Teilegutachten nach § 19/3 StVZO Nr. RZ-057074-A0-021 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern an Fahrzeugen des Herstellers NISSAN Auftraggeber: CW Fahrzeugtechnik Tratmoos 5 85467 Niederneuching Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkann- ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und be- rechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Technische Angaben zu den Sonderrädern Hersteller: BORBET Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Radtyp: CWB81835 Ausführungsbezeichnung: Lk 118 L6 Radgröße: 8 J x 18 H2 Einpreßtiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 118 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,1 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Radlastprüfung: RWTÜV Fahrzeug GmbH Nr. RP-003051-D0-021 Geprüfte Radlast: 950 kg Reifenabrollumfang: 2365 mm Durchgeführte Prüfungen Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Ver- wendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zugrundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I und 3.4 der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern. RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für Prüfungen nach EG-TypV, StVZO sowie FzTV akkreditiert (KBA-P 00009-95). RZ-057074-A0-021pdf Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ-057074-A0-021 Auftraggeber : CW Fahrzeugtechnik Typ(en) : CWB81835 Ausführung(en) : Lk 118 L6 Seite 2 von 4 Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonderräder ver- größert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%. Reifentragfähigkeiten Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis 240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis 270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis 300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis 240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden maximalen Sturzwerte vom jeweili- gen Reifenhersteller zu erfragen. Reifen mit der zusätzlichen Kennzeichnung Reinforced (RF), Extra Load oder XL, bezeichnet Reifen die für höhere Tragfähigkeiten als die der Standardausführungen ausgelegt sind. Die Beschriftung auf dem Reifen kann wahlweise mit Reinforced , Extra Load oder XL erfolgen, entscheidend ist der zugehö- rige Load Index bzw. bei ZR-Reifen die auf dem Reifen angegebene Tragfähigkeit. Die oben beschriebe- nen Tragfähigkeitsabschläge bleiben unberührt. Reifen mit der zusätzlichen Kennzeichnung „C“ hinter der Felgendurchmesser-Bezeichnung steht für Nutzfahrzeugreifen. Diese Reifen unterscheiden sich von Pkw Reifen unter anderem durch abweichende Montierbarkeiten bei den Felgenmaulweiten sowie der Angabe von zwei Load Indices (LI), wobei der zweite LI lediglich beim Einsatz als Zwillingsbereifung zu berücksichtigen ist. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hin- weise zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und Hinweise berücksichtigen die in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße „Maximum in Service“. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Nissan Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegel- bundradschrauben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 33 mm Anzugsmoment in Nm : 140+10 Spurweitenerhöhung : bis zu 30 mm RZ-057074-A0-021pdf Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ-057074-A0-021 Auftraggeber : CW Fahrzeugtechnik Typ(en) : CWB81835 Ausführung(en) : Lk 118 L6 Seite 3 von 4 Typ: F4 ABE / EG-Genehmigung: K995 Typ: J4 ABE / EG-Genehmigung: e2*98/14*0271*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 60; 74; 88; 99 Nissan Primstar 245/45R18-100 RF A01) bis A10) T26) K01)K02)K71)K72) min.1450/1550 max. 1580/1650 5/118/71 Auflagen und Hinweise A01) Auflage entfällt für dieses Gutachten. A02) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amt- lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraft- fahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfin- genieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die ab- nehmende Stelle bestätigt. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwenden- den Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren zu entneh- men. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den An- bau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet wer- den. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschrie- bene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite wahlweise mit Klammer- oder Klebegewichten aus- gewuchtet werden. K01) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1 zu sorgen. RZ-057074-A0-021pdf Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ-057074-A0-021 Auftraggeber : CW Fahrzeugtechnik Typ(en) : CWB81835 Ausführung(en) : Lk 118 L6 Seite 4 von 4 K02) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 2 zu sorgen. K71) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskante ist im Bereich von der Radmitte bis ca. 200 mm vor der Radmitte aufzuweiten, - vom Kunststoffinnenkotflügel ist im Bereich von der seitlichen Stoßleiste bis zur Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite -gemessen von der Radhauskante- auszuschneiden. K72) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Vorderachse im Schwenkbereich der inneren Reifenschulter auszuschneiden. T26) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1600 kg (LI=100). Die Tragfä- higkeit des ZR-Reifens muss min. 800 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). Sonstiges Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung ent- sprechen. Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat-Registrier-Nr. QA 05 100 03107) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 4 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vor- genommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Essen, 08. Juni 2004 Prüflaboratorium Labor für Fahrzeugtechnik Dipl.-Ing. Leibold Bereich Komponenten RZ-057074-A0-021pdf