Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 1/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: Y 852035
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: BORBET
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: Lk 120
Radausführungskennz.: Lk 120
Radgröße: 8½Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 40 mm
Lochkreisdurchmesser: 120 mm
§22 55064*01
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72,59 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 980 kg
Reifenabrollumfang: 2410 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: LAND-ROVER
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Serien-Radmutter, Flachbund, beweglich, Gewinde M14x1,5 140 Nm
BF2 1+2 Serien-Radmutter, Flachbund, beweglich, Gewinde M14x1,5 143 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 2/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LA e11*2001/116*0233*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 220 Land-Rover Discovery 3 255/50R20 A01) bis A10)
(außer K01) K04) BF1) E45)
beschußgeschützte
Ausführung) 265/45R20
K03)
275/45R20
K01)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LA e11*2001/116*0233*..
LA e11*2007/46*0135*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
§22 55064*01
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 276 Land-Rover Discovery 4 235/55R20 A02) bis A10)
(außer N245) T105) BF1) E45)
beschußgeschützte
Ausführung) 255/50R20
A01) K01) K04)
265/45R20
275/45R20
A01) K04)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LE e5*2007/46*0092*..
LE e5*2007/46*0125*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
147 bis 386 Land-Rover Defender 90 255/60R20 A02) bis A10)
(3-Türer) A97a) A11) B37) BF1) EF0)
275/55R20
A01) A97a) K01)
285/50R20
A01) K01)
285/55R20
A01) ER1) K01)
295/50R20
A01) K01) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 3/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LE e5*2007/46*0092*..
LE e5*2007/46*0125*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
147 bis 386 Land-Rover Defender 255/60R20 A02) bis A10)
110, Defender 130 A97a) ER2) A11) B37) BF1) EF0)
(5-Türer )
275/55R20
A97a) ER3)
285/50R20
ER5)
285/55R20
ER1)
295/50R20
ER4)
§22 55064*01
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LR e11*2007/46*3784*..
LR e11*2007/46*4189*..
LR e5*2007/46*1054*..
LR e5*2007/46*1055*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
132 bis 265 Land-Rover Discovery 5 235/55R20 A02) bis A10)
A94) N245) T105) A11) BF1) EF0)
235/55R20 M+S
A94) T105)
235/60R20
A94) N245)
235/60R20 M+S
A94)
255/50R20
A94)
255/55R20
A94)
265/50R20
A94)
275/50R20
A01) A94) K01)
285/50R20
A01) K01)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 4/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LM e11*98/14*0185*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
130 bis 375 Range Rover 235/55R20 A01) bis A10)
(außer K03) N245) BF1) E45)
beschußgeschützte
Ausführungen) 255/50R20
K01) K40)
275/45R20
K01) K40)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LG e11*2007/46*0649*..
LG e5*2007/46*1053*..
§22 55064*01
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 415 Range Rover 235/55R20 A02) bis A10)
A94) N245) T105) A11) BF1) E45) EF0)
255/50R20
A94)
255/55R20
A94)
265/50R20
A01) A94) K03)
275/45R20
A94)
275/50R20
A01) A94) K01)
285/50R20
A01) K01) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 5/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LW e11*2007/46*0909*..
LW e5*2007/46*1056*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 405 Range Rover Sport 235/55R20 A02) bis A10)
N245) T105) A11) BF2) EF0)
255/50R20
255/55R20
265/50R20
275/45R20
G7W)
275/50R20
A01) K03)
§22 55064*01
285/50R20
A01) K01) K04)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau
der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 6/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
§22 55064*01
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind
Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....",
eingetragen haben.
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A97a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
B37) Nicht geprüft an Fahrzeug-Ausführungen mit folgender Bremsanlage:
• Achse 1 mit belüfteter Bremsscheibe Ø363
BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radmutter, Flachbund, beweglich, Gewinde M14x1,5
Anzugsmoment: 140 Nm
BF2) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radmutter, Flachbund, beweglich, Gewinde M14x1,5
Anzugsmoment: 143 Nm
E45) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Version.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 7/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren Raddurchmesser größer als
der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1890 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1900 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1910 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
§22 55064*01
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1930 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER5) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1950 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER6) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1960 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
G7W) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 275/40R22, 275/45R21,
285/40R22 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 55064 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001347-B0-021
Anlage-Nr. : 9
Seite : 8/8
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : Y 852035
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K40) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen
erforderlich:
• im Bereich von 45° hinter Radmitte bis Türoberkante ist das Dichtungskederband von den
§22 55064*01
Radhausausschnittkanten zu entfernen
• im oben genannten Bereich ist die Radhausausschnittkante umzulegen
• im Bereich von Türoberkante bis seitlicher Beplankung sind die Radhausausschnittkanten
umzulegen
• im Bereich von 45° hinter Radmitte bis zur seitlichen Beplankung ist der
Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Kante zu klemmen.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T105) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1850 kg bei LI 105 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 925 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage 9 mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ Y 852035 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH
Geschäftsstelle Essen, 20.11.2023