Gutachten 366-0023-06-MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46432 ANLAGE: 6 Radtyp: CWE 80710 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 04.10.2010 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 3 Fahrzeughersteller : CHRYSLER Raddaten: Radgröße nach Norm : 8 J X 17 H2 Einpreßtiefe (mm) : 20 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 114,3/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig loch werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum Lk114,3J CWE 80710 Lk114,3J ohne 71,6 1050 2250 12/05 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : CHRYSLER Befestigungsteile : Kegelbundmuttern 1/2 UNF, Kegelw. 60 Grad Anzugsmoment der Befestigungsteile : Nm Verkaufsbezeichnung: CHRYSLER JEEP CHEROKEE Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen XJ e11*93/81*0032*.. 85 - 135 225/55R17 97 11A; 10B; 11G; 11H; 12A; 225/65R17 102 11A; 362; 51A; 573; 581; 235/55R17 99 11A; 24N; 24O; 362 71K; 721; 73C; 74A; 235/65R17 104 XA2; 11A; 24N; 24O; 74H; 744 362; 54A 245/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/50R17-100 11A; 24N; 24O; 362 255/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/60R17 106 XA2; 11A; 24N; 24O; 362; 54A XJ F895 64 - 136 225/55R17 97 11A; 10B; 11G; 11H; 12A; 225/65R17 102 11A; 362; 51A; 573; 581; 235/55R17 99 11A; 24N; 24O; 362 71K; 721; 73C; 74A; 235/65R17 104 XA2; 11A; 24N; 24O; 74H; 744 362; 54A 245/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/50R17-100 11A; 24N; 24O; 362 255/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/60R17 106 XA2; 11A; 24N; 24O; 362; 54A XJ G722, EBE 85 - 135 225/55R17 97 11A; 10B; 11G; 11H; 12A; 225/65R17 102 11A; 362; 51A; 573; 581; 235/55R17 99 11A; 24N; 24O; 362 71K; 721; 73C; 74A; 235/65R17 104 XA2; 11A; 24N; 24O; 74H; 744 362; 54A 245/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/50R17-100 11A; 24N; 24O; 362 255/55R17-102 11A; 24N; 24O; 362 255/60R17 106 XA2; 11A; 24N; 24O; 362; 54A Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0023-06-MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46432 ANLAGE: 6 Radtyp: CWE 80710 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 04.10.2010 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 3 Verkaufsbezeichnung: CHRYSLER WRANGLER Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen TJ e11*93/81*0043*.., 87 - 130 225/55R17 97 10B; 11G; 11H; 12A; EBE 225/65R17 102 362; 51A; 71K; 721; 235/55R17 99 73C; 74A; 74H; 744; 235/65R17 104 11A; 54A 75I 245/55R17-102 24N; 24O; 255/50R17-100 24N; 24O; 255/55R17-102 24N; 24O; 255/60R17 106 11A; 24N; 24O; 54A 265/60R17 108 11A; 24N; 24O; 54A 275/55R17 109 11A; 24N; 24O; 54A Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 24C) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. 24N) An den hinteren Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0023-06-MURD/N2 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46432 ANLAGE: 6 Radtyp: CWE 80710 Hersteller: Borbet GmbH Stand: 04.10.2010 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 3 Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 24O) An den vorderen Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 362) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages an der Vorderachse ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nicht zulässig. 581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder Antriebsschlupf- Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Sonderräder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu entnehmen, falls dort keine Angaben zu finden sind, gilt das Anzugsmoment, das im Gutachten aufgeführt ist. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges sein. XA2) Die Blattfedern an der Hinterachse müssen durch ein zusätzliches Federblatt (eingebaut als 2.Federblatt von oben, damit insgesamt 4 Blätter) verstärkt werden, wodurch eine Höherlegung an der Hinterachse um ca. 20-30 mm erfolgt. Gleichzeitig muß der Einfederweg durch 30 mm dicke Distanzstücke zwischen Rahmen und serienmäßigen Einfederungsanschlaggummi begrenzt werden. Die Einstellung der Scheinwerfer muß überprüft werden. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.