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							TÜV SÜD Automotive GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 7
D – 70794 Filderstadt


Teilegutachten Nr.:              07-00074-CP-FIL-00
Hersteller:                      CW – Fahrzeugtechnik                                  Seite 1 von 4
Typ:                             CWB 81835


                               TEILEGUTACHTEN
                                      Nr.: 07-00074-CP-FIL

über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau
von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO

für das Teil / den Änderungsumfang : Sonderräder und Reifen

vom Typ                                : CWB 81835

des Herstellers                        : CW Fahrzeugtechnik
                                         Tratmoos 5
                                         D – 85467 Niederneuching

für das Fahrzeug                       : Mitsubishi Pajero V80

0.     Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn
nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme
durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden!
Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des
vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.
Einhaltung von Hinweisen und Auflagen:
Die aufgeführten Hinweise und Auflagen sind dabei zu beachten.
Mitführen von Dokumenten:
Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die
Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere:
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis
nach § 18 Abs. 5 StVZO oder Anhängerverzeichnis bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und
2) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der
Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen.
Weitere Festlegungen sind der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu entnehmen.




                     Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95
        von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland
TÜV SÜD Automotive GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 7
D – 70794 Filderstadt


Teilegutachten Nr.:                07-00074-CP-FIL-00
Hersteller:                        CW – Fahrzeugtechnik                                Seite 2 von 4
Typ:                               CWB 81835

I.     Verwendungsbereich

Hersteller:                 Typ:      Bezeichnung:        kW-Bereich     ETG - Nr.:

Mitsubishi Motors           V 80      Pajero              118 - 184      e1*2001/116*0385*--
Corp. (J)

II.    Beschreibung des Teiles / des Änderungsumfangs
Fertigung                                                   Borbet (D)
Art:                                Einteiliges Leichtmetallrad mit asymmetrischem Tiefbett
                                                     und beidseitigem Hump.
Typ:                                                       CWB 81835
Kennz. u. Ausf.:                                  CWB 81835 Ausf.: LK 139,7A
Radgröße:                                                  8 J x 18 H2
Einpreßtiefe:                                               + 40 mm
Lochkreis Ø:                                   139,7 mm 6 Befestigungsbohrungen
Mittenloch Ø:                                               67,1 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Befestigung:                                     6 Kegelbundmuttern (Kegel 60°)
Ventile:                                          Gummiventile nach DIN 7780
Anzugsmoment:                                                120 Nm
Zulässige Radlast:                                  950 kg bei r dyn 0,376 m

Abrollumfang:                                             U = 2365 mm
Radprüfung                              RWTÜV Fahrzeug GmbH / RP-003051-L0-021




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Teilegutachten Nr.:               07-00074-CP-FIL-00
Hersteller:                       CW – Fahrzeugtechnik                                  Seite 3 von 4
Typ:                              CWB 81835

Reifen
Folgende Reifengrößen sind an dem aufgeführten Fahrzeugtyp jeweils an der Vorder- und
Hinterachse unter Berücksichtigung der in Punkt IV. genannten Auflagen und Hinweise
möglich:
                                                             Auflagen und Hinweise
                                                                ( siehe Punkt IV )
             265/60 R 18 – 110 *)                                  1), 2), 3a) 4)

             285/55 R 18 – 113 *)                                  1), 2a), 3) 4)

III.     Hinweise zur Kombinierbarkeit
keine

IV.     Hinweise und Auflagen
Nachstehende Angaben gelten für Fahrzeuge mit serienmäßigen Karosserie-, Fahrwerks-,
Brems- und Lenkungsteilen:
1)      Es sind vorn und hinten nur Reifen und Räder eines Herstellers und Typs zulässig.
        *) ... Der erforderliche Geschwindigkeitsindex ist den Fahrzeugpapieren zu
        entnehmen.
        Die    Eignung    der   verwendeten   Reifen,   insbesondere   der   erforderliche
        Reifenfülldruck in Verbindung mit dem vorhandenen Lastindex bei der jeweiligen
        Höchstgeschwindigkeit, den maximalen Achslasten und Sturzwerten und bei
        Verwendung unterschiedlichen Reifengrößen vorn und hinten auch die
        Verwendbarkeit in Verbindung mit elektronischen Regelsystemen (ABS, ASR etc.),
        ist           durch          den          Reifenhersteller         nachzuweisen.

        Weicht der Reifenfülldruck vom serienmäßigen Druck ab, ist der Fahrzeugführer
        auf geeignete Art darauf hinzuweisen (Luftdruckaufkleber, Ergänzen der
        Bedienungsanleitung).
2)      An den Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere
        geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach
        Rüstzustand     des       Fahrzeuges      (z.    B.      Fahrzeugtieferlegung,
        Radabdeckungsverbreiterung,   usw.)  kann     es möglich   sein,   dass    die
        Radabdeckung ausreichend ist.
2a)     An den Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere
        geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
3)      Die Montage von Schneeketten ist nicht zulässig.
3a)     Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller
        freigegebenen Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in
        der Betriebsanleitung des Fahrzeuges genannt wird, möglich.
4)      Die erhöhte Hinterachslast bei Anhängerbetrieb darf nur bis zur zweifachen Radlast in
        Anspruch genommen werden.


                      Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95
         von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland
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Teilegutachten Nr.:              07-00074-CP-FIL-00
Hersteller:                      CW – Fahrzeugtechnik                                  Seite 4 von 4
Typ:                             CWB 81835

Ersatzrad
Wird im Falle eines Reifenschadens ein Serienrad als Ersatzrad eingesetzt, sind die hierzu
gehörenden Radbefestigungsteile zu verwenden. Außerdem dürfen damit nur kurze Strecken
mit mäßiger Geschwindigkeit zurückgelegt werden.

Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, aber zurückgestellt.
Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den
Fahrzeugpapieren durch den Fahrzeughalter zu melden.

V.      Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse
Die Anforderungen der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger
(Stand 25.11.1998) in Verbindung mit VdTÜV Merkblatt 751 „ Begutachtung von baulichen
Veränderungen an M- und N- Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der
Betriebsfestigkeit“ (Stand Mai 2000) werden erfüllt.

VI.     Anlagen
keine

VII.    Schlussbescheinigung
Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der
Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in
diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in
der heute gültigen Fassung entsprechen.
Der      Hersteller   CW      Fahrzeugtechnik   hat     den     Nachweis    erbracht
(Registrier - Nr. QA 0510003107 / TÜV Pfalz) dass er ein Qualitätsmanagement-System
gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält.
Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 4 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen
und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden.
Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder
wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des
Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlage.

Filderstadt, den 09. 05. 2007
TA-CP/FIL-Sz
CW

Sachverständiger
Prüflabor
DIN EN ISO/IEC 17025




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