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							               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     1/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018


               Technische Daten, Kurzfassung
               Raddaten

               Radtyp:                                                    CW8-8018
               Art des Sonderrades:                              einteiliges Leichtmetall-Rad
               Handelsmarke:                                              BORBET
               Montageposition:                                   Vorder-und Hinterachse
               Radausführung:                                              Lk 130
               Radausführungskennz.:                                    Lk 130, ET48
               Radgröße:                                                  8Jx18H2
               Rad-Einpresstiefe:                                          48 mm
               Lochkreisdurchmesser:                                      130 mm
§22 55244*00




               Lochzahl:                                                      6
               Mittenlochdurchmesser:                                     84,10 mm
               Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
               Zentrierring:                                              ohne Ring
               geprüfte Radlast: *)                                        1400 kg
                Reifenabrollumfang:                                       2520 mm
               *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


               Allgemeine Anforderungen
               Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
               Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
               entsprechend ersetzt werden.

               Verwendungsbereich
               Fahrzeughersteller oder Marke:   MERCEDES

               Radbefestigung
               Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                           Zubehör-Kit Anzugs-
               Kürzel                                                                                   moment
               BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                       5288        180 Nm
                               Schaftlänge 33 mm
               BF2       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                       5288       200 Nm
                               Schaftlänge 33 mm
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     2/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018


               Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
               906 AC 30                      e1*2001/116*0353*..
               906 AC 35                      e1*2001/116*0354*..
               906 KA 30                      L765
               906 KA 35                      L766
               906BB30                        e1*2007/46*0279*..
               906BB35                        e1*2007/46*0301*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
               (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
               65 bis 140      Mercedes Sprinter       225/60R18                         A01) bis A10)
                               (geschlossener Kasten, GDX) K04) N235) T104)              BF1) E23) E89) E120) EF0) K01)
                               Baureihe W906,
                               Modelljahr 2006-2017)   235/55R18
                                                       GGK) K04) T104)

                                                       245/55R18
                                                       A94) GDX) K02) T103)

                                                       255/50R18
§22 55244*00




                                                       A94) GGG) K02) T106)

                                                       255/55R18
                                                       A94) GDX) K02) T109)

                                                       255/55R18C
                                                       A94) GDX) K02)


               Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
               906 AC 35/4X4                  e1*2001/116*0424*..
               906BB35/4X4                    e1*2007/46*0305*..
               Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
               (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
               80 bis 140    Mercedes Sprinter 4x4     255/55R18C                        A01) bis A10)
                             (Allrad, geschlossener    GDX)                              BF2) E89) E122) K01) K02)
                             Kasten, Baureihe
                             W906, Modelljahr 2006- 265/60R18
                             2017)                     GDW)
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     3/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018


               Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
               906 AC 35                       e1*2001/116*0354*..
               906BB35                         e1*2007/46*0301*..
               906BB50                         e1*2007/46*0296*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
               (kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
               84 bis 140      Mercedes Sprinter        225/60R18                         A02) bis A10)
                               (Heckantrieb,            GGP) N235) T104)                  BF1) E23) E26) E30) E89)
                               geschlossener Kasten,                                      E120a) ER1)
                               Baureihe W907,           235/55R18
                               Modelljahr ab 2018)      GGN) N245) T104)

                                                        235/60R18
                                                        GGP) N245) T107)

                                                        245/50R18
                                                        A01) GGF) K01) T104)
§22 55244*00




               Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
               906 AC 35/4X4                  e1*2001/116*0424*..
               906BB35/4X4                    e1*2007/46*0305*..
               906BB50/4X4                    e1*2007/46*0304*..
               Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
               (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
               105 bis 140   Mercedes Sprinter 4x4     255/55R18C                         A01) bis A10)
                             (Allrad, geschlossener                                       BF2) E89) E122a) K01)
                             Kasten, Baureihe          265/60R18
                             W907, Modelljahr 2018-) G01) K04) T114)


               Auflagen und Hinweise

               A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                      Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                      Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                      StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
                      Muster bescheinigen zu lassen.

               A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                      Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                      Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
                      nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                      Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

               A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                      verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
                      Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
                      entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
                      zulässig.
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     4/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018


               A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                      weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau
                      der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
                      Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

               A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
                      den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                      über die Radkontur hinausragen.

               A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                      Befestigungsteile zu verwenden.

               A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                      vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

               A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                      als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
§22 55244*00




                      Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                      Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

               A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                      denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                      wird.

               A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                      Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
                      oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

               A94)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
                      auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
                      Fahrzeugherstellers).

               BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                      Achse: 1+2
                      Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
                      Zubehörkit: 5288
                      Anzugsmoment: 180 Nm

               BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                      Achse: 1+2
                      Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
                      Zubehörkit: 5288
                      Anzugsmoment: 200 Nm

               E23)   Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Zwillingsbereifung.

               E26)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Elektro-Antrieb.

               E30)   Es ist auch der Reifen 255/55R18-118, Loadindex LI 118, ohne die Bauart-Kennzeichnung "C"
                      oder "CP" zulässig.
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     5/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018



               E89)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster).

               E120) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 906) :
                     • Typ 906 KA 30, ABE 765
                     • Typ 906 KA 35, ABE 766
                     • Typ 906 AC 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0353*18,
                     • Typ 906 AC 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*20,
                     • Typ 906 BB 30, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0279*11
                     • Typ 906 BB 35, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*15

               E120a)Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter (W 907) :
                     • Typ 906 AC 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0354*21,
                     • Typ 906 BB 35, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0301*16,
                     • Typ 906 BB 50, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0296*09.

               E122) Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 906) :
§22 55244*00




                     • Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*04 bis
                       e1*2001/116*0424*14,
                     • Typ 906 BB35/4x4, bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*10,

               E122a)Nur zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen Mercedes Sprinter 4x4 (W 907) :
                     • Typ 906 BB35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0305*11,
                     • Typ 906 BB50/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0304*06,
                     • Typ 906 AC 35/4x4, ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0424*15

               EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
                      Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
                      Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren Raddurchmesser größer als
                      der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
                      Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

               ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
                    Achslast von 2800 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                    Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

               G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
                      Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
                      Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
                      wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

               GDW) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 245/75R16 ausgerüstet oder
                    diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier)
                    bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
                    beachten.

               GDX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R16C ausgerüstet oder
                    diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier)
                    bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
                    beachten.
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     6/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018



               GGF) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
                    235/60R17C, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
                    Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
                    EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

               GGG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
                    225/75R16C, 235/60R17C, 235/65R16, 235/65R16C ausgerüstet oder min. einer dieser
                    Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
                    COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen
                    A01) und G01) zu beachten.

               GGK) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
                    225/75R16C, 235/60R17C, 235/65R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in
                    den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in
                    der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
                    beachten.
§22 55244*00




               GGN) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/75R16C,
                    225/75R16C, 235/60R17C ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
                    Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
                    EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

               GGP) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/75R16C, 245/65R17
                    ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
                    Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
                    zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

               K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                      Bereich abgedeckt sein.

               K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                      Bereich abgedeckt sein.

               K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                      Bereich abgedeckt sein.
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55244 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001364-A0-021
               Anlage-Nr. :                7a
               Seite :                     7/7
               Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
               Teiletyp :                  CW8-8018


               N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
                     mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
                     Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
                     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
                     mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
                     Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
                     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

               T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
§22 55244*00




               T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

               T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

               T109) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2060 kg bei LI 109 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1030 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

               T114) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2360 kg bei LI 114 . Die
                     Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1180 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                     Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

               Die Anlage 7a mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
               CW8-8018 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

               Geschäftsstelle Essen, 27.02.2024
               Anlage 0
               Teil1: Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol
               Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen
               Seite 9 von 9
                                                                                                                   Mo b i l i t ä t
               Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen-Nrn. K01, K02, K03 und K04
                  Die nachfolgenden Bilder stellen die Hilfsmittel zur Erfüllung der Radabdeckung dar, die in den Rad-
                  abdeckungsauflagen beschrieben sind.
                  Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich um Gummileisten (schraffiert dargestellt) die mit einem
                  Karosseriekleber beaufschlagt sind. Der Kleber ist auf der Gummileiste so aufgebracht, dass bei der
                  Montage eine Verklebung der äußeren Kotflügelkante mit der Gummileiste erfolgt.
                  Bei vorschriftsgemäßer Durchführung der Montage ist eine dauerhafte und sichere Befestigung der
                  Gummileisten an der Karosserie gewährleistet.

                  Diese Gummileisten sind im Karosseriefachhandel, als Meterware in verschiedenen Breiten, erhältlich.
                  Unter Verwendung dieser Leisten ist die Herstellung einer Verbreiterung bis zu 10 mm zulässig.

                  Vorderachse:
                  Bereich 30-Grad vor der Radmitte           Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte
§22 55244*00




                  Hinterachse:
                  Bereich 50-Grad hinter der Radmitte        Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte




               V:28.09.2006