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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000809-A0-021
Anlage-Nr. :                1b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CWD 60668


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                CWD 60668
Art des Rades:                                  einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                            BORBET
Montageposition:                                 Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                            LK 118
Radgröße:                                                6Jx16H2
Rad-Einpresstiefe:                                        68 mm
Lochkreisdurchmesser:                                    118 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                  71,10 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                           ohne Ring
geprüfte Radlast:                                        1320 kg
bei Reifenabrollumfang:                                  2270 mm

Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Peugeot

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                   Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                      moment
250L, Y                           Serien-Radschraube, Kegel 60°,                      140 Nm
                                  Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm




RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000809-A0-021
Anlage-Nr. :                1b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CWD 60668



Typ(en):                           ABE / EG-Genehmigung(en):
250L                               L772
Y                                  e2*2007/46*0219*..
Y                                  e3*2001/116*0233*..
Y                                  e3*2007/46*0045*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                        vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130      Peugeot Boxer               205/65R16C                        A02) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur     A93)N215) T107)                   E10)E80) E81) S03)
                geschlossener Kasten mit
                oder ohne Scheiben,         205/75R16C
                e3*2001/116*0233* bis NT A93)G98) N215)
                10; e3*2007/45*0046* bis
                NT 08)                      215/65R16C
                                           A93)

                                           215/70R16
                                           A93)G98) T104)

                                           225/65R16C
                                           A93)



Typ(en):                           ABE / EG-Genehmigung(en):
Y                                  e2*2007/46*0219*..
Y                                  e3*2001/116*0233*..
Y                                  e3*2007/46*0045*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                        vorne und hinten, ggf. Auflagen
81 bis 130      Peugeot Boxer               215/65R16C                        A02) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur     A93)                              E80)E81a) S03)
                geschlossener Kasten mit
                oder ohne Scheiben, ab      215/70R16C
                Modelljahr 2014,            A01) A93)G01)
                e3*2001/116*0233* ab NT
                11; e3*2007/46*0045* ab 225/65R16C
                NT 9)
                                            A01) A93)K01)


Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000809-A0-021
Anlage-Nr. :                1b
Seite :                     3/4                                                        Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CWD 60668


A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
     werden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung
     ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
     Fenster).

E81) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013:
     - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* bis NT 10
     - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* bis NT 08
     - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* bis NT 02



RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50166 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000809-A0-021
Anlage-Nr. :                1b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  CWD 60668


E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014:
     - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* ab NT 11
     - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* ab NT 09
     - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* ab NT 03

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G98) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R15C ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte
     zu entfernen.

T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.


Die Anlage Nr. 1b mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CWD 60668 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 02.10.2015




RA-000809-A0-021-01b~PE-5-118-71-ET68.docx