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							                                Teilegutachten
                                                   nach § 19/3 StVZO

                                             Nr. RZ-057074-A0-021

                                  über den Verwendungsbereich von Sonderrädern
                                      an Fahrzeugen des Herstellers NISSAN


Auftraggeber:                                                 CW Fahrzeugtechnik
                                                              Tratmoos 5
                                                              85467 Niederneuching


Hinweise für den Fahrzeughalter
Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkann-
ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der
Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und be-
rechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere.

Technische Angaben zu den Sonderrädern
Hersteller:                             BORBET
Art des Sonderrades:                    einteiliges Leichtmetallsonderrad
Radtyp:                                 CWB81835
Ausführungsbezeichnung:                 Lk 118 L6
Radgröße:                               8 J x 18 H2
Einpreßtiefe:                           35 mm
Lochkreisdurchmesser:                   118 mm
Lochzahl:                               5
Mittenlochdurchmesser:                  71,1 mm
Zentrierart:                            Mittenzentrierung
Radlastprüfung:                         RWTÜV Fahrzeug GmbH Nr. RP-003051-D0-021
Geprüfte Radlast:                       950 kg
Reifenabrollumfang:                     2365 mm

Durchgeführte Prüfungen
Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Ver-
wendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zugrundelegung des VdTÜV
Merkblatts 751 Anhang I und 3.4 der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern.




RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen
Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für Prüfungen nach
EG-TypV, StVZO sowie FzTV akkreditiert (KBA-P 00009-95).
RZ-057074-A0-021pdf
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.               : RZ-057074-A0-021

Auftraggeber          : CW Fahrzeugtechnik
Typ(en)               : CWB81835
Ausführung(en)        : Lk 118 L6                                                  Seite 2 von 4

Fahrwerksfestigkeit
Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonderräder ver-
größert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%.

Reifentragfähigkeiten
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis 240 km/h
die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h linear abnehmend zu
ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis 270 km/h
die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h linear abnehmend zu
ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis 300 km/h
die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h linear abnehmend zu
ermitteln.
Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis 240 km/h die
zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die
zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden maximalen Sturzwerte vom jeweili-
gen Reifenhersteller zu erfragen.
Reifen mit der zusätzlichen Kennzeichnung Reinforced (RF), Extra Load oder XL, bezeichnet Reifen
die für höhere Tragfähigkeiten als die der Standardausführungen ausgelegt sind. Die Beschriftung auf
dem Reifen kann wahlweise mit Reinforced , Extra Load oder XL erfolgen, entscheidend ist der zugehö-
rige Load Index bzw. bei ZR-Reifen die auf dem Reifen angegebene Tragfähigkeit. Die oben beschriebe-
nen Tragfähigkeitsabschläge bleiben unberührt.
Reifen mit der zusätzlichen Kennzeichnung „C“ hinter der Felgendurchmesser-Bezeichnung steht für
Nutzfahrzeugreifen. Diese Reifen unterscheiden sich von Pkw Reifen unter anderem durch abweichende
Montierbarkeiten bei den Felgenmaulweiten sowie der Angabe von zwei Load Indices (LI), wobei der
zweite LI lediglich beim Einsatz als Zwillingsbereifung zu berücksichtigen ist.


Ergebnis der Prüfungen
Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen
Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hin-
weise zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und Hinweise berücksichtigen die
in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße „Maximum in Service“.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller                   :   Nissan
Radbefestigungsteile                 :   mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegel-
                                         bundradschrauben M14x1,5, Kegelwinkel 60°,
                                         Schaftlänge 33 mm
Anzugsmoment in Nm                   :   140+10
Spurweitenerhöhung                   :   bis zu 30 mm




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Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.               : RZ-057074-A0-021

Auftraggeber          : CW Fahrzeugtechnik
Typ(en)               : CWB81835
Ausführung(en)        : Lk 118 L6                                                  Seite 3 von 4



Typ: F4                         ABE / EG-Genehmigung: K995
Typ: J4                         ABE / EG-Genehmigung: e2*98/14*0271*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen          Auflagen und Hinweise
(kW)                               vorne und hinten, ggf. Auflagen
 60; 74; 88; 99 Nissan Primstar    245/45R18-100 RF                A01) bis A10)
                                   T26)                            K01)K02)K71)K72)

                min.1450/1550 max. 1580/1650                         5/118/71



Auflagen und Hinweise
A01) Auflage entfällt für dieses Gutachten.

A02) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amt-
     lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraft-
     fahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfin-
     genieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem
     vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die ab-
     nehmende Stelle bestätigt.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwenden-
     den Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren zu entneh-
     men.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
     Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
     Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den An-
     bau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
     Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
     die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet wer-
     den.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschrie-
     bene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
     des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
     Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können, es sei
     denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
     wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite wahlweise mit Klammer- oder Klebegewichten aus-
     gewuchtet werden.

K01) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1 zu sorgen.
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Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.               : RZ-057074-A0-021

Auftraggeber          : CW Fahrzeugtechnik
Typ(en)               : CWB81835
Ausführung(en)        : Lk 118 L6                                                 Seite 4 von 4



K02) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 2 zu sorgen.

K71) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen
     erforderlich:
     - die Radhauskante ist im Bereich von der Radmitte bis ca. 200 mm vor der Radmitte aufzuweiten,
     - vom Kunststoffinnenkotflügel ist im Bereich von der seitlichen Stoßleiste bis zur Radmitte ein
       Streifen von ca. 60 mm Breite -gemessen von der Radhauskante- auszuschneiden.

K72) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Vorderachse im Schwenkbereich
     der inneren Reifenschulter auszuschneiden.

T26) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1600 kg (LI=100). Die Tragfä-
     higkeit des ZR-Reifens muss min. 800 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).

Sonstiges
Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und
der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten
genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung ent-
sprechen.

Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat-Registrier-Nr.
QA 05 100 03107) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2
StVZO unterhält.

Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 4 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen und darf
nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden.

Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vor-
genommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen
sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen.



Essen, 08. Juni 2004

     Prüflaboratorium
 Labor für Fahrzeugtechnik                                   Dipl.-Ing. Leibold
   Bereich Komponenten




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