GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 1 von 7
Auftraggeber Borbet GmbH
Hauptstraße 5
59969 Hallenberg 3
QM-Nr. 49020320911
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell LV4
Typ LV4 55435
Radgröße 5,5Jx14H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
100 LV4 55435 LK 100 / Ø64,0-Ø56,6 4/100/56,6 43 550 2000
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47929
Herstellerzeichen BORBET
Radtyp und Ausführung LV4 55435 (s.o.)
Radgröße 5,5Jx14H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal Germany
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Schraube M12x1,5 60° Kegel 110 28,5
S03 Mutter M12x1,5 60° Kegel 100 -
S04 Schraube M12x1,5 60° Kegel 100 28,5
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Chevrolet/Daewoo(GM) /GM Korea
Opel
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 2 von 7
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Chevrolet Aveo 53-74 175/65R14 A13 R37 A14 A19 Flh
KLAS 53-74 185/60R14 A63 S03
e4*2001/116*
0063*18-..
Chevrolet Spark 50, 60 155/65R14 A91 A14 A19 Flh
KL1M 50, 60 165/60R14 A12 S03
e4*2007/46*0129*.. 50, 60 165/65R14 A12
- incl. Facelift 2013 50, 60 175/60R14 A12
50, 60 175/65R14 A12
50, 60 185/55R14 A01 A12 K1c
50, 60 185/60R14 A01 A12 K1c
Dae./Chev. Kalos 53-74 175/65R14 A13 R37 A14 A19 Flh
KLAS 53-74 185/60R14 A63 Lim S03
e4*98/14*0063*..,
e4*2001/116
*0063*00-17
Daewoo Lanos 55-78 175/65R14 R37 A12 A14 A19
KLAT, SUPT 55-78 185/60R14 B02 S04
e4*96/27,98/14,
2001/116*
0002,0017*..
Daewoo Nubira 66-98 185/65R14 A12 A14 A19
KLAJ, UU6J, SUPJ 66-98 195/60R14 Car B02 B03 Snu
e4*96/27,97/27, 66-98 195/60R14 A01 K42 Lim S03
98/14,2001/116*
0004,0018,0025*..
Opel Adam 51-74 175/70R14 A33 A14 A19 A58
S-D 51-74 185/70R14 A33 Y84 S02
e1*2001/116* 51-74 195/65R14 A91
0379*22-..
Opel Astra-F 42-55 175/65R14 A11 A14 A19 B03
Astra F-Lfw 42-55 185/60R14 A30 S04
F972 42-55 195/55R14 A12
42-55 195/60R14 A12
Opel Astra-F 40-100 175/65R14 A11 A14 A19 B03
Astra-F, /-F-CC, T92 40-100 185/60R14 A30 S04
G065, F857, 40-100 195/55R14 A12
e1*96/79*0074*.., 40-100 195/60R14 A12
e1*98/14*0074*..
Opel Astra-F Cabriolet 52-85 175/65R14 A11 A14 A19 B03
A. F-Cabr.,T92/Conv 52-85 185/60R14 A30 S04
G372, 52-85 195/55R14 A12
e1*96/79*0076*.. 52-85 195/60R14 A12
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 3 von 7
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Opel Astra-F Caravan 110 175/65R14 A11 M+S A14 A19 B03
A. F-Car., T92/Kom. 110 185/60R14 A30 M+S S04
F854, 110 195/60R14 A12 R09
e1*96/79*0075*.., 110 195/60R14 A12 M+S
e1*98/14*0075*.. 40-100 175/65R14 A11
40-100 185/60R14 A30
40-100 195/55R14 A12
40-100 195/60R14 A12
Opel Corsa-B 33-66 165/65R14 A12 A14 A19
Corsa B, S93 33-66 175/60R14 S04
G290, 33-66 185/50R14 A01 K1c K2b T77
e1*96/27,98/14* 33-66 185/55R14 A01 K1c K2b
0053*.. 33-66 185/60R14 A01 G03 K1c K2b
78-80 165/65R14 M+S R09
78-80 175/65R14 M+S R09
78-80 185/60R14 A01 K1c K2b
Opel Corsa-C 43-92 175/65R14 M+S A12 A14 A19
Corsa-C 43-92 175/65R14 B03 Op9 S04
e1*98/14*0148*.. 43-92 185/60R14
43-92 195/55R14
Opel Meriva-A 64,66 175/70R14 A11 T84 A14 A19 B03
X01Monocab 64,66 185/65R14 A11 S04
e1*2001/116*0215*.. 64,66 185/70R14 A11
64,66 195/60R14 A33
64,66 195/65R14 A33
Opel Tigra-A 66-78 175/65R14 R09 A12 A14 A19
S93 Coupe 66-78 185/60R14 B03 S04
e1*93/81, 95/54,
98/14*0014*..
Opel Vectra-B 55 175/70R14 A12 A14 A19
J96 55 185/65R14 B03 S04
e1*93/81, 95/54, 55 185/70R14 R09
98/14*0030*.. 55 195/60R14
55 195/65R14 A01 G01
60-85 175/70R14 M+S R09
60-85 175/70R14 R09
60-85 185/65R14
60-85 185/70R14
60-85 195/60R14
60-85 195/65R14
Opel Vectra-B 55 175/70R14 M+S R09 A12 A14 A19
Caravan 55 185/70R14 B03 S04
J96/Kombi 55 195/60R14 A01 G01
e1*95/54, 55 195/65R14
98/14*0044*.. 60-85 175/70R14 M+S R09
60-85 185/70R14
60-85 195/60R14 A01 G01
60-85 195/65R14
60-85 195/70R14
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 4 von 7
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
Spezielle Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 5 von 7
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A63 Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die
Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu
beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch).
A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B02 Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben
oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 6 von 7
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
Op9 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist das Sonderrad nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit 92 kW.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Snu Zur Befestigung der Sonderräder an Fahrzeugen vor Baujahr 1999 dürfen nur die
mitgelieferten Befestigungsschrauben M12x1,5; ab Baujahr 1999 dürfen nur die mitgelieferten
Befestigungsmuttern M12x1,5 (Fahrzeuge mit Stehbolzen); (siehe Tabelle Befestigungsmittel Seite 1)
verwendet werden.
T77 Reifen (LI 77) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 824 kg (Fzg.-Schein, Ziff.16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Y84 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 3-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Fließheck.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 5. November 2014 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47929 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55018010 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LV4 55435
Hersteller Borbet GmbH
Seite 7 von 7
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2009.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 5. November 2014
Coen 00219565.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim