Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065526-A0-021 Anlage-Nr. : 2 Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWE 80710 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CWE 80710 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: CW Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK 139,7 Radgröße: 8Jx17H2 Rad-Einpresstiefe: 30 mm Lochkreisdurchmesser: 139,7 mm Lochzahl: 6 Mittenlochdurchmesser: 106,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1050 kg bei Reifenabrollumfang: 2250 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Toyota Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment AN1P(EU, N), AN1P(EU, N)- Radmutter mit Schaft, Kegel 60°, 140 Nm TMG, N25S, N25T Gewinde M12x1,5 RZ-065526-A0-021-02~TO-6-139_7-106-ET30.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065526-A0-021 Anlage-Nr. : 2 Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWE 80710 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung: N25S L642 N25T L643 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 75 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/55R17 A01) bis A10) ( Fahrzeug ohne A97) K05) Kotflügelverbreiterung Breite: 1760 mm) 255/60R17 A97) 265/60R17 A97)G01) 75 bis 126 Toyota HILUX 4WD 255/55R17 A02) bis A10) ( Fahrzeug mit A97) Kotflügelverbreiterung Breite: 1835 mm und 255/60R17 Serienbereifung: A97) 255/70R15 oder 255/65R16 ) 265/60R17 A01)A97)G01) 126 Toyota HILUX 4WD 265/65R17 A02) bis A10) ( Fahrzeug mit A97)E05) Kotflügelverbreiterung Breite: 1835 mm und Serienbereifung: 265/65R17 ) 6/139,7/106 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AN1P(EU, N) e11*2007/46*2587*.. AN1P(EU, N)-TMG e13*2007/46*1698*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 Toyota Hilux 265/65R17 A02) bis A10) (Nur Extra Cab und Double E70)EF0) Cab) 275/60R17 Auflagen und Hinweise A01) Entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RZ-065526-A0-021-02~TO-6-139_7-106-ET30.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065526-A0-021 Anlage-Nr. : 2 Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWE 80710 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A97) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 16 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E70) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit Reifen der Größe 265/65R17 oder 265/60R18 ausgerüstet sind oder mindestens einen von diesen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RZ-065526-A0-021-02~TO-6-139_7-106-ET30.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065526-A0-021 Anlage-Nr. : 2 Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CWE 80710 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. K05) Durch die Montage einer geeigneten Kotflügelverbreiterung ist für eine ausreichende Abdeckung des Reifens und des Rades (EG-Richtlinie) oder der Reifenlauffläche (Richtlinien zu Par. 36a StVZO) zu sorgen. Die Anlage Nr. 2 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CWE 80710 des Herstellers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 27.04.2017 RZ-065526-A0-021-02~TO-6-139_7-106-ET30.docx