Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-C0-015
Anlage-Nr. : 3e
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: LV4 65535
Art des Rades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: Borbet
Radausführung: Lk100
Radgröße: 6½Jx15H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 4
Mittenlochdurchmesser: 64,0 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ64,0/Ø54,1
geprüfte Radlast: 580 kg
bei Reifenabrollumfang: 2000 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Opel
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
GMIA, H-B Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm
M12x1,5, Schaftlänge 30 mm
H00 bis NT 07 110 Nm
Radmutter, Kegel 60°, Gewinde
M12x1,25
ab NT 08 110 Nm
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde
M12x1,5, Schaftlänge 30 mm
RA-000418-C0-015-03e~OP-4-100-54-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-C0-015
Anlage-Nr. : 3e
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Typ: H00
ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0141*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
43 bis 59 Opel Agila 175/50R15 A01) bis A10)
M00) B26)K03)K04)K33)
195/45R15
e1*98/14*0141*12E 705-810/755(770) 4/100/54
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GMIA e50*2001/116*0010*..
H-B e4*2001/116*0135*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
48 bis 69 Opel Agila, Agila LPG 175/55R15 A02) bis A10)
A01) K01)K04) K28) M00) T77)
175/60R15
A01) K01)K04) K28) M00)
175/65R15
A01) K01)K04) K13) K19) K28) M00)
185/55R15
A01) K01)K04) K28)
185/60R15
A01) K01)K04) K13) K19) K28)
195/50R15
A01) K01)K02) K28)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
RA-000418-C0-015-03e~OP-4-100-54-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-C0-015
Anlage-Nr. : 3e
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
B26) An Achse 2 sind die Halteklammern der Handbremsseile zu lösen, umzudrehen und
innerhalb des Längslenkers wieder zu befestigen, so dass die Öse nach innen weist
(zwecks Abstand des Felgeninnenhorns zum Bremsseil)
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000418-C0-015-03e~OP-4-100-54-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-C0-015
Anlage-Nr. : 3e
Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der
Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend
zu kürzen.
K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der
aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K33) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende
Maßnahmen erforderlich:
- die Radhauskante ist ab Stoßfänger nach vorn hin bis ca. 100 mm unterhalb der
Seitenleiste umzulegen,
- zusätzlich ist das Innenradhausblech an das äußere anzuformen, und zwar in einem
Bereich von ca. 200 mm vor und 100 mm hinter der Radmitte auf einer Breite von ca.
30 mm (Bereich beginnt etwa 70 mm oberhalb der Radhauskante),
- die im Bereich der Stoßfängeroberkante senkrecht ins Radhaus ragende Blechlasche
ist nach außen aufzuweiten.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
T77) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 824 kg bei LI 77 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 412 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
RA-000418-C0-015-03e~OP-4-100-54-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 47221
Nr. : RA-000418-C0-015
Anlage-Nr. : 3e
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : LV4 65535
Die Anlage Nr. 3e mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 16.01.2015
RA-000418-C0-015-03e~OP-4-100-54-ET35.docx