GUTACHTEN zur ABE Nr. 52000 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55060818 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9Jx19H2 Typ B40-909 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 1 von 5 Auftraggeber Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Schleidener Straße 32 53919 Weilerswist - Derkum QM-Nr. 49 02 0201708 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2 Modell B40 Typ B40-909 Radgröße 9Jx19H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg) W6 B40-909 W6 / ohne Ring 5/120/74,1 18 920 2270 Kennzeichnungen § 22 52000 KBA-Nummer 52000 Herstellerzeichen BROCK ALLOY WHEELS Radtyp und Ausführung B40-909 (s.o.) Radgröße 9Jx19H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Serien-Schraube Kegel 60° 140 27,5 M14x1,25 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller BMW Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 52000 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55060818 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9Jx19H2 Typ B40-909 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. BMW X6 155-330 255/50R19 A10 R03 A21 A99 B74 X6 155-330 275/45R19 A10 R03 KOV V19 e1*2007/46*0412*08-.. 155-330 285/45R19 A12 R03 HA2 - ab MJ 2015 S01 Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der § 22 52000 Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchst- geschwindigkeit sind zu berücksichtigen. Fahrzeughöchst- Tragfähigkeit (%) geschwindigkeit Geschwindigkeitssymbol (GSY) V W Y 210 km/h 100% 100% 100% 220 km/h 97% 100% 100% 230 km/h 94% 100% 100% 240 km/h 91% 100% 100% 250 km/h - 95% 100% 260 km/h - 90% 100% 270 km/h - 85% 100% 280 km/h - - 95% 290 km/h - - 90% 300 km/h - - 85% Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unter- schiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 52000 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55060818 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9Jx19H2 Typ B40-909 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 3 von 5 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits- symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren § 22 52000 müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel- genrand hinausragen. A99 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. B74 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Räder nicht zulässig an Fahrzeu- gen mit Bremsscheibendurchmesser 395 mm an Achse 1. HA2 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zu- lässig in Verbindung mit denen in Anlage 7, Gutachten Nummer 55060818, Ausfertigung 1 (RADTYP B40-909) für die Achse 1 genannten Radreifenkombination. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise. KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zu- sätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. S01 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 52000 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55060818 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9Jx19H2 Typ B40-909 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 4 von 5 V19 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei- fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 215/35R19 245/30R19, 255/30R19 Nr. 2 225/35R19 245/30R19, 255/30R19, 265/30R19, 305/25R19 Nr. 3 225/40R19 245/35R19, 255/35R19 Nr. 4 225/45R19 245/40R19, 255/40R19 Nr. 5 235/35R19 255/30R19, 265/30R19, 275/30R19, 315/25R19 Nr. 6 235/40R19 265/35R19, 275/35R19 Nr. 7 235/45R19 255/40R19 Nr. 8 235/50R19 255/45R19 Nr. 9 235/55R19 255/50R19, 285/45R19, 295/45R19 Nr. 10 245/30R19 305/25R19 Nr. 11 245/35R19 275/30R19, 285/30R19 Nr. 12 245/40R19 275/35R19, 285/35R19 Nr. 13 245/45R19 275/40R19 Nr. 14 245/50R19 275/45R19 Nr. 15 255/30R19 305/25R19, 315/25R19 Nr. 16 255/35R19 285/30R19, 295/30R19, 305/30R19 Nr. 17 255/40R19 285/35R19, 295/35R19 § 22 52000 Nr. 18 255/45R19 285/40R19 Nr. 19 255/50R19 285/45R19, 295/45R19 Nr. 20 255/55R19 275/50R19 Nr. 21 265/30R19 305/25R19, 315/25R19 Nr. 22 265/35R19 295/30R19, 305/30R19 Nr. 23 265/40R19 295/35R19 Nr. 24 265/45R19 295/40R19 Nr. 25 265/50R19 295/45R19 Nr. 26 275/30R19 315/25R19 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 18. September 2018 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 52000 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55060818 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9Jx19H2 Typ B40-909 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 5 von 5 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2018. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 18. September 2018 Laux 00303161.DOC RN/RL § 22 52000 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim