Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 27 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009
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Fahrzeughersteller : FORD; MAZDA
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 15
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
139.7V CWE 70615 Lk139.7 ohne 93,1 1050 2500 06/08
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : FORD
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm
Verkaufsbezeichnung: FORD RANGER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
2AW K272 57 - 90 205R16C 24K; 51G; 56G Allradantrieb;
215/75R16 107 24K 10B; 10S; 11B; 11G;
215/80R16 107 24K; 54F 11H; 12A; 51A; 573;
225/70R16 107 24K 581; 722; 73C; 74C;
225/75R16 108 24K 744
235/70R16 105 24K
245/70R16 107 24K; 54F
255/65R16 109 24K
255/70R16 111 XBF; 11A; 24K; 54F
2AW K272 105-115 235/70R16 105 Allradantrieb;
245/70R16 107 51G 10B; 10S; 11B; 11G;
245/75R16 111 11A; 54F 11H; 12A; 51A; 573;
255/65R16 109 581; 722; 73C; 74C;
255/70R16 111 11A; 54F 744
265/70R16 112 11A; 54F
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MAZDA
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
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Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009
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Verkaufsbezeichnung: MAZDA B 2500; BT 50
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
UN K270 57 - 90 205R16C 24K; 51G; 56G Allradantrieb;
215/75R16 107 24K 10B; 10S; 11B; 11G;
215/80R16 107 24K; 54F 11H; 12A; 51A; 573;
225/70R16 107 24K 581; 722; 73C; 74C;
225/75R16 108 24K 744
235/70R16 105 24K
245/70R16 107 24K; 54F
255/65R16 109 24K
255/70R16 111 XBF; 11A; 24K; 54F
UN K270 105 235/70R16 105 Allradantrieb;
245/70R16 107 51G 10B; 10S; 11B; 11G;
245/75R16 111 11A; 54F 11H; 12A; 51A; 573;
255/65R16 109 581; 722; 73C; 74C;
255/70R16 111 11A; 54F 744
265/70R16 112 11A; 54F
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im
Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei
der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der
Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu
lassen.Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung
von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
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ANLAGE: 27 Radtyp: CWE 70615
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24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung
ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges, freigegeben ist.Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die
M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des
Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine
Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu
berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
56G) Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifengröße auf dieser Felge
erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
573) Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb sind Reifenkombinationen nicht zulässig.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire
and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind,
zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten
aufgeführt ist.
74C) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile bzw. nur die serienmäßigen
Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum
Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten.
XBF) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Vorderachse müssen je nach der verwendeten
Rad-Reifenkombination folgende Nacharbeiten durchgeführt werden:
a) Entfernen des Schmutzfängers
b) Die vordere untere Ecke der Frontschütze ist nach den Erfordernissen ausreichender Freigängigkeit
bei Lenkeinschlag entsprechend zu kürzen.
c) Die hinter dem Vorderrad befindliche untere Schwellerecke ist entsprechend der verwendeten
Rad-Reifenkombination einzuformen oder zu kürzen.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0307-08-MURD-01
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345
ANLAGE: 27 Radtyp: CWE 70615
Hersteller: Borbet GmbH Stand: 20.10.2009
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d) Der hinter dem Vorderrad befindliche Falz unter dem Innenkotflügel ist auf einer Länge von ca. 500
mm von unten her umzulegen, der Innenkotflügel ist entsprechend einzuformen und neu zu befestigen.
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.