Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 33 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 4 Fahrzeughersteller : MITSUBISHI, MMC Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 15 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig loch werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 139.7MN CWE 70615 Lk139.7 ohne 108,1 1050 2500 06/08 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MITSUBISHI; MMC Anzugsmoment der Befestigungsteile : 118 Nm für Typ : K90 120 Nm für Typ : K60T; L040; V20; L200 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI L200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen L200 G 430 64 205R16 104 Lkw offener Kasten 205/80R16 104 (Serie); 215/75R16 107 Allradantrieb; 215/80R16 107 10B; 10S; 11B; 11G; 225/70R16 107 11H; 12A; 51A; 365; 225/75R16 104 573; 581; 722; 73C; 235/70R16 105 74C; 744 245/70R16 107 11A; 54A 245/75R16 111 11A; 54A 255/65R16 109 255/70R16 111 11A; 54A 265/70R16 112 11A; 54A Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI L200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K60T H438 73 - 97 205R16 104 24K Lkw offener Kasten L 005 205/80R16 104 24K (Serie); 215/75R16 107 24K Allradantrieb; 215/80R16 107 24K 10B; 10S; 11B; 11G; 225/70R16 107 24K 11H; 12A; 51A; 54F; 225/75R16 104 24K 573; 581; 722; 73C; 235/70R16 105 24K 74C; 744 245/70R16 107 24K 245/75R16 111 11A; 24K; 54A 255/65R16 109 24K 255/70R16 111 24K; 265/70R16 112 11A; 24K; 54A Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 33 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 4 Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen V20 e1*95/54*0048*.., 73 - 153 225/70R16 107 10B; 10S; 11B; 11G; F724 225/75R16 104 11H; 12A; 51A; 54F; 235/70R16 105 24K 573; 581; 722; 73C; 245/70R16 107 24K 74C; 744 255/65R16 109 24K 255/70R16 111 11A; 24K; 54A L040 C890, C890/1 62 - 104 205R16 104 10B; 10S; 11B; 11G; 205/80R16 100 11H; 12A; 51A; 573; 215/70R16 100 581; 722; 73C; 74C; 215/75R16 103 744 215/80R16 103 11A; 54A 225/70R16 102 225/75R16 104 54F 235/70R16 105 245/70R16 107 11A; 365; 54A 255/65R16 109 11A; 362; 54F Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI PAJERO SPORT Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen K90 e1*2001/116*0109*.., 73 - 130 225/75R16 104 Allradantrieb; e1*97/27*0109*.. 235/70R16 105 10B; 10S; 11B; 11G; 245/70R16 51G 11H; 12A; 51A; 573; 255/65R16 109 581; 722; 73C; 74C; 255/70R16 51G 744 Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen.Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 33 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 4 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 362) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 365) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges, freigegeben ist.Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb sind Reifenkombinationen nicht zulässig. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 33 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 4 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten aufgeführt ist. 74C) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile bzw. nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.