Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345
Nr. : RA-000871-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWE 70615
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CWE 70615
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: CW
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: Lk 139,7 T
Radgröße: 7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 15 mm
Lochkreisdurchmesser: 139,7 mm
Lochzahl: 6
Mittenlochdurchmesser: 106,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 1050 kg
bei Reifenabrollumfang: 2500 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Toyota
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
N25S, N25T, N2 (EU, TMT), N2 Radmutter mit Schaft, Kegel 60°, 140 Nm
(EU, TSAM) Gewinde M12x1,5
RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345
Nr. : RA-000871-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWE 70615
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
N25S L642
N25T L643
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
75 bis 106 Toyota HILUX 4WD 225/75R16 A01) bis A10)B43)
( Fahrzeug ohne A97) K05)
Kotflügelverbreiterung
Breite: 1760 mm und 235/70R16
Serienbereifung 205R16C) A97)
255/65R16
A97)
255/70R16
A97)G01)
88 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/70R16 A02) bis A10) B43)
( Fahrzeug mit A97)
Kotflügelverbreiterung
Breite: 1835 mm und 265/70R16
Serienbereifung: A97)
255/70R15 oder
255/65R16 )
1300/1600 6/139,7/106
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
N2 (EU, TMT) e11*2007/46*0149*..
N2 (EU, TSAM) e11*2007/46*0148*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
106 Toyota HILUX 4WD 225/75R16 A01) bis A10) B43)
( Fahrzeug ohne A97) K05)
Kotflügelverbreiterung
Breite: 1760 mm und 235/70R16
Serienbereifung 205R16C) A97)
255/65R16
A97)
255/70R16
A97)G01)
106 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/70R16 A02) bis A10) B43)
( Fahrzeug mit A97)
Kotflügelverbreiterung
Breite: 1835 mm und 265/70R16
Serienbereifung: A97)
255/70R15 )
1300/1600 6/139,7/106
RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx
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Nr. : RA-000871-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWE 70615
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 47345
Nr. : RA-000871-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWE 70615
A97) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 16 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
B43) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1:
-4-Kolben Festsattel 13WG, belüftete Bremsscheibe Ø318.5x28 mm.
K05) Durch die Montage einer Kotflügelverbreiterung ist die Radabdeckung an Achse 1 und 2
im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ CWE 70615 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 04.11.2016
RA-000871-A0-015-01~TO-6-139_7-106-ET15.docx