Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12b Seite : 1/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: LV4 65535 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: Lk100 Radgröße: 6½Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 64,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ64/Ø56,1 geprüfte Radlast: 580 kg bei Reifenabrollumfang: 2000 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Rover, MG Rover Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment RT,RF Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 110 Nm M12x1,5 RA-000418-B0-015-12b~RO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12b Seite : 2/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 Typ: RT ABE / EG-Genehmigung: H093; e11*93/81*0014*.., e11*2001/116*0014*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 100 Rover 400 185/55R15 A02) bis A10)E04) A01)L21)E41)G03) 55 bis 110 Rover 45 195/50R15 74 bis 86 MG ZS G03) 195/60R15 E05) 205/50R15 A01)G03)L21) e11*2001/116*0014*22E 940/840 4/100/56 Typ: RF ABE / EG-Genehmigung: H224; e11*93/81*0016*.., e11*2001/116*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 44 bis 107 Rover 200 185/55R15 A01) bis A10)E04) K15)K22) 44 bis 107 Rover 25 195/50R15 74 bis 86 MG ZR 205/50R15 L22) e11*2001/116*0016*22E 915/750 4/100/56 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus- ter bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. RA-000418-B0-015-12b~RO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12b Seite : 3/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur vom Radhersteller mitzuliefernden Befesti- gungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro- ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver- wendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach- ten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E04) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 16-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zu- lassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeu- ges zugelassen sind. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetra- gen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E41) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig nur mit (Sommer-) Reifengrö- ße ab Nennbreite 195/.. ausgerüstet sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. G03) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit der Bereifungsgröße 195/60R15 ausgerüstet sind, ist die Auflage G01) zu beachten. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klem- men bzw. auszuschneiden. L21) Zwecks ausreichenden Freigangs bei vollem Lenkeinschlag ist die Lenkeinschlagbegren- zung Rover-Teilenummer Z 103456 einzubauen. RA-000418-B0-015-12b~RO-4-100-56-ET40.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags I zur ABE-Nr. 47221 Nr. : RA-000418-B0-015 Anlage-Nr. : 12b Seite : 4/4 Mobilität Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : LV4 65535 L22) Zwecks ausreichenden Freigangs bei vollem Lenkeinschlag ist die Lenkeinschlagbegren- zung Rover-Teilenummer Z 300 750 einzubauen, Überprüfung durch Kreisfahrt. Die Anlage Nr. 12b mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ LV4 65535 des Auftraggebers Borbet GmbH. Essen, 26.03.2010 RA-000418-B0-015-12b~RO-4-100-56-ET40.doc RA-000418-B0-015-12b~RO-4-100-56-ET40.doc