Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 30 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008
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Fahrzeughersteller : FORD, NISSAN
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 15
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
139.7V CWE 70615 Lk139.7 ohne 100,1 1050 2500 06/08
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : FORD
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm
Verkaufsbezeichnung: FORD MAVERICK
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
UDS e9*93/81*0016*.. 85 - 92 215/70R16 100 XBS; 11A 10B; 10S; 11B; 11G;
UNS e9*93/81*0017*.. 215/75R16 103 XBS; 11A 11H; 12A; 51A; 51J;
215/80R16 103 XBS; 11A; 54F 573; 581; 722; 73C;
225/70R16 102 XBS; 11A 74C; 744
225/75R16 104 XBS; 11A
235/70R16 105 XBS; 11A
245/70R16 107 XBS; 11A; 54F
255/65R16 109 XBS; 11A
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : NISSAN
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm
Verkaufsbezeichnung: NISSAN PICKUP
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
D22 H960 76 - 98 205R16C 110 Nicht "Rally Raid
205/80R16 104 Ausstattung"; Lkw
215/75R16 107 offener Kasten
215/80R16 107 11A; 54A (Serie);
225/70R16 107 Allradantrieb;
225/75R16 104 10B; 10S; 11B; 11G;
235/70R16 105 11H; 12A; 51A; 54F;
245/70R16 107 11A; 54A 573; 581; 722; 73C;
245/75R16 111 11A; 54A 74C; 744
255/65R16 109 11A; 24C; 24D
255/70R16 11A; 24C; 24D; 51G
255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54A
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 30 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008
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Verkaufsbezeichnung: NISSAN TERRANO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
WD21 E736 73 - 109 205R16 51G 10B; 10S; 11B; 11G;
205/80R16 100 11H; 12A; 51A; 54F;
215/70R16 100 573; 581; 722; 73C;
215/75R16 103 74C; 744
215/80R16 103
225/70R16 102
225/75R16 104
235/70R16 105 11A; 24C; 24D
245/70R16 107 11A; 24C; 24D; 54A
255/65R16 109 11A; 24C; 24D
Verkaufsbezeichnung: NISSAN TERRANO II
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
R20 e9*93/81*0015*.. 85 - 113 215/70R16 100 XBS; 11A 10B; 10S; 11B; 11G;
215/75R16 103 XBS; 11A 11H; 12A; 51A; 51J;
215/80R16 103 XBS; 11A; 54F 573; 581; 722; 73C;
225/70R16 102 XBS; 11A 74C; 744
225/75R16 104 XBS; 11A
235/70R16 105 XBS; 11A
245/70R16 107 XBS; 11A; 54F
255/65R16 109 XBS; 11A
Verkaufsbezeichnung: TERRANO II ww. MAVERICK
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
R20 G436 73 - 91 215/70R16 100 XBS; 11A 10B; 10S; 11B; 11G;
215/75R16 103 XBS; 11A 11H; 12A; 51A; 51J;
215/80R16 103 XBS; 11A; 54F 573; 581; 722; 73C;
225/70R16 102 XBS; 11A 74C; 744
225/75R16 104 XBS; 11A
235/70R16 105 XBS; 11A
245/70R16 107 XBS; 11A; 54F
255/65R16 109 XBS; 11A
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im
Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei
der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der
Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu
lassen.Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung
von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 30 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008
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11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges, freigegeben ist.Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die
M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des
Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den
Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine
Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu
berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
573) Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb sind Reifenkombinationen nicht zulässig.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 30 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008
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73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten
aufgeführt ist.
74C) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile bzw. nur die serienmäßigen
Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum
Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
XBS) Zur Herstellung ausreichender Radabdeckung müssen an Vorder- und Hinterachse mindestens
Kotflügelspritzecken angebracht werden.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.