Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 1/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: VTX 80837 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK 114,3 Radausführungskennz.: LK 114,3 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø60,1 geprüfte Radlast: *) 670 kg Reifenabrollumfang: 2200 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: SUZUKI Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25 5331 110 Nm BF2 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 5307 110 Nm BF3 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, 5259 110 Nm Schaftlänge 30 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 2/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FR e4*2007/46*0142*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 131 Suzuki Kizashi 215/45R18 A02) bis A10) (4-türig Limousine) A93a) BF1) 225/45R18 235/45R18 A01) K03) K04) 245/40R18 A01) K03) K04) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10) K04) BF1) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): ZE1HE(S)(EU,M) e6*2018/858*00057*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 Suzuki Swace 205/40R18 A02) bis A10) A93) BF2) 215/40R18 A93) 225/35R18 A93) 225/40R18 235/35R18 245/35R18 A01) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AZ e4*2007/46*1205*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 95 bis 103 Suzuki Swift Sport 215/35R18 A01) bis A10) K04) A11) BF1) K01) 225/30R18 K02) 245/30R18 K02) K12) K23) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 3/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EY e4*2001/116*0105*.. EY e4*2007/46*0284*.. EY-2 e50*2007/46*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 99 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, mit A98a) M00) BF3) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A98a) 235/40R18 245/35R18 A98a) 245/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EY e4*2001/116*0105*.. EY e4*2007/46*0284*.. EY-2 e50*2007/46*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 99 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, ohne A98a) M00) BF3) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A98a) 235/40R18 A01) K01) K04) 245/35R18 A01) A98a) K01) K04) 245/40R18 A01) K01) K04) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 4/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GY e4*2001/116*0124*.. GY e4*2007/46*0291*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 79 bis 88 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, mit A98a) M00) BF1) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A98a) 235/40R18 245/35R18 A98a) 245/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GY e4*2001/116*0124*.. GY e4*2007/46*0291*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 79 bis 88 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, ohne A98a) M00) BF1) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A98a) 235/40R18 A01) K01) K04) 245/35R18 A01) A98a) K01) K04) 245/40R18 A01) K01) K04) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 5/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JY e4*2007/46*0779*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 Suzuki SX4 205/40R18 A02) bis A10) (bis EG-Genehmigungs- A94a) BF3) E45) Nr. e4*2007/46*0779*03) 205/45R18 M00) 215/40R18 A01) K01) 215/45R18 A01) K01) K49) 225/40R18 A01) K01) K04) 235/35R18 A01) K01) K04) 245/35R18 A01) K01) K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JY e4*2007/46*0779*.. JY e6*2018/858*00006*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 103 Suzuki SX4 215/45R18 A01) bis A10) (ab EG-Genehmigungs- A93) A11) BF3) E45a) K04) Nr. e4*2007/46*0779*04) 225/45R18 A93) K01) 235/40R18 A93a) K01) 245/40R18 K01) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 6/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JT e4*2001/116*0091*.. JT e4*2007/46*0292*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 78 bis 171 Suzuki Grand Vitara 225/55R18 A01) bis A10) (3- und 5-türig) A93) K04) BF1) 225/60R18 K04) 235/55R18 K03) K04) 245/50R18 K01) K04) 245/55R18 K01) K04) 255/50R18 K01) K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LY e4*2007/46*0928*.. LY e6*2007/46*00005*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 75 bis 103 Suzuki Vitara 215/45R18 A02) bis A10) A11) BF3) 225/45R18 A01) K01) K04) 235/40R18 A01) K01) K04) 245/40R18 A01) K01) K04) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 7/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A98a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, sind auf den Rädern der Vorder- und Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 8/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25 Zubehörkit: 5331 Anzugsmoment: 110 Nm BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 5307 Anzugsmoment: 110 Nm BF3) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 30 mm Zubehörkit: 5259 Anzugsmoment: 110 Nm E45) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e4*2007/46*0779*03 E45a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e4*2007/46*0779*04 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 51939 nach §22 StVZO Nr. : RA-000934-H0-021 Anlage-Nr. : 5a Seite : 9/9 Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX 80837 K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K49) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Kunststoffverbreiterung ist im Bereich von 30° vor bis 30° hinter Radmitte auf eine Restbreite von 5mm zu kürzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/- typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 5a mit den Seiten 1-9 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ VTX 80837 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH Geschäftsstelle Essen, 22.04.2024