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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                 DY-8018
Art des Rades:                                 einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                           BORBET
Montageposition:                                Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                         LK: 114,3
Radgröße:                                              8Jx18EH2
Rad-Einpresstiefe:                                       45 mm
Lochkreisdurchmesser:                                  114,3 mm
Lochzahl:                                                   5
Mittenlochdurchmesser:                                 72,50 mm
Zentrierart:                                        Mittenzentrierung
Zentrierring:                                       BOØ72,5/Ø67,1
geprüfte Radlast:                                        825 kg
bei Reifenabrollumfang:                                 2254 mm


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Hyundai Motor Company Seoul/Südkorea

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                     moment
DM, EL, ELH, LM, FD, FDH,        Radmutter, Kegel 60°, Gewinde                       120 Nm
FDHG, GDH, FS, GK, JC, VF,       M12x1,5
TL, TLE, JM, JMG, NF




RA-000823-A0-021-20b~HY-5-114_3-67-ET45.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Typ:                         GK
ABE / EG-Genehmigung:        e11*98/14*0186*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen                        Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
 77 bis 123    Coupe                   215/40R18                                    A02) bis A10)


e11*98/14*0186*07E   1015/880                                                       5/114,3/67



Typ(en):                              ABE / EG-Genehmigung(en):
FD                                    e11*2001/116*0313*..
FDH                                   e11*2001/116*0343*..
FDH                                   e11*2007/46*0225*..
FDHG                                  e11*2001/116*0361*..
Motorleistung        Handelsbezeichnungen      zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                           vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 105           Hyundai i30, i30CW        205/40R18                            A02) bis A10)
                     (Limousine, Kombi)        T86)

                                                 205/45R18
                                                 M00)T86)

                                                 215/40R18

                                                 225/40R18
                                                 A01)K03)K04)



Typ(en):                                 ABE / EG-Genehmigung(en):
GDH                                      e11*2007/46*0337*..
GDH                                      e11*2007/46*0338*..
Motorleistung        Handelsbezeichnungen         zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                              vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 100           Hyundai i30, i30CW           205/40R18                         A02) bis A10)
                     (3-türer, 5-türer, Kombi)    A93a)

                                                 205/45R18
                                                 A01)G05)K25)K58)M00)

                                                 215/40R18
                                                 A01)K58)

                                                 225/40R18
                                                 A01)K04)K25)K58)

                                                 235/35R18
                                                 A01)K02)K03)




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
VF                             e4*2007/46*0263*..
VF                             e4*2007/46*0264*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 130      Hyundai I40             215/45R18                                A02) bis A10)
                (Kombi)
                                        225/45R18

                                         245/40R18

                                         zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                         vorne                hinten
                                         225/45R18            245/40R18          A02) bis A10)
                                                                                 V00)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
JC                             e4*2007/46*0207*..
JC                             e4*2007/46*0223*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
57 bis 94       Hyundai IX20            205/40R18                                A02) bis A10)
                                        A01)K03)

                                         205/45R18
                                         A01)K03)M00)

                                         215/40R18
                                         A01)K01)K04)

                                         225/35R18
                                         A01)K01)K04)

                                         225/40R18
                                         A01)K01)K04)K54)K55)K56)

                                         235/35R18
                                         A01)K01)K02)K54)K55)

                                         245/35R18
                                         A01)K01)K02)K54)K55)




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
EL                             e11*2007/46*0104*..
ELH                            e11*2007/46*0192*..
LM                             e11*2007/46*0128*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 135      Hyundai IX35            215/55R18                          A02) bis A10)
                                        A01)K01)M00)N225)

                                          225/50R18
                                          A01)K01)



Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
DM                              e11*2007/46*0633*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 199     Hyundai Santa Fe         235/60R18                         A02) bis A10)
                                         A94)

                                          245/55R18
                                          A01)A94a)K03)K04)

                                          255/55R18
                                          A01)K01)K04)

                                          275/50R18
                                          A01)K01)K02)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
NF                             e11*2001/116*0241*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 184     Hyundai Sonata          215/45R18                          A02) bis A10)

                                          225/45R18




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
JM                             e4*2001/116*0087*..
JMG                            e11*2001/116*0355*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
83 bis 129      Hyundai Tucson          225/50R18                         A02) bis A10)
                                        A01)K03)

                                         235/45R18
                                         A01)K03)

                                         245/45R18
                                         A01)K03)

                                         255/45R18
                                         A01)K01)K04)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
TL                             e11*2007/46*2711*..
TLE                            e11*2007/46*2724*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 136      Hyundai Tucson          215/55R18                         A02) bis A10)
                                        A01)K03)K04)M00)N225)             B31)

                                         215/55R18 M+S
                                         A01)K03)K04)M00)

                                         225/50R18
                                         A01)A93a)K01)K04)

                                         225/55R18
                                         A01)K01)K04)

                                         235/50R18
                                         A01)K01)K02)

                                         245/50R18
                                         A01)K01)K02)

                                         255/45R18
                                         A01)K01)K02)




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
Seite :                     6/9                                                             Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
FS                               e11*2007/46*0194*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen      zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
97 bis 137      Hyundai Veloster          215/35R18                         A02) bis A10)
                                          A93)

                                          215/40R18
                                          A93a)

                                          225/35R18
                                          A93)

                                          225/40R18
                                          A01)G1R)K28)



Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
     mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

RA-000823-A0-021-20b~HY-5-114_3-67-ET45.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
Seite :                     7/9                                                       Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

B31) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage:
     - Achse 1: belüftete Bremsscheibe Ø305x25 mm
     - Achse 2: unbelüftete Bremsscheibe Ø302x10,5 mm

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G05) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 195/65R15 ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

G1R) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/40R18 ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.


RA-000823-A0-021-20b~HY-5-114_3-67-ET45.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
Seite :                     8/9                                                        Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
     Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um
     10 mm aufzuweiten.

K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.

K54) An Achse 2 ist vom Kunststoffinnenkotflügel im Bereich ab Schweller bis zur
     Stoßfängeroberkante ein Streifen von 30 mm Breite - gemessen von der Radhauskante –
     auszuschneiden. Der verbleibende Kunststoffinnenkotflügel ist klebend zu befestigen.

K55) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 zu gewährleisten sind folgende
     Maßnahmen erforderlich.
     - die Befestigungslasche des Stoßfängers (Blech und Kunststoff) ist im Bereich der
       Stoßfängeroberkante bis zur Befestigungsschraube zu kürzen,
     - die Kunststoffkante des Stoßfänger ist im Bereich von Stoßfängeroberkante bis 50
       mm nach unten um 5 mm zu kürzen,
     - die Radhauskante ist von der Stoßfängeroberkante bis zum Schweller um 10 mm
       aufzuweiten.

K56) An Achse 1 ist die Radhauskante zwischen den beiden Befestigungslaschen des
     Kunststoffinnenkotflügels (ca. 140mm vor bis 45° hinter Radmitte) um- und anzulegen.
     Der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen.



RA-000823-A0-021-20b~HY-5-114_3-67-ET45.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50530 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000823-A0-021
Anlage-Nr. :                20b
Seite :                     9/9                                                         Mo b i l i t ä t
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  DY-8018


K58) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 1 zu
     gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich:
     - der Kunststoffniet an der Blechlasche im Bereich 20 Grad hinter Radmitte ist zu
        entfernen,
     - die Radhauskante und die Blechlasche sind im Bereich von Stoßfängeroberkante bis
        45 Grad hinter der Radmitte umzulegen,
     - der KS- Innenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
     Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
     Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
     und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
     Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
     Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
     Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
     die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.


Die Anlage Nr. 20b mit den Blättern 1 bis 9 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ DY-8018 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 25.05.2016




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