TÜV SÜD Automotive GmbH Gottlieb-Daimler-Straße 7 D – 70794 Filderstadt Teilegutachten Nr.: 07-00253-CP-FIL-02 Hersteller: CW – Fahrzeugtechnik Typ: CWE 85820 Seite 1 von 5 2. Neufassung zum TEILEGUT ACHTEN Nr.: 07-00253-CP-FIL über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang : Sonderräder und Reifen vom Typ : CWE 85820 des Herstellers : CW Fahrzeugtechnik Tratmoos 5 D – 85467 Niederneuching für das Fahrzeug : Land Rover LM,LS,LA 0. Hinweise für den Fahrzeughalter Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme: Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden ! Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. Einhaltung von Hinweisen und Auflagen: Die aufgeführten Hinweise und Auflagen sind dabei zu beachten. Mitführen von Dokumenten: Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Berichtigung der Fahrzeugpapiere: Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5 StVZO oder Anhängerverzeichnis bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen. Weitere Festlegungen sind der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu entnehmen. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland TÜV SÜD Automotive GmbH Gottlieb-Daimler-Straße 7 D – 70794 Filderstadt Teilegutachten Nr.: 07-00253-CP-FIL-02 Hersteller: CW – Fahrzeugtechnik Typ: CWE 85820 Seite 2 von 5 I. Verwendungsbereich Hersteller: Typ: Bezeichnung: kW-Bereich ETG - Nr.: Land Rover (GB) LA Discovery 140 - 220 e11*2001/116*0233*-- Land Rover (GB) LM Range Rover 130 - 225 e11*98/14*0185*-- Land Rover (GB) LS Range Rover 140 - 225 e11*2001/116*0243*-- Sport Weitere erforderliche Angaben oder Einschränkungen zum Verwendungsbereich an Fahrzeugen: Die Umrüstung ist nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Hinterachslast von maximal 1875g. II. Beschreibung des Teiles / des Änderungsumfangs Fertigung Borbet (D) Art: Einteiliges Leichtmetallrad mit asymmetrischem Tiefbett und beidseitigem Hump. Typ u. Ausf.; CWE 85820 Ausf. LK 120 Radgröße: 8 ½ J x 18 H2 Einpreßtiefe: + 40 mm Lochkreis Ø: 120 mm 5 Befestigungsbohrungen Mittenloch Ø: 72,5 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Befestigung: 5 serienmäßige Radmuttern mit Flachbund Ventile: Gummiventile nach DIN 7780 Anzugsmoment: 140 Nm Zulässige Radlast: 1050 kg bei r dyn 0,379 m (995 kg bei r dyn 0,381 m) Abrollumfang: U = 2260 mm (U = 2400 mm) Radprüfung RWTÜV Fahrzeug GmbH / RP 003482-E0-021 Reifen Folgende Reifengrößen sind an dem aufgeführten Fahrzeugtyp jeweils an der Vorder- und Hinterachse unter Berücksichtigung der in Punkt IV. genannten Auflagen und Hinweise möglich: Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland TÜV SÜD Automotive GmbH Gottlieb-Daimler-Straße 7 D – 70794 Filderstadt Teilegutachten Nr.: 07-00253-CP-FIL-02 Hersteller: CW – Fahrzeugtechnik Typ: CWE 85820 Seite 3 von 5 Reifen für Land Rover Discovery III (LA) Auflagen und Hinweise ( siehe Punkt IV ) 235/65 R 18 – 106 *) 1), 7) 255/55 R 18 – 109 *) 1), 2), 7) 255/60 R 18 – 112 *) 1), 2), 7) 265/60 R 18 – 110 *) 1), 2), 3), 7) Reifen für Range Rover (LM) Auflagen und Hinweise ( siehe Punkt IV ) 235/65 R 18 – 106 *) 1), 7) 255/60 R 18 – 112 *) 1), 2), 7) 265/60 R 18 – 110 *) 1), 2), 3), 4), 5), 7) Reifen für Range Rover Sport (LS) Auflagen und Hinweise ( siehe Punkt IV ) 235/60 R 18 – 106 *) 1), 6), 7) 255/55 R 18 – 109 *) 1), 2), 7) III. Hinweise zur Kombinierbarkeit keine Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland TÜV SÜD Automotive GmbH Gottlieb-Daimler-Straße 7 D – 70794 Filderstadt Teilegutachten Nr.: 07-00253-CP-FIL-02 Hersteller: CW – Fahrzeugtechnik Typ: CWE 85820 Seite 4 von 5 IV. Hinweise und Auflagen Nachstehende Angaben gelten für Fahrzeuge mit serienmäßigen Karosserie-, Fahrwerks-, Brems- und Lenkungsteilen: 1) Es sind vorn und hinten nur Reifen und Räder eines Herstellers und Typs zulässig. *) ... Der erforderliche Geschwindigkeitsindex ist den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die Eignung der verwendeten Reifen, insbesondere der erforderliche Reifenfülldruck in Verbindung mit dem vorhandenen Lastindex bei der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit, den maximalen Achslasten und Sturzwerten und bei Verwendung unterschiedlichen Reifengrößen vorn und hinten auch die Verwendbarkeit in Verbindung mit elektronischen Regelsystemen (ABS, ASR etc.), ist durch den Reifenhersteller nachzuweisen. Weicht der Reifenfülldruck vom serienmäßigen Druck ab, ist der Fahrzeugführer auf geeignete Art darauf hinzuweisen (Luftdruckaufkleber, Ergänzen der Bedienungsanleitung). 2) An den Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. 3) Wegen des veränderten Abrollumfangs gegenüber der serienmäßigen Bereifung ist eine Überprüfung und ggf. Neueinstellung des Tachometers erforderlich. Wird eine Neueinstellung vorgenommen, können die Serienreifen nur dann wahlweise verwendet werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, daß die Tachometereinstellung auch für diese Reifen noch vorschriftsmäßig ist. 4) Durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen. 5) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen. 6) Nur zulässig bis 140 KW 7) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. Ersatzrad Wird im Falle eines Reifenschadens ein Serienrad als Ersatzrad eingesetzt, sind die hierzu gehörenden Radbefestigungsteile zu verwenden. Außerdem dürfen damit nur kurze Strecken mit mäßiger Geschwindigkeit zurückgelegt werden. Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland TÜV SÜD Automotive GmbH Gottlieb-Daimler-Straße 7 D – 70794 Filderstadt Teilegutachten Nr.: 07-00253-CP-FIL-02 Hersteller: CW – Fahrzeugtechnik Typ: CWE 85820 Seite 5 von 5 Berichtigung der Fahrzeugpapiere Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, aber zurückgestellt. Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch den Fahrzeughalter zu melden. V. Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse Die Anforderungen der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger (Stand 25.11.1998) in Verbindung mit VdTÜV Merkblatt 751 „ Begutachtung von baulichen Veränderungen an M- und N- Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“ (Stand 08/2008) werden erfüllt. VI. Anlagen keine VII. Schlußbescheinigung Es wird bescheinigt, daß die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung entsprechen. Der Hersteller CW Fahrzeugtechnik hat den Nachweis erbracht (Registrier - Nr. QA 0510003107 / TÜV Pfalz) daß er ein Qualitätsmanagement-System gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 5 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlage. Filderstadt, den 11. 09. 2008 AM-HZBW-Sz CW Sachverständiger Prüflabor DIN EN ISO/IEC 17025 Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95 von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland