Mo b i l i t ä t Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. RZ-064809-A0-015 TGA-Art 13.1 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern an Fahrzeugen des Herstellers MERCEDES Hersteller: Borbet GmbH Hauptstraße 5 59969 Hallenberg Hesborn Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Technische Angaben zu den Sonderrädern Hersteller: BORBET Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: CW Lochkreisdurchmesser [mm]: 130 Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser [mm]: 84,10 Zentrierart: Mittenzentrierung Radfestigkeit Radlastprüfung: TÜV Nord, RP-003051-O0-015 geprüfte Radlast [kg]: 1150 bei Reifenabrollumfang [mm]: 2520 Kennzeichnungen Rad/ Zentrierring Hersteller/Herstellerzeichen: Borbet Radtyp: CWB81835 Ausführung: Lk 130 C6 Radgröße: 8Jx18H2 Einpreßtiefe [mm]: ET 53 Zentrierring Kennzeichnung ohne Ring ab Herstelldatum (Monat/Jahr): 10/06 IFM - Geschäftsstelle Essen PRÜFLABORATORIUM Adlerstraße 7 IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität 45307 Essen Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL-11109-01-00 Technischer Dienst: KBA – P 00004-96 Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-064809-A0-015 Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CWB81835 Durchgeführte Prüfungen Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zu- grundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I, in der Fassung 08.2008 und 4.6.8 der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern vom 25.11.1998 . Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonder- räder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hinweise zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und Hinweise berücksichtigen die in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße „Maximum in Service“. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Mercedes Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 906 AC 30, 906 AC 35, 906 KA Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 180 Nm 30, 906 KA 35, 906BB30, M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 906BB35 RZ-064809-A0-015.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-064809-A0-015 Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CWB81835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 906 AC 30 e1*2001/116*0353*.. 906 AC 35 e1*2001/116*0354*.. 906 KA 30 L765 906 KA 35 L766 906BB30 e1*2007/46*0279*.. 906BB35 e1*2007/46*0301*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 140 Mercedes Sprinter 225/60R18 A02) bis A10) A01)K03)T104) E89)ER1) 235/55R18 A01)K01)T104) 245/55R18 A01)A94)K01)K04)T103) 255/55R18C A01)A94)K01)K02) 255/55R18 A01)A94)K01)K02)T109) RZ-064809-A0-015.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-064809-A0-015 Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CWB81835 Auflagen und Hinweise A01) Auflage entfällt für dieses Gutachten. A02) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die abnehmende Stelle bestätigt. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. Bei der Verwendung von Serienreifen kann alternativ auch die zugehörige Tragfähigkeitskennzahl und das Geschwindigkeitssymbol gewählt werden. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig: Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). RZ-064809-A0-015.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-064809-A0-015 Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CWB81835 E89) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). ER1) Aufgrund der geprüften Radfestigkeit ist die Verwendung dieser Rad-Reifen-Kombination nur zulässig an Fahrzeugen mit zulässigen Achslasten bis max. 2300 kg. Bei Montage an Achse 2 gilt dies auch für die erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den Fahrzeugpapieren). Sofern nur diese höher ist als der oben genannte Wert gilt dieser als erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb für diese Rad-Reifen-Kombination. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T109) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2060 kg bei LI 109 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1030 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. RZ-064809-A0-015.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-064809-A0-015 Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CWB81835 Sonstiges Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung entsprechen. Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat- Registrier-Nr. QA 05 100 03126) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 6 sowie den Anhang und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen. TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität Adlerstr. 7, 45307 Essen Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL-11109-01-00 Benannt als Technischer Dienst vom Kraftfahrt Bundesamt: KBA – P 00004-96 Geschäftsstelle Essen, 15.04.2013 Dipl.-Ing. Leibold RZ-064809-A0-015.docx