Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345 Nr. : RA-000871-A0-015 Anlage-Nr. : 1 Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWE 70615 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CWE 70615 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: CW Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: Lk 139,7 T Radgröße: 7Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 15 mm Lochkreisdurchmesser: 139,7 mm Lochzahl: 6 Mittenlochdurchmesser: 106,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1050 kg bei Reifenabrollumfang: 2500 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Toyota Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment N25S, N25T, N2 (EU, TMT), N2 Radmutter mit Schaft, Kegel 60°, 140 Nm (EU, TSAM) Gewinde M12x1,5 RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345 Nr. : RA-000871-A0-015 Anlage-Nr. : 1 Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWE 70615 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): N25S L642 N25T L643 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 75 bis 106 Toyota HILUX 4WD 225/75R16 A01) bis A10)B43) ( Fahrzeug ohne A97) K05) Kotflügelverbreiterung Breite: 1760 mm und 235/70R16 Serienbereifung 205R16C) A97) 255/65R16 A97) 255/70R16 A97)G01) 88 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/70R16 A02) bis A10) B43) ( Fahrzeug mit A97) Kotflügelverbreiterung Breite: 1835 mm und 265/70R16 Serienbereifung: A97) 255/70R15 oder 255/65R16 ) 1300/1600 6/139,7/106 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): N2 (EU, TMT) e11*2007/46*0149*.. N2 (EU, TSAM) e11*2007/46*0148*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 106 Toyota HILUX 4WD 225/75R16 A01) bis A10) B43) ( Fahrzeug ohne A97) K05) Kotflügelverbreiterung Breite: 1760 mm und 235/70R16 Serienbereifung 205R16C) A97) 255/65R16 A97) 255/70R16 A97)G01) 106 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/70R16 A02) bis A10) B43) ( Fahrzeug mit A97) Kotflügelverbreiterung Breite: 1835 mm und 265/70R16 Serienbereifung: A97) 255/70R15 ) 1300/1600 6/139,7/106 RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345 Nr. : RA-000871-A0-015 Anlage-Nr. : 1 Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWE 70615 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345 Nr. : RA-000871-A0-015 Anlage-Nr. : 1 Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWE 70615 A97) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 16 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B43) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1: -4-Kolben Festsattel 13WG, belüftete Bremsscheibe Ø318.5x28 mm. K05) Durch die Montage einer Kotflügelverbreiterung ist die Radabdeckung an Achse 1 und 2 im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CWE 70615 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 04.11.2016 RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx