Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 19 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 3 Fahrzeughersteller : DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ, SSANGYONG Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 J X 16 H2 Einpreßtiefe (mm) : 40 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 130/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig loch werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 130C-Kugel CWE 70615 Lk130 ohne 84,1 1050 2500 06/08 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : SSANGYONG Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Durchm. 27,8 mm Anzugsmoment der Befestigungsteile : 130 Nm Verkaufsbezeichnung: SSANGYONG STAVIC/RODIUS Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen AJ e4*2001/116*0088*.. 110 - 162 215/65R16 102 5LA Allradantrieb; 225/60R16 102 5LA 10B; 11B; 11G; 11H; 225/65R16 100 51G 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74A; 74P Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : DAIMLER BENZ, MERCEDES-BENZ Befestigungsteile : Kugelbundschrauben M14x1,5, Durchm. 27,8 mm Anzugsmoment der Befestigungsteile : 150 Nm Verkaufsbezeichnung: G-Modell Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 460.2 B 244- /2 52 - 155 225/75R16 108 24K, 54F; Nur zul. mit 16” Bremse 460.3 B 245- /2 235/70R16 109 11A; 24K; 54F; 10B; 11B; 11G; 11H; 461 G 371 235/80R16 109 11A; 24K; 54F; 12A; 51A; 51J; 573; 463 F 455 235/85R16 116 11A; 24K; 54F; XC01; 722; 73C; 744; 74C; XC02; 463D F 454 245/70R16 107 11A; 24K; 54F; 75I; 461 e1*96/79*0065*-- 245/75R16 111 11A; 24K; 54F; 463 e1*96/79*0064*-- 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54F; 265/70R16 112 11A; 24C; 24D; 54F; 265/75R16 116 11A; 24C; 24D; 54F;XC01; XC02 Verkaufsbezeichnung: G-Modell Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 461.4 F 365 52-100 225/75R16 108 24K, 54F; 10B; 11B; 11G; 11H; 235/70R16 109 11A; 24K; 54F; 12A; 51A; 51J; 573; 235/80R16 109 11A; 24K; 54F; 722; 73C; 744; 74C; 245/70R16 107 11A; 24K; 54F; 75I; 245/75R16 111 11A; 24K; 54F; 255/70R16 111 11A; 24C; 24D; 54F; 265/70R16 112 11A; 24C; 24D; 54F; Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 19 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 3 Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0307-08-MURD-01 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47345 ANLAGE: 19 Radtyp: CWE 70615 Hersteller: CW-Fahrzeugtechnik Vertriebs GmbH Stand: 09.12.2008 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 3 Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 51J) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig, wenn die Reifennennbreite, der in den Fahrzeugpapieren serienmäßig eingetragenen Mindestreifengröße, nicht unterschritten wird. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 5LA) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 1700kg. 573) Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb sind Reifenkombinationen nicht zulässig. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten aufgeführt ist. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74C) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile bzw. nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen Zentrierringe verwendet werden. 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen. XC01)Um ausreichenden Freigang in den hinteren Radhäusern zu erreichen, muß der Radhausausschnitt vergrößert werden bzw. der Einfederweg durch höhere Achsgummipuffer begrenzt werden.(Nur erforderlich bei Fahrzeugen 460 und 461, wenn nicht schon serienmäßig Kotflügelverbreiterungen vorhanden sind) XC02)Es ist empfehlenswert den Freiraum in den Radhäusern durch eine Fahrwerkshöherlegung zu vergrößern Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.