Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 1/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: LV4 65535 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: Lk100 Radgröße: 6½Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 64,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ64/Ø56,1 geprüfte Radlast: 580 kg bei Reifenabrollumfang: 2000 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Honda Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment EG2, EG3, EG4, EG5, EG6, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm EG8, EG9, EH6, EH9, EJ1, EJ2, M12x1,5 EM2, EP1, EP2, EP4, EU5, EU6, EU7, EU8, EU9, GD1, GD5, GE2, GE3, GE6, GG1, GG2, GG3, GG5, GG6, MA8, MA9, MB1, MB2, MB3, MB4, MB7 RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 2/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typen: ABE / EG-Genehmigung: EG2 G069 EG2 e6*93/81*0017*.. EH6 G070 EH6 e6*93/81*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 92 bis 118 Honda CRX 195/50R15 A02) bis A10) 205/50R15 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: EG3 F876 EG4 F877 EG5 F878 EG8 F875 EH9 F883 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 92 Honda Civic 185/55R15 A02) bis A10) 195/50R15 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: EG6 F879 EG9 F884 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 118 Honda Civic 195/50R15 A02) bis A10) 195/55R15 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: EJ1 G623 EJ2 G624 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 92 Honda Civic 185/55R15 A02) bis A10) 195/50R15 4/100//56 RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 3/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typen: ABE / EG-Genehmigung: MA8 G916 MA8 e11*93/81*0018*.. MA9 G917 MA9 e11*93/81*0022*.. MB1 G918 MB1 e11*93/81*0023*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 93 Honda Civic 185/55R15 A02) bis A10) 195/50R15 195/55R15 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: MB2 e11*96/27*0067*.. MB3 e11*96/27*0068*.. MB4 e11*96/27*0069*.. MB7 e11*96/27*0071*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 63 bis 85 Honda Civic 185/55R15 A02) bis A10) 195/50R15 195/55R15 G21) 205/50R15 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: EU5 e11*98/14*0158*.. EU6 e11*98/14*0159*.. EU7 e11*98/14*0160*.. EU8 e11*98/14*0161*.. EU9 e11*98/14*0189*.. EP1 e11*98/14*0173*.. EP2 e11*98/14*0174*.. EP4 e11*98/14*0188*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 81 Honda Civic 195/60R15 A02) bis A10) 4/100//56 RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 4/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: EM2 ABE / EG-Genehmigung: e6*98/14*0080*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 92 Civic Coupe 195/60R15 A02) bis A10) e6*98/14*0080*03 830/800 4/100/56,1 Typen: ABE / EG-Genehmigung: GD5 e6*98/14*0087*.. GD1 e6*98/14*0088*.. GE2 e6*2001/116*0101*.. GE3 e6*2001/116*0102*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 57 bis 61 Honda Jazz 185/55R15 A01) bis A10) K40) 195/50R15 K40) 195/55R15 G01)K41) 205/50R15 K41) 4/100//56 Typen: ABE / EG-Genehmigung: GE6 e6*2001/116*0126*.. GG1 e6*2001/116*0125*.. GG2 e6*2001/116*0127*.. GG3 e6*2001/116*0128*.. GG5 e6*2001/116*0131*.. GG6 e6*2001/116*0132*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 Honda Jazz 175/60R15 A01) bis A10) G22)K03)M00) K04) 175/65R15 G22)K03)K54)M00) 185/55R15 K01) 185/60R15 G22)K01)K12)K54) 195/55R15 G22)K01)K12) e6*2001/116*0127*02 820/780(0) 4/100/56,1 Auflagen und Hinweise RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 5/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus- ter bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden Befesti- gungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro- ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver- wendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach- ten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 6/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 G21) Bei Fahrzeugen, bei denen die Reifengröße 185/65R14 nicht bereits in den Fahrzeugpa- pieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) eingetragen ist, oder diese auch nicht in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G22) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nur mit der Bereifungsgröße 175/65R14 ausgerüstet oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 ° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30 ° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K40) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausauschnittkanten sind von der Stoßfängeroberkante bis ca. 150 mm vor der Radmitte um- und eng anzulegen. - Die Befestigungslasche des Stoßfängers -Blech und Kunststoff- ist im Bereich der Stoß- fängeroberkante zu kürzen. Die Befestigungsschraube ist nach hinten zu versetzen. K41) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausauschnittkanten sind von der Stoßfängeroberkante bis ca. 150 mm vor der Radmitte um- und eng anzulegen. - Die Befestigungslasche des Stoßfängers -Blech und Kunststoff- ist im Bereich der Stoß- fängeroberkante zu kürzen. Die Befestigungsschraube ist nach hinten zu versetzen. - Die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ist, ab der Oberkante 150 mm nach unten zu kürzen und die in diesem Bereich befindliche Befestigungsschraube für den Kunststoffinnenkotflügel nach unten zu versetzen. Der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich auszuschneiden. RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 7/7 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 K54) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im Bereich 30° vor der Radmitte bis Oberkante Stoß- fänger komplett umzulegen, - die beiden oberen Spreiznieten zur Befestigung der Kunststoffradhäuser sind zu entfer- nen, - die Kunststoffradhäuser sind in diesem Bereich hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen, - die ins Radhaus ragende Ausbuchtung im Bereich Oberkante Stoßfänger, ist auszu- schneiden oder warm nach außen einzuformen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Fel- gengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier be- schriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nach- zuweisen. Die Anlage Nr. 12 mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH. Essen, 26.03.2010 RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc RA-000418-B0-015-12~HO-4-100-56-ET40.doc