Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 7 Seite : 1/5 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: LV4 65535 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: Lk100 Radgröße: 6½Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 64,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ64/Ø59,1 geprüfte Radlast: 580 kg bei Reifenabrollumfang: 2000 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan Motor Company Ltd. Tokyo (J) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment B12, B13, K11, N13, N14, N15 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm M12x1,25 Typ: N13 ABE / EG-Genehmigung: E287 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 66 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10) Nissan Sunny K F05)K11)K12) (Stufenheck) 195/50R15 K32)K33)K35) 40 bis 92 Nissan Sunny, Nissan Sunny K (2/4 -türig mit Heckklappe) 4/100/59,1 RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 7 Seite : 2/5 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: B12 ABE / EG-Genehmigung: E301 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 54 bis 92 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10) Nissan Sunny K F05)K11)K12) (Coupé) 195/50R15 K32)K33)K35) 4/100/59,1 Typ: N14 ABE / EG-Genehmigung: F666 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 105 Nissan Sunny 185/55R15 A02) bis A10) E01) E51) 195/50R15 F666/NT5E 870/760 4/100/59,1 Typ: B13 ABE / EG-Genehmigung: F673 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 105 Nissan 100NX 185/55R15 A02) bis A10) E51) 195/50R15 F673/NT03E 905/740 4/100/59 Typ: K11 ABE / EG-Genehmigung: G220; e11*93/81*0021*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 60 Nissan Micra 175/50R15 A01) bis A10) M00) K21)K31)K36) 195/45R15 K28) e11*93/81*0021*08E 760/760 4/100/59,1 RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 7 Seite : 3/5 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: N15 ABE / EG-Genehmigung: e1*93/81*0025*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 73 Nissan Almera 195/50R15 A02) bis A10) 205/50R15 A01)K24) 105 Nissan Almera 2.0 GTI 195/55R15 A01)K24) 205/50R15 A01)K24) e1*93/81*0025*03E 920/825 4/100/59,1 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus- ter bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden Befesti- gungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 7 Seite : 4/5 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro- ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver- wendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach- ten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E01) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 13-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zu- lassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeu- ges zugelassen sind. E51) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit Reifengröße ab Nennbreite 195/.. ausgerüstet oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahr- zeuges zugelassen sind. F05) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb. K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen. K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen. K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängerober- kante zu kürzen oder nach hinten/oben zu biegen. K24) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Achse (im Lenkeinschlag- bereich) zur Fahrzeugmitte hin nachzuarbeiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K31) Bei Fahrzeugausführungen mit dem 40 und 42 kW - Motor, die serienmäßig nur die Berei- fungsgröße 155/70R13 eingetragen haben, sind Auflagen K24) und A01) anzuwenden. K32) An Achse 2 sind in das Radhaus hineinragende Anbauteile entsprechend der umgebör- delten Radhausausschnittkanten zu kürzen. K33) An Achse 1 sind Karosserieteile, die serienmäßig an den umzubördelnden Radhausaus- schnittkanten verschraubt sind, in diesem Bereich zu verkleben. K35) An Achse 2 ist das innere Radhaus im Bereich der Kotflügelausstellung - etwa in Türhöhe - an das äußere Karosserieblech anzulegen. K36) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten ab ca. 150 mm oberhalb der seitlichen Stoßleiste nach unten komplett umzulegen. RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 7 Seite : 5/5 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Fel- gengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier be- schriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nach- zuweisen. Die Anlage Nr. 7 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH. Essen, 26.03.2010 RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc RA-000418-B0-015-07~NI-4-100-59-ET35.doc