Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: VTX-8519 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: BORBET Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: Lk 112 Radgröße: 8½Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 750 kg bei Reifenabrollumfang: 2200 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : BMW (D), Mini Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment F1X, F2AT, F2GT, F2X, FMX, Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 5276 140 Nm G3X, G4X, UKL-L M14x1,25, Schaftlänge 30 mm RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): UKL-L e1*2007/46*0371*.. F2AT e1*2007/46*1675*.. F2GT e1*2007/46*1677*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 70 bis 170 BMW 2er Active Tourer, 225/40R19 A02) bis A10) Active Tourer xDrive, Gran A01)K01)K02)K18)K28) Tourer, Gran Tourer xDrive 235/35R19 A01)K01)K02)K18)K28)T91) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): UKL-L e1*2007/46*0371*.. F1X e1*2007/46*1676*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 170 BMW X1 sDrive, X1 xDrive 225/40R19 A02) bis A10) A01)K01)K04) 225/45R19 A01)K01)K04)K89) 235/40R19 A01)K01)K04)K89) 245/40R19 A01)K01)K02)K89) 255/35R19 A01)K01)K02)K89) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FMX e1*2007/46*1682*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 75 bis 155 BMW Mini Countryman 225/40R19 A02) bis A10) A01)K01)K04) 235/40R19 A01)K01)K04) 245/35R19 A01)K01)K02) 255/35R19 A01)K01)K02) RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FMX e1*2007/46*1682*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 170 BMW Mini Countryman 225/40R19 A02) bis A10) John Cooper Works A01)K01)K04) 235/40R19 A01)K01)K04) 255/35R19 A01)K01)K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F2X e1*2007/46*1824*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 170 BMW X2 255/35R19 A02) bis A10) A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G3X e1*2007/46*1797*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 195 BMW X3 245/50R19 A02) bis A10) A01)K04) B79)ER1) 255/45R19 A94) 265/45R19 A01)A94a)K04) RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G4X e1*2007/46*1881*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 195 BMW X4 245/50R19 A02) bis A10) A94) B79) ER1) 255/45R19 A94) 265/45R19 A94) 275/45R19 A94a) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B79) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, bei denen an Achse 1 eine Bremsscheibe mit einer Dicke von 36mm verbaut ist. ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1482 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 51564 Nr. : RA-000925-C0-021 Anlage-Nr. : 1b Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : VTX-8519 K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K18) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der umgelegten Radhauskante zu kürzen. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K89) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Kunststoff-Radhausverbreiterung ist im Bereich von 30 Grad vor bis 30 Grad hinter der Radmitte auf eine Restbreite von 15 mm zu kürzen, - die sich daruber befindliche Blech Radhauskante ist auf das gleiche Maß umzulegen, - Im Bereich 30 Grad vor Radmitte ist der Befestigungsniet zu entfernen und die Radhausverbreiterung klebend zu fixieren. T91) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1230 kg bei LI 91 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 615 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage Nr. 1b mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ VTX-8519 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 05.10.2018 RA-000925-C0-021-01b~BM-5-112-66_5-ET35.docx