Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
							                                       GUTACHTEN zur ABE Nr. 49224 nach §22 StVZO

                                       Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55102112 (3. Ausfertigung)

                                       Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2+ Typ B32-859
                                       Hersteller                        Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                                                Seite 1 von 5

                                       Auftraggeber                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                                                                         Schleidener Straße 32
                                                                         53919 Weilerswist - Derkum
                                                                         QM-Nr. 49 02 0201708



                                       Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad

                                       Modell                            B32
                                       Typ                               B32-859
                                       Radgröße                          8,5Jx19EH2+
                                       Zentrierart                       Mittenzentrierung

                                       Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress-   Rad-   Abrollumfang
                                       führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                                                         Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
§ 22 49224, Erweiterung 15, Korr. 01




                                       P3            B32-859 P3 / ohne Ring              5/112/66,6          25          750    2300



                                       Kennzeichnungen

                                       KBA-Nummer                        49224
                                       Herstellerzeichen                 BROCK ALLOY WHEELS
                                       Radtyp und Ausführung             B32-859 (s.o.)
                                       Radgröße                          8,5Jx19EH2+
                                       Einpresstiefe                     ET (s.o.)
                                       Herstelldatum                     Monat und Jahr



                                       Befestigungsmittel

                                       Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
                                       S02       Serien-Schraube              Kugel          140                  30
                                                 M14x1,5                      D = 28mm
                                       S03       Serien-Schraube              Kugel          160                  30
                                                 M14x1,5                      D = 28mm



                                       Prüfungen

                                       Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                                       den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
                                       fungen durchgeführt.


                                       Verwendungsbereich

                                       Hersteller                        Audi


                                       Spurverbreiterung                 innerhalb 2%


                                       Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                                       GUTACHTEN zur ABE Nr. 49224 nach §22 StVZO

                                       Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55102112 (3. Ausfertigung)

                                       Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2+ Typ B32-859
                                       Hersteller                    Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                                             Seite 2 von 5

                                       Handelsbezeichnung         kW-Bereich Reifen       Reifenbezogene Auflagen und         Auflagen und
                                       Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                            Hinweise
                                       ABE/EWG-Nr.
                                       Audi Q5                    100-200     235/50R19   K1a K1b K2b                         A01 A07 A12
                                       8R, 8R1, 8R2               100-200     235/55R19   K1a K1b K2b                         A16 A21 S02
                                       e1*2001/116*0473*..;       100-200     255/50R19   K1c K2b
                                       e1*2001/116*0497*..,       100-200     275/45R19   K1c K2b
                                       e13*2007/46*1083*..;
                                       e13*2007/46*1179*..
                                       - incl. Facelift 2012
                                       Audi Q5                    100-200     235/50R19                                       A07 A12 A16
                                       8R, 8R1, 8R2               100-200     235/55R19                                       A21 KMV S02
                                       e1*2001/116*0473*..;
                                       e1*2001/116*0497*..;
                                       e13*2007/46*1083*..;
                                       e13*2007/46*1179*..
                                       - incl. Facelift 2012
§ 22 49224, Erweiterung 15, Korr. 01




                                       - mit Radhaus-
                                          Verbreiterungen
                                       Audi Q5                    100-210     235/55R19   K1c K2b                             A01 A07 A12
                                       FY                         100-210     245/50R19   K1c K2b                             A16 A21 A57
                                       e1*2007/46*1550*..,        100-210     255/45R19   K1c K2b                             S02
                                       e1*2007/46*1685*..         100-210     255/50R19   K1c K2c
                                                                  100-210     275/45R19   K1c K2c
                                       Audi Q7                    155-245     255/55R19   148                                 A07 A12 A16
                                       4L, 4L1                    155-245     265/50R19   151                                 A21 A56 L06
                                       e1*2001/116*               155-245     275/50R19   A01 K1a K2b 149                     MHy Z18 Z19
                                       0350*20-..; 0367*05-..;                                                                S03
                                       e13*2007/46*
                                       1081*06-..


                                       Allgemeine Hinweise

                                       Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                                       Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                                       Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
                                       papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
                                       Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
                                       scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
                                       erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
                                       Fahrzeugpapiere enthält.

                                       Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
                                       fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
                                       lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                                       Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                                       die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                                       Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                                       aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
                                       rungen ist gesondert zu beurteilen.



                                       Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                                       GUTACHTEN zur ABE Nr. 49224 nach §22 StVZO

                                       Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55102112 (3. Ausfertigung)

                                       Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2+ Typ B32-859
                                       Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                                               Seite 3 von 5

                                       Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                                       erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                                       Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
                                       fang verwendet werden.

                                       Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                                       Reifenfülldruck zu beachten ist.



                                       Spezielle Auflagen und Hinweise

                                       A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
                                       den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
                                       zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
                                       VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
                                       nahme vorzuführen.
§ 22 49224, Erweiterung 15, Korr. 01




                                       A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
                                       verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

                                       A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                                       A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                                       Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                                       Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

                                       A21      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
                                       det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
                                       Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6
                                       bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits-
                                       symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren
                                       verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
                                       müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile
                                       müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel-
                                       genrand hinausragen.

                                       A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
                                       4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

                                       A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
                                       bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

                                       K1a      Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                                       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel-
                                       len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                                       Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich
                                       abgedeckt sein.

                                       K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
                                       dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
                                       Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
                                       des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
                                       sein.



                                       Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                                       GUTACHTEN zur ABE Nr. 49224 nach §22 StVZO

                                       Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55102112 (3. Ausfertigung)

                                       Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2+ Typ B32-859
                                       Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                                                Seite 4 von 5

                                       K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                                       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                                       herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                                       möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                                       ten Bereich abgedeckt sein.

                                       K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                                       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
                                       stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
                                       chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                                       Bereich abgedeckt sein.

                                       K2c     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                                       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                                       herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                                       möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                                       ten Bereich abgedeckt sein.
§ 22 49224, Erweiterung 15, Korr. 01




                                       KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli-
                                       chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                                       L06     Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit und ohne
                                       Allradlenkung (4WS).

                                       MHy     Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug).

                                       S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
                                       Seite 1) verwendet werden.

                                       S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
                                       Seite 1) verwendet werden.

                                       Z18    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind zulässig bei Fahrzeugen mit 18-Zoll-Serien-
                                       Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
                                       tung).

                                       Z19    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind zulässig bei Fahrzeugen mit 19-Zoll-Serien-
                                       Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
                                       tung).

                                       148      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                       einer zul. Achslast von 1480 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
                                       zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

                                       149      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                       einer zul. Achslast von 1490 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
                                       zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

                                       151      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                       einer zul. Achslast von 1510 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
                                       zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.




                                       Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                                       GUTACHTEN zur ABE Nr. 49224 nach §22 StVZO

                                       Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55102112 (3. Ausfertigung)

                                       Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2+ Typ B32-859
                                       Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                                                Seite 5 von 5



                                       Prüfort und Prüfdatum

                                       Die Verwendungsprüfung fand am 12. Januar 2018 in Lambsheim statt.



                                       Prüfergebnis

                                       Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
                                       ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                                       Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                                       heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
                                       chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
                                       Begutachtungspunkte beeinflussen.
§ 22 49224, Erweiterung 15, Korr. 01




                                       Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2014.

                                       Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                                       Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                                       Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                                       das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                                       Lambsheim, 12. Januar 2018




                                       Bohlander                                                                     00285673.DOC
                                       RN/Boh




                                       Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim