Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO Nr. : RA-001364-A0-021 Anlage-Nr. : 1 Seite : 1/4 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW8-8018 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW8-8018 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: Lk 139,7 Radausführungskennz.: Lk 139,7, ET30 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 30 mm Lochkreisdurchmesser: 139,7 mm §22 55244*00 Lochzahl: 6 Mittenlochdurchmesser: 100,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 1400 kg Reifenabrollumfang: 2520 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: ISUZU Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 120 Nm Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO Nr. : RA-001364-A0-021 Anlage-Nr. : 1 Seite : 2/4 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW8-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BTF e13*2007/46*2324*.. WTF e1*2018/858*00269*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 Isuzu D-Max 255/55R18 A01) bis A10) (Single Cab, BF1) K01) K02) Serienbereifung 255/55R18C 205R16C) 275/50R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BTF e13*2007/46*2324*.. WTF e1*2018/858*00269*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 Isuzu D-Max 265/60R18 A02) bis A10) §22 55244*00 (4WD Extend-Cab, A94) BF1) E42) E43) 4WD Crew-Cab) 275/60R18 A01) G01) 285/55R18 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO Nr. : RA-001364-A0-021 Anlage-Nr. : 1 Seite : 3/4 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW8-8018 A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt §22 55244*00 wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/ oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Anzugsmoment: 120 Nm E42) Nur geprüft für Fahrzeuge mit serienmäßigen Ladeflächenaufbau (Ladefläche offener Kasten) E43) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit Reifen der Größe 265/60R18 ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO Nr. : RA-001364-A0-021 Anlage-Nr. : 1 Seite : 4/4 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW8-8018 K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Die Anlage 1 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ CW8-8018 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH Geschäftsstelle Essen, 27.02.2024 §22 55244*00 Anlage 0 Teil1: Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen Seite 9 von 9 Mo b i l i t ä t Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen-Nrn. K01, K02, K03 und K04 Die nachfolgenden Bilder stellen die Hilfsmittel zur Erfüllung der Radabdeckung dar, die in den Rad- abdeckungsauflagen beschrieben sind. Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich um Gummileisten (schraffiert dargestellt) die mit einem Karosseriekleber beaufschlagt sind. Der Kleber ist auf der Gummileiste so aufgebracht, dass bei der Montage eine Verklebung der äußeren Kotflügelkante mit der Gummileiste erfolgt. Bei vorschriftsgemäßer Durchführung der Montage ist eine dauerhafte und sichere Befestigung der Gummileisten an der Karosserie gewährleistet. Diese Gummileisten sind im Karosseriefachhandel, als Meterware in verschiedenen Breiten, erhältlich. Unter Verwendung dieser Leisten ist die Herstellung einer Verbreiterung bis zu 10 mm zulässig. Vorderachse: Bereich 30-Grad vor der Radmitte Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte §22 55244*00 Hinterachse: Bereich 50-Grad hinter der Radmitte Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte V:28.09.2006