Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000809-A0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWD 60668 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CWD 60668 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK 118 Radgröße: 6Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 68 mm Lochkreisdurchmesser: 118 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1320 kg bei Reifenabrollumfang: 2270 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Peugeot Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 250L, Y Serien-Radschraube, Kegel 60°, 140 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000809-A0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWD 60668 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 250L L772 Y e2*2007/46*0219*.. Y e3*2001/116*0233*.. Y e3*2007/46*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 130 Peugeot Boxer 205/65R16C A02) bis A10) (Serie 15-Zoll, und nur A93)N215) T107) E10)E80) E81) S03) geschlossener Kasten mit oder ohne Scheiben, 205/75R16C e3*2001/116*0233* bis NT A93)G98) N215) 10; e3*2007/45*0046* bis NT 08) 215/65R16C A93) 215/70R16 A93)G98) T104) 225/65R16C A93) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): Y e2*2007/46*0219*.. Y e3*2001/116*0233*.. Y e3*2007/46*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 130 Peugeot Boxer 215/65R16C A02) bis A10) (Serie 15-Zoll, und nur A93) E80)E81a) S03) geschlossener Kasten mit oder ohne Scheiben, ab 215/70R16C Modelljahr 2014, A01) A93)G01) e3*2001/116*0233* ab NT 11; e3*2007/46*0045* ab 225/65R16C NT 9) A01) A93)K01) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000809-A0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWD 60668 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). E81) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013: - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* bis NT 10 - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* bis NT 08 - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* bis NT 02 RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000809-A0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWD 60668 E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014: - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* ab NT 11 - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* ab NT 09 - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* ab NT 03 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G98) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R15C ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage Nr. 1b mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CWD 60668 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 02.10.2015 RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx