Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-B0-015
Anlage-Nr. : 7
Seite : 1/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: LV4 65535
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: Borbet
Radausführung: Lk100
Radgröße: 6½Jx15H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 4
Mittenlochdurchmesser: 64,0 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ64/Ø59,1
geprüfte Radlast: 580 kg
bei Reifenabrollumfang: 2000 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan Motor Company Ltd. Tokyo (J)
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
B12, B13, K11, N13, N14, N15 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm
M12x1,25
Typ: N13
ABE / EG-Genehmigung: E287
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
40 bis 66 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10)
Nissan Sunny K F05)K11)K12)
(Stufenheck) 195/50R15 K32)K33)K35)
40 bis 92 Nissan Sunny,
Nissan Sunny K
(2/4 -türig mit Heckklappe)
4/100/59,1
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-B0-015
Anlage-Nr. : 7
Seite : 2/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Typ: B12
ABE / EG-Genehmigung: E301
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
54 bis 92 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10)
Nissan Sunny K F05)K11)K12)
(Coupé) 195/50R15 K32)K33)K35)
4/100/59,1
Typ: N14
ABE / EG-Genehmigung: F666
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 105 Nissan Sunny 185/55R15 A02) bis A10) E01)
E51)
195/50R15
F666/NT5E 870/760 4/100/59,1
Typ: B13
ABE / EG-Genehmigung: F673
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 105 Nissan 100NX 185/55R15 A02) bis A10)
E51)
195/50R15
F673/NT03E 905/740 4/100/59
Typ: K11
ABE / EG-Genehmigung: G220; e11*93/81*0021*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
40 bis 60 Nissan Micra 175/50R15 A01) bis A10)
M00) K21)K31)K36)
195/45R15
K28)
e11*93/81*0021*08E 760/760 4/100/59,1
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-B0-015
Anlage-Nr. : 7
Seite : 3/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Typ: N15
ABE / EG-Genehmigung: e1*93/81*0025*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 73 Nissan Almera 195/50R15 A02) bis A10)
205/50R15
A01)K24)
105 Nissan Almera 2.0 GTI 195/55R15
A01)K24)
205/50R15
A01)K24)
e1*93/81*0025*03E 920/825 4/100/59,1
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus-
ter bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden Befesti-
gungsteile verwendet werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-B0-015
Anlage-Nr. : 7
Seite : 4/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro-
ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach-
ten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
E01) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 13-Zoll-Bereifung und
größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zu-
lassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeu-
ges zugelassen sind.
E51) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit Reifengröße ab
Nennbreite 195/.. ausgerüstet oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahr-
zeuges zugelassen sind.
F05) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb.
K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen.
K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen.
K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängerober-
kante zu kürzen oder nach hinten/oben zu biegen.
K24) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Achse (im Lenkeinschlag-
bereich) zur Fahrzeugmitte hin nachzuarbeiten.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K31) Bei Fahrzeugausführungen mit dem 40 und 42 kW - Motor, die serienmäßig nur die Berei-
fungsgröße 155/70R13 eingetragen haben, sind Auflagen K24) und A01) anzuwenden.
K32) An Achse 2 sind in das Radhaus hineinragende Anbauteile entsprechend der umgebör-
delten Radhausausschnittkanten zu kürzen.
K33) An Achse 1 sind Karosserieteile, die serienmäßig an den umzubördelnden Radhausaus-
schnittkanten verschraubt sind, in diesem Bereich zu verkleben.
K35) An Achse 2 ist das innere Radhaus im Bereich der Kotflügelausstellung - etwa in Türhöhe
- an das äußere Karosserieblech anzulegen.
K36) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten ab ca. 150 mm oberhalb der seitlichen
Stoßleiste nach unten komplett umzulegen.
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-B0-015
Anlage-Nr. : 7
Seite : 5/5 Mobilität
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Fel-
gengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben.
Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier be-
schriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nach-
zuweisen.
Die Anlage Nr. 7 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Essen, 26.03.2010
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc
RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc