Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO Nr. : RA-001130-B0-216 Anlage-Nr. : GI1 Seite : 1/5 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: B41-9521 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Brock Alloy Wheels Montageposition: Vorderachse **) Radausführung: BA1 Radausführungskennz.: BA1; LK112 Radgröße: 9½Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 37 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 1050 kg Reifenabrollumfang: 2420 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. **) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: BMW Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, 140 Nm Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 28 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO Nr. : RA-001130-B0-216 Anlage-Nr. : GI1 Seite : 2/5 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G5X e1*2007/46*1918*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9½Jx21H2, ET37 10½Jx21H2, ET43 155 bis 250 BMW X5 265/35R21 265/35R21 A02) bis A10) A93a) BF1) E71) GGX) N275) 265/40R21 265/40R21 A02) bis A10) A93a) BF1) E71) N275) 275/35R21 275/35R21 A02) bis A10) BF1) E71) 275/40R21 275/40R21 A02) bis A10) BF1) E71) 285/35R21 285/35R21 A02) bis A10) BF1) E71) 285/40R21 285/40R21 A02) bis A10) BF1) E71) 275/35R21 315/30R21 A02) bis A10) BF1) E71) V00) 275/40R21 315/35R21 A02) bis A10) BF1) E71) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G5X e1*2007/46*1918*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9½Jx21H2, ET37 10½Jx21H2, ET43 294 bis 390 BMW X5 M50d, M50i 275/40R21 M+S 275/40R21 M+S A02) bis A10) BF1) E71) 285/35R21 M+S 285/35R21 M+S A02) bis A10) BF1) E71) 285/40R21 M+S 285/40R21 M+S A02) bis A10) BF1) E71) 275/40R21 315/35R21 A02) bis A10) BF1) E71) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G6X e1*2007/46*2020*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9½Jx21H2, ET37 10½Jx21H2, ET43 155 bis 250 BMW X6 275/40R21 275/40R21 A02) bis A10) BF1) 275/40R21 315/35R21 A02) bis A10) BF1) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO Nr. : RA-001130-B0-216 Anlage-Nr. : GI1 Seite : 3/5 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G7X e1*2007/46*1952*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9½Jx21H2, ET37 10½Jx21H2, ET43 155 bis 390 BMW X7 275/45R21 275/45R21 A02) bis A10) A11) BF1) 285/40R21 285/40R21 A02) bis A10) A11) BF1) 285/45R21 285/45R21 A02) bis A10) A11) BF1) 275/45R21 315/40R21 A02) bis A10) A11) BF1) V00) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-10521, BA1 (ABE-Nr. 54137*00) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO Nr. : RA-001130-B0-216 Anlage-Nr. : GI1 Seite : 4/5 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9521 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 28 mm Anzugsmoment: 140 Nm E71) Nicht zulässig an beschussgeschützten Ausführungen. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. GGX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 255/55R18 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO Nr. : RA-001130-B0-216 Anlage-Nr. : GI1 Seite : 5/5 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9521 Die Anlage GI1 mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ B41-9521 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Geschäftsstelle Essen, 19.11.2021