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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 47221 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000418-D0-015
Anlage-Nr. :                11g
Seite :                     1/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  LV4 65535


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                          LV4 65535
Art des Sonderrades:                                    einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                                      Borbet
Montageposition:                                          Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                     Lk100
Radgröße:                                                        6½Jx15H2
Rad-Einpresstiefe:                                                 40 mm
Lochkreisdurchmesser:                                             100 mm
Lochzahl:                                                             4
Mittenlochdurchmesser:                                            64,1 mm
Zentrierart:                                                 Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                 BOØ64,0/Ø54,1
geprüfte Radlast: *)                                               580 kg
 bei Reifenabrollumfang:                                  2000 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:       DAIHATSU

Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                                           Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                             moment
BF1         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                      5309        100 Nm
BF2         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                      5309        110 Nm

Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
M4                             e13*2001/116*0198*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
67 bis 76       Daihatsu Materia        185/55R15                            A02) bis A10)
                (Frontantrieb)                                               BF1) E19)
                                        195/50R15
                                        A01) K03)

                                        205/45R15
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 47221 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000418-D0-015
Anlage-Nr. :                11g
Seite :                     2/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  LV4 65535


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
M3                              e13*2001/116*0147*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 76       Daihatsu Sirion          175/55R15                         A02) bis A10)
                (Frontantrieb)           M00) T77)                         BF2) E19a)

                                         185/55R15
                                         A01) K04)

                                         195/50R15
                                         A01) K03) K04) K16)

                                         205/45R15
                                         A01) K04)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht
                                                                             nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 47221 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000418-D0-015
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  LV4 65535


A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: 5309
       Anzugsmoment: 100 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: 5309
       Anzugsmoment: 110 Nm

E19)   Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

E19a) Nicht geprüft an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb.

K03)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K16)   An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller
       komplett umzulegen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
     typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
     Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

T77)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 824 kg bei LI 77 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 412 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 47221 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000418-D0-015
Anlage-Nr. :                11g
Seite :                     4/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  LV4 65535


Die Anlage 11g mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH

Geschäftsstelle Essen, 25.07.2018