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							                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                        Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                          Seite 1 von 6

                Auftraggeber                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                                                  Schleidener Straße 32
                                                  53919 Weilerswist - Derkum
                                                  QM-Nr. 49 02 0400809


                Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad

                Modell                            B34
                Typ                               B34-859
                Radgröße                          8,5Jx19EH2
                Zentrierart                       Mittenzentrierung

                Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress-   Rad-   Abrollumfang
                führung                                            Lochkreis- (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                                   Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
                W4            B34-859 W4 /                         5/114,3/60,1        45          800    2250
                              BA17 N27 Ø72,6xØ60,1


                Kennzeichnungen
§ 22 49696*02




                KBA-Nummer                        49696
                Herstellerzeichen                 BROCK ALLOY WHEELS
                Radtyp und Ausführung             B34-859 (s.o.)
                Radgröße                          8,5Jx19EH2
                Einpresstiefe                     ET (s.o.)
                Herstelldatum                     Monat und Jahr


                Befestigungsmittel

                Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
                S02       Schraube M12x1,5             Kegel 60°       90                   28
                S03       Schraube M12x1,5             Kegel 60°      100                   28
                S04       Mutter M12x1,5               Kegel 60°      110                   -
                S05       Mutter M12x1,25              Kegel 60°      100                   -
                S06       Mutter M12x1,25              Kegel 60°      140                   -


                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
                fungen durchgeführt.


                Verwendungsbereich

                Hersteller                        Suzuki
                                                  Toyota


                Spurverbreiterung                 innerhalb 2%



                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                       Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                      Seite 2 von 6

                Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                      Hinweise                             Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Suzuki Grand Vitara    78-122         245/45R19   A01 K1a                              A12 A14 A18
                JT                     78-122         255/45R19   A01 K1c                              Y84 S05
                e4*2001/116*0091*..;
                e4*2007/46*0292*..
                - 3-Türer
                Suzuki Grand Vitara    78-171         245/45R19   A01 K1a                              A12 A14 A18
                JT                     78-171         255/45R19   A01 K1c                              Y85 S05
                e4*2001/116*0091*..;
                e4*2007/46*0292*..
                - 5-Türer
                Suzuki Kizashi         131            225/40R19   T93                                  A12 A14 A18
                FR                     131            235/35R19   T91                                  A57 Lim S06
                e4*2007/46*0142*..     131            235/40R19
                Suzuki SX4 S-Cross     82,88,103      225/40R19   K2b K6w                              A01 A12 A14
                JY                     82,88,103      235/35R19   K1b K2b K6w                          A18 A57 F16
                e4*2007/46*                                                                            S03
                0779*04-..
                ab Modelljahr 2017
§ 22 49696*02




                Suzuki SX4 S-Cross     88             225/35R19   K1c K2b T88                          A01 A12 A14
                JY                     88             235/35R19   K1c K2b                              A18 A57 F16
                e4*2007/46*                                                                            S02
                0779*00-03
                Suzuki Vitara          88, 103        225/40R19                                        A12 A14 A18
                LY                     88, 103        235/35R19   A01 K1c K2b                          A57 S02
                e4*2007/46*0928*..     88, 103        235/40R19   A01 K1c K2b
                                       88, 103        245/35R19   A01 K1c K2b
                                       88, 103        245/40R19   A01 G01 K1c K2b
                Toyota Avensis         110,130        225/35R19   K42 K46 T88                          A01 A12 A14
                T25                    110,130        235/35R19   G79 K14 K27 K42 K46 T87              A18 Car Flh
                e11*2001/116*0196*.    110,130        245/30R19   K14 K25 K42 K46 K66                  Sth S04
                Toyota Corolla Verso   81-130         235/35R19   K42 T91                              A01 A12 A14
                R1                                                                                     A18 Ver S04
                e11*2001/116*0222*.

                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
                papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
                Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
                scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
                erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
                Fahrzeugpapiere enthält.

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
                fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
                lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 6

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
                rungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
                fang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.



                Spezielle Auflagen und Hinweise

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
                den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
                zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
                VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
                nahme vorzuführen.
§ 22 49696*02




                A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A14     Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel-
                genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

                A18      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
                det, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
                E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
                so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
                den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
                Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
                bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

                Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
                mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

                F16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                Mindestabstand von 2 mm zu Fahrwerksteilen zu achten.

                Flh    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Schräg-
                hecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).

                G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
                streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
                ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
                oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                        Seite 4 von 6

                G79      Ist die Reifengröße 215/50R17, 215/45R18 oder 235/35R19 keine der serienmäßigen Reifen-
                größen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung),
                so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstrecken-
                zählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige ange-
                glichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
                COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

                K14     An der Vorderachse ist durch Nacharbeit der Frontschürze am Übergang zum Kotflügel eine
                ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.

                K1a      Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel-
                len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich
                abgedeckt sein.

                K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
                dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
                Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
                des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
                sein.
§ 22 49696*02




                K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                ten Bereich abgedeckt sein.

                K25    Durch Nacharbeit der Kunststoffinnenkotflügel an der Vorderachse im Bereich des Motor-
                schutzes ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.

                K27     An Achse 1 ist durch Nacharbeit der Befestigung des Kunststoffinnenkotflügels an der Bördel-
                kante eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/ Reifenkombination herzustellen.

                K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
                stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
                chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                Bereich abgedeckt sein.

                K42      An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
                gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

                K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
                Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

                K66    Durch Nacharbeiten der Radhausinnenwand bzw. der Verkleidung an Achse 2 ist eine ausrei-
                chende Freigängigkeit der Rad-/Reifen-Kombination herzustellen.

                K6w An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter
                Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen.

                Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                         Seite 5 von 6

                S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                S05     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                S06     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                Sth     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

                T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
§ 22 49696*02




                T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                Ver     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Minivan
                (z.B. Verso, Gran, ...)

                Y84    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 3-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart
                Fließheck.

                Y85    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 5-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart
                Fließheck.



                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 22. Februar 2017 in Lambsheim statt.



                Prüfergebnis

                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
                ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
                chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
                Begutachtungspunkte beeinflussen.


                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49696 nach §22 StVZO

                Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55086213 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5Jx19EH2 Typ B34-859
                Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                        Seite 6 von 6



                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2013.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 22. Februar 2017




                Bohlander                                                                    00265783.DOC
                NR/Boh
§ 22 49696*02




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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