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							TÜV SÜD Automotive GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 7
D – 70794 Filderstadt


Teilegutachten Nr.:              07-00161-CP-FIL-00
Hersteller:                      CW – Fahrzeugtechnik                                  Seite 1 von 4
Typ:                             CWE 85820


                               TEILEGUTACHTEN
                                        07-00161-CP-FIL
über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau
von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO

für das Teil / den Änderungsumfang : Sonderräder und Reifen

vom Typ                                : CWE 85820

des Herstellers                        : CW Fahrzeugtechnik
                                         Tratmoos 5
                                         D – 85467 Niederneuching

für das Fahrzeug                       : BMW X5 (X70)

0.     Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn
nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme
durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden !
Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des
vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.
Einhaltung von Hinweisen und Auflagen:
Die aufgeführten Hinweise und Auflagen sind dabei zu beachten.
Mitführen von Dokumenten:
Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die
Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere:
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis
nach § 18 Abs. 5 StVZO oder Anhängerverzeichnis bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und
2) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der
Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen.
Weitere Festlegungen sind der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu entnehmen.




                     Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95
        von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland
TÜV SÜD Automotive GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 7
D – 70794 Filderstadt


Teilegutachten Nr.:                07-00161-CP-FIL-00
Hersteller:                        CW – Fahrzeugtechnik                                Seite 2 von 4
Typ:                               CWE 85820

I.      Verwendungsbereich

Fahrzeughersteller:         Typ:    Bezeichnung:     KW-Bereich:          ETG - Nr.:

BMW AG / München            X 70    X5               155 - 200            e1*2001/116*0420*- -

II.     Beschreibung des Teiles / des Änderungsumfangs
Fertigung                                                  Borbet (D)
Art:                                Einteiliges Leichtmetallrad mit asymmetrischem Tiefbett
                                                     und beidseitigem Hump.
Typ:                                                      CWE 85820
Kennz. u. Ausf.:                          CWE 85820 Ausf. LK 120 BH (KBA 46635)
Radgröße:                                                 8 ½ J x 18 H2
Einpreßtiefe:                                               + 45 mm
Lochkreis Ø:                                  120 mm 5 Befestigungsbohrungen
Mittenloch Ø:                                               74,1 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Befestigung:                           5 Kegelbundschrauben M 14 x 1,25 (Kegel 60°)
Ventile:                      Metallschraubventile mit Überwurfmutter von außen, die
                              weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim)
                              entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von
                              11,3         mm            geeignet         sind,      zulässig.
                              Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
Anzugsmoment:                                               140 Nm
Zulässige Radlast:                                 1050 kg bei r dyn 0,360 m

Abrollumfang:                                             U = 2266 mm
Radprüfung                                      TÜV Nord / RP-003482-E0-021

Folgende Reifengrößen sind an dem aufgeführten Fahrzeugtyp jeweils an der Vorder- und
Hinterachse unter Berücksichtigung der in Punkt IV. genannten Auflagen und Hinweise
möglich:
                                                               Auflagen und Hinweise
                                                                  ( siehe Punkt IV )
                255/55 R 18 – 105 *)                                    1), 2), 3)

                285/50 R 18 – 109 *)                                    1), 2), 3a)

III.    Hinweise zur Kombinierbarkeit
keine

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Hersteller:                       CW – Fahrzeugtechnik                                  Seite 3 von 4
Typ:                              CWE 85820

IV.     Hinweise und Auflagen
Nachstehende Angaben gelten für Fahrzeuge mit serienmäßigen Karosserie-, Fahrwerks-,
Brems- und Lenkungsteilen:
1)      Es sind vorn und hinten nur Reifen und Räder eines Herstellers und Typs zulässig.
        *) ... Der erforderliche Geschwindigkeitsindex ist den Fahrzeugpapieren zu
        entnehmen.
        Die     Eignung    der   verwendeten     Reifen, insbesondere  der   erforderliche
        Reifenfülldruck in Verbindung mit dem vorhandenen Lastindex bei der jeweiligen
        Höchstgeschwindigkeit, den maximalen Achslasten und Sturzwerten und bei
        Verwendung unterschiedlichen Reifengrößen vorn und hinten auch die
        Verwendbarkeit in Verbindung mit elektronischen Regelsystemen (ABS, ASR etc.),
        ist durch den Reifenhersteller nachzuweisen.
        Weicht der Reifenfülldruck vom serienmäßigen Druck ab, ist der Fahrzeugführer
        auf geeignete Art darauf hinzuweisen (Luftdruckaufkleber, Ergänzen der
        Bedienungsanleitung).
2)      An den Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere
        geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach
        Rüstzustand     des       Fahrzeuges      (z.    B.      Fahrzeugtieferlegung,
        Radabdeckungsverbreiterung,   usw.)  kann     es möglich   sein,   dass    die
        Radabdeckung ausreichend ist.
3)      Die Verwendung von Schneeketten ist nur an der Hinterachse und nur nach
        Herstellervorschrift zulässig.
3a)     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

Ersatzrad
Wird im Falle eines Reifenschadens ein Serienrad als Ersatzrad eingesetzt, sind die hierzu
gehörenden Radbefestigungsteile zu verwenden. Außerdem dürfen damit nur kurze Strecken
mit mäßiger Geschwindigkeit zurückgelegt werden.

Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, aber zurückgestellt.
Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den
Fahrzeugpapieren durch den Fahrzeughalter zu melden.

V.       Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse
Die Anforderungen der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger
(Stand 25.11.1998) in Verbindung mit VdTÜV Merkblatt 751 „ Begutachtung von baulichen
Veränderungen an M- und N- Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der
Betriebsfestigkeit“ (Stand Mai 2000) werden erfüllt.

VI.      Anlagen
keine



                      Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95
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    Teilegutachten Nr.:               07-00161-CP-FIL-00
    Hersteller:                       CW – Fahrzeugtechnik                                 Seite 4 von 4
    Typ:                              CWE 85820

    VII.   Schlussbescheinigung
    Es wird bescheinigt, daß die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der
    Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in
    diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in
    der heute gültigen Fassung entsprechen.
    Der      Hersteller   CW      Fahrzeugtechnik  hat     den     Nachweis    erbracht
    (Registrier - Nr. QA 0510003107 / TÜV Pfalz) daß er ein Qualitätsmanagement-System
    gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält.
    Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 4 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen
    und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden.
    Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder
    wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des
    Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlage.

Filderstadt, den 03. 08. 2007
U                                 U




TA-CP/FIL-Sz
CW

Sachverständiger
Prüflabor
DIN EN ISO/IEC 17025




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