
906BB50/4X4 e1*2007/46*0304*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
105 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 225/75R16C A02) bis A10)
(Allrad, geschlossener BF2) E89) E122a)
Kasten, Baureihe W907, 225/75R16CP
Modelljahr 2018-)
245/75R16
A01) G01) K01)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906BA35 e1*2007/46*0300*..
906BA50 e1*2007/46*0294*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
§22 52752*02
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 140 Mercedes Sprinter 205/75R16C A02) bis A10)
(Heckantrieb, offener GFN) N215) T113) A94) BF1) E23) E96) E121a)
Kasten, Baureihe W907, EF0)
Modelljahr ab 2018) 215/70R16C
GFN) N225) T108)
215/75R16C
GDX) N225)
215/75R16CP
GDX) N225) T113)
215R16C
GDX) N225) T113)
225/65R16C
GAL) N235) T112)
225/65R16CP
GAL) N235) T112)
225/75R16C
GDX) N235)
235/65R16C
GFN)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 5 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906BA35/4X4 e1*2007/46*0312*..
906BA50/4X4 e1*2007/46*0308*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
105 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 225/75R16C A02) bis A10)
(Allrad, offener kasten, BF1) E23) E96) E122b)
Baureihe W907, 225/75R16CP
Modelljahr 2018-)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
KL3A4 e1*2007/46*1760*..
KL3A5 e1*2007/46*1762*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
70 bis 130 Mercedes Sprinter 225/65R16C A01) bis A10)
(Frontantrieb, A93a) GGE) T112) BF1) E89) K01) K04)
gechlossener Kasten,
§22 52752*02
Baureihe W910) 225/65R16CP
A93a) GGE) T112)
225/75R16C
A93a) GEG)
225/75R16CP
A93a) GEG)
235/65R16C
G01)
235/65R16CP
G01)
245/70R16C
GEG) T111)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn
die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere
enthält.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 6 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0
befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es
die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile
zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
§22 52752*02
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn,
dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder
der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den
Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf
den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
Zubehörkit: 5288
Anzugsmoment: 180 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
Zubehörkit: 5288
Anzugsmoment: 200 Nm
E23) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Zwillingsbereifung.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 7 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
E26) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Elektro-Antrieb.
E89) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster).
E96) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „offener Kasten“ (mit serienmäßiger Pritsche ).
E120) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 906) :
• Typ 906 KA 30, ABE 765
• Typ 906 KA 35, ABE 766
• Typ 906 AC 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0353*18,
• Typ 906 AC 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*20,
• Typ 906 BB 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0279*11
• Typ 906 BB 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*15
E120a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 907) :
• Typ 906 AC 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*21,
• Typ 906 BB 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*16,
• Typ 906 BB 50, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0296*09.
§22 52752*02
E121a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 907) :
• Typ 906 BA 50, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0294*09,
• Typ 906 BA 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0300*14
E122) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 906) :
• Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*04 bis e1*2001/116*0424*14,
• Typ 906 BB35/4x4, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*10,
E122a) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 907) :
• Typ 906 BB35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*11,
• Typ 906 BB50/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0304*06,
• Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*15
E122b) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 907) :
• Typ 906 BA35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0312*12,
• Typ 906 BA50/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0308*06.
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse
nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 2700 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 8 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
GAL) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C, 225/65R16C,
235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GDW) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 245/75R16 ausgerüstet oder diese
in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GDX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R16C ausgerüstet oder diese
in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GEG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/75R16C, 225/75R16CP
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GFN) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C, 235/65R16C
§22 52752*02
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GGE) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/65R16C ausgerüstet oder diese
in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GGG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C, 225/75R16C,
235/60R17C, 235/65R16, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-
Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GGH) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C, 235/60R17C,
235/65R16, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-
Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 9 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit
Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
§22 52752*02
T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T108) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2000 kg bei LI 108 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1000 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T109) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2060 kg bei LI 109 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1030 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T111) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2180 kg bei LI 111 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1090 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T112) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2240 kg bei LI 112 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1120 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T113) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2300 kg bei LI 113 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1150 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T115) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2430 kg bei LI 115 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1215 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52752 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001039-C0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 10 / 10
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW6 65654
T118) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2640 kg bei LI 118 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1320 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T121) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2900 kg bei LI 121 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1450 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage 1 mit den Seiten 1-10 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
CW6 65654 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH
Geschäftsstelle Essen, 07.12.2023
§22 52752*02