Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 1/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: DY-8519 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK: 114,3 Radgröße: 8½Jx19EH2 Rad-Einpresstiefe: 32 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,5 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø67,1 geprüfte Radlast: 825 kg bei Reifenabrollumfang: 2254 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: HYUNDAI Radbefestigung Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 5305 110 Nm Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BK20 e9*KS07/46*0011*.. BK38 e9*KS07/46*0010*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) vorne hinten 157 bis 223 Hyundai Genesis Coupe 225/40R19 245/40R19 A02) bis A10) BF1) V00) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 2/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): TG e4*2001/116*0099*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 191 Hyundai Grandeur 225/45R19 A02) bis A10) BF1) 235/45R19 A01) K11) K44) 245/40R19 A01) K11) K44) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FD e11*2001/116*0313*.. FDH e11*2001/116*0343*.. FDH e11*2007/46*0225*.. FDHG e11*2001/116*0361*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 105 Hyundai i30, i30CW 215/35R19 A01) bis A10) (Limousine, Kombi) BF1) K01) K04) K21) K45) T85) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EL e11*2007/46*0104*.. ELH e11*2007/46*0192*.. LM e11*2007/46*0128*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 135 Hyundai IX35 225/45R19 A01) bis A10) BF1) K01) K02) 235/45R19 K52) 245/40R19 255/40R19 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EN e9*2001/116*0071*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 176 bis 184 Hyundai iX55 245/50R19 A01) bis A10) BF1) K01) K04) 245/55R19 K50) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 3/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): OS e4*2007/46*1259*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 Hyundai Kona 225/35R19 A01) bis A10) (Frontantrieb) BF1) K01) K02) 225/40R19 G7U) 235/35R19 235/40R19 G7U) 245/35R19 255/35R19 G7U) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): CM e11*2001/116*0270*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 145 Hyundai Santa Fe 235/50R19 A01) bis A10) A93) K04) BF1) K01) 235/55R19 K04) 245/50R19 K02) 255/50R19 K02) 275/45R19 K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): DM e11*2007/46*0633*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 199 Hyundai Santa Fe, Grand 235/50R19 A01) bis A10) Santa Fe BF1) K01) K02) 235/55R19 245/50R19 275/45R19 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 4/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JM e4*2001/116*0087*.. JMG e11*2001/116*0355*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 83 bis 129 Hyundai Tucson 225/45R19 A01) bis A10) K04) BF1) K01) 235/40R19 K04) 245/40R19 K02) 255/40R19 K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): TL e11*2007/46*2711*.. TLE e11*2007/46*2724*.. TLE-HME e13*2007/46*1612*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 136 Hyundai Tucson 225/45R19 A01) bis A10) BF1) K01) K02) 235/45R19 255/40R19 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 5/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 5305 Anzugsmoment: 110 Nm G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G7U) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R17, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 6/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. K44) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhauskante ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur Radmitte umzulegen, • die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ist ab der Oberkante ca. 100 mm nach unten entsprechend dem Verlauf der umgelegten Radhauskante zu kürzen und der in diesem Bereich befindliche Kunststoffspritzschutz auszuschneiden, • die Befestigungslasche des Stoßfängers ist im Bereich der Stoßfängeroberkante zu kürzen oder nach hinten/oben zu biegen. Die Befestigungsschraube ist nach hinten zu versetzen. K45) An Achse 2 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich der Stoßfängeroberkante auszuschneiden. K50) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die auf der Radhauskante angebrachte Kunststoffverbreiterung ist bis zur Blechradhauskante zu kürzen, • der im Bereich zwischen Radmitte und Stoßfängeroberkante befindliche Kunststoffniet zur Befestigung des Kunststoffinnenkotflügels ist zu entfernen und die dahinterliegende Blechlasche nach außen zu biegen, • die Kunststoffausbuchtungen im Bereich der Stoßfängeroberkante und im Bereich zwischen Stoßfängeroberkante und Radmitte sind warm einzuformen, • der eingeformte Kunststoffinnenkotflügel ist im Bereich zwischen Stoßfängeroberkante und Radmitte mit Karosseriekleber an der umgebogenen Blechlasche zu befestigen K52) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Befestigungslasche des Stoßfängers ist im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10mm zu kürzen und der in diesem Bereich befindliche Kunststoffspritzschutz auszu- schneiden, • die Radhausausschnittkanten sind von der Stoßfängeroberkante bis 45° hinter der Radmitte umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 50529 nach §22 StVZO Nr. : RA-000824-B0-021 Anlage-Nr. : 5 Seite : 7/7 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : DY-8519 T85) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 5 mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ DY-8519 des Auftraggebers Borbet GmbH Geschäftsstelle Essen, 11.06.2018