Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 1/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: LV4 65535 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: Lk108 Radgröße: 6½Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 108 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1 geprüfte Radlast: 580 kg bei Reifenabrollumfang: 2000 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Audi Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 44Q,44 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 100 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm B4,81,85,89,89Q Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm Typ: 81 ABE / EG-Genehmigung: A875/2 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 83 bis 100 Audi 90 195/50R15 A01) bis A10) 85 bis 100 Audi Coupé K12)L21) RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 2/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: 85 ABE / EG-Genehmigung: B818 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 100 80 Quattro, 195/50R15 A01) bis A10) 90 Quattro, K12) 80 Quattro Coupé 195/55R15 195/60R15 G01) 205/50R15 215/50R15 Typ: 44 ABE / EG-Genehmigung: C727; C727/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 101 Audi 100 195/60R15 A01) bis A10) (Limousine u. Avant) K28)E41) 205/60R15 215/50R15 C727/NTE 1050/930 4/108/57,0 C727/1/NT09E 1050/980 Typ: 44Q ABE / EG-Genehmigung: D403; D403/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 101 Audi 100-Quattro, 205/60R15 A01) bis A10) Audi 200 Quattro K28) (Limousine u. Avant) D403/1/NT04E 1030/1050 4/108/57,1 RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 3/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: 89 ABE / EG-Genehmigung: E251; E251/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 37 bis 101 Audi 80 Limousine, 195/50R15 A02) bis A10) Audi 90 Limousine 195/55R15 195/60R15 A01)G01) 205/50R15 A01)K28)K31) 215/50R15 A01)K28)K31) 118 Audi 80 Limousine, 195/55R15 Audi 90 Limousine 195/60R15 205/50R15 A01)K28)K31) 215/50R15 A01)K28)K31) 123 bis 125 Audi 80 Limousine, 205/50R15 Audi 90 Limousine A01)K28)K31) 215/50R15 A01)K28)K31) 195/55R15 M+S E251/NT05 und E251/1/NT13E950/830 4/108/57,1 RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 4/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: 89 ABE / EG-Genehmigung: E251; E251/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 83 bis 85 Audi Coupé 195/55R15 A02) bis A10) (3-Gang Automatik) 205/50R15 205/55R15 215/50R15 225/50R15 82 bis 128 Audi Coupé 195/65R15 205/55R15 66 bis 128 Audi Cabriolet 205/60R15 225/50R15 A01)G01) 185/65R15 M+S E05) E251/1NT13E 1100/870 4/108/57,1 Typ: 89 ABE / EG-Genehmigung: e1*92/53*0002*.. , e1*98/14*0002*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 128 8G7, 195/65R15 A02) bis A10) 8G (Audi Cabrio) 205/55R15 205/60R15 185/65R15 M+S E05) e1*92/53*0002*09E 1075/870(nur NT01:1100/870) 4/108/57,1 RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 5/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: 89Q ABE / EG-Genehmigung: E399; E399/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 59 bis 101 Audi 80 quattro Lim., 195/50R15 A02) bis A10) Audi 90 quattro Lim. 195/55R15 195/60R15 A01)G01) 205/50R15 A01)K28)K31) 215/50R15 A01)K28)K31) 118 bis 125 Audi 90 quattro Lim. 205/50R15 A01)K28)K31) 215/50R15 A01)K28)K31) 98 bis 128 Audi Coupe quattro 205/60R15 205/55R15 A01)G01) 225/50R15 A01)G01) 185/65R15 M+S E399/1/NT08 1080/950 4/108/57 Typ: B4 ABE / EG-Genehmigung: F889; F899/1 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 52 bis 128 Audi 80, 195/65R15 A02) bis A10) Audi 80 quattro, (Limousine u. Avant) 205/60R15 205/55R15 185/65R15 M+S F889/1/NT04E 1050/1100 4/108/57,1 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus- ter bescheinigen zu lassen. RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 6/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden Befesti- gungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro- ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver- wendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach- ten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetra- gen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E41) Die Verwendung der Sonderräder ist nur an Fahrzeugen ab Herstelldatum 01.03.1983 und folgenden Fahrzeuggestellnummern 44ZDN 084848 bzw. 44ZDA 073834 zulässig. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 9 Seite : 7/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K31) Bei Fahrzeugen mit dem Stoßfänger des Audi 90 sind an Achse 2 die in den Radlauf ste- henden Enden der Chromleiste um ca. 10 mm zu kürzen. L21) Nur möglich an Fahrzeugen mit runder Spurstange und dazugehörigem Spurstangenkopf. Die Anlage Nr. 9 mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH. Essen, 26.03.2010 RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc RA-000418-B0-015-09~AU-4-108-57-ET35.doc