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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001130-D0-216
Anlage-Nr. :                GK2
Seite :                     1/4
Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-9521


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                  B41-9521
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                       Brock Alloy Wheels
Montageposition:                                     Vorderachse **)
Radausführung:                                             BA1
Radausführungskennz.:                                   BA1; LK112
Radgröße:                                               9½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:                                        43 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     112 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                   66,60 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            ohne Ring
geprüfte Radlast: *)                                      1050 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2420 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier
beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp B41-1121, BA1 (ABE-Nr. 54138*02)
an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten
Gutachten für den Radtyp B41-1121, BA1 (ABE-Nr. 54138*02) zu entnehmen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   MERCEDES

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                        Zubehör-Kit   Anzugs-
Kürzel                                                                                  moment
BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, ZP-559F       150 Nm
                Schaftlänge 28 mm
BF2       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, ZP-559F       180 Nm
                Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 53448 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001130-D0-216
Anlage-Nr. :                GK2
Seite :                     2/4
Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-9521


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
E2EQEW                          e1*2018/858*00036*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse     Hinterachse
                                           9½Jx21H2, ET43  11Jx21H2, ET48
109 bis 135      Mercedes EQE              275/35R21       275/35R21                       A01) bis A10)
                 (V295, ohne und mit       K01)                                            BF1) E130) G01)
                 Hinterachslenkung bis 5°, 285/30R21       285/30R21                       A01) bis A10)
                 SA Code 201, nicht für    K01)                                            BF1) E130)
                 AMG)                      255/35R21       285/30R21                       A01) bis A10)
                                                                                           BF1) E130)
Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-1121, BA1 (ABE-Nr. 54138*02) an der Hinterachse zulässig
(siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten
Reifengrößen zulässig.

Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
R1SLAMG                         e1*2018/858*00137*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     Vorderachse       Hinterachse
                                         9½Jx21H2, ET43    11Jx21H2, ET48
280 bis 430      Mercedes AMG SL         265/35R21         295/30R21                       A01) bis A10)
                 (Baureihe R232)         K95)                                              BF2)
                                         265/35R21         305/30R21                       A01) bis A10)
                                         K95)                                              BF2) V00)
Die Verwendung des Rades B41-9521, BA1 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-1121, BA1 (ABE-Nr. 54138*02) an der Hinterachse zulässig
(siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten
Reifengrößen zulässig.

Auflagen und Hinweise

A01)    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
        Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
        Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
        StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
        veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
        Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
        Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
        dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
        Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
        verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
        in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
        entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
        nicht zulässig.

A04)    Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
        weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
        Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
        Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
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Nr. :                       RA-001130-D0-216
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Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
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A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
       über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP-559F
       Anzugsmoment: 150 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP-559F
       Anzugsmoment: 180 Nm

E130) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die mit Hinterachslenkung 10° Lenkwinkelanpassung
      (Code 216) ausgerüstet sind.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.
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K95)   An Achse 1 sind die Radhauskanten im Bereich von ca. 100 mm vor bis 100 mm hinter der
       Radmittenebene komplett umzulegen. Das Kunststoffinnenradhaus ist in diesem Bereich
       entsprechend anzupassen.

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
       eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage GK2 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ B41-9521 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

Geschäftsstelle Essen, 17.05.2023
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 54138 nach §22 StVZO
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Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-1121


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                  B41-1121
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                       Brock Alloy Wheels
Montageposition:                                      Hinterachse **)
Radausführung:                                             BA1
Radausführungskennz.:                                   BA1 LK112
Radgröße:                                                11Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:                                        48 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     112 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                   66,60 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            ohne Ring
geprüfte Radlast: *)                                      1030 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2420 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades B41-1121, BA1 ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier
beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp B41-9521, BA1 (ABE-Nr. 53448*03)
an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten
Gutachten für den Radtyp B41-9521, BA1 (ABE-Nr. 53448*03) zu entnehmen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   MERCEDES

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                        Zubehör-Kit   Anzugs-
Kürzel                                                                                  moment
BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, ZP-559F       150 Nm
                Schaftlänge 28 mm
BF2       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, ZP-559F       180 Nm
                Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 54138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001210-C0-216
Anlage-Nr. :                GK2
Seite :                     2/4
Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-1121


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
E2EQEW                          e1*2018/858*00036*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                       Vorderachse     Hinterachse
                                           9½Jx21H2, ET43  11Jx21H2, ET48
109 bis 135      Mercedes EQE              275/35R21       275/35R21                       A01) bis A10)
                 (V295, ohne und mit                       K02)                            BF1) E130) G01)
                 Hinterachslenkung bis 5°, 285/30R21       285/30R21                       A01) bis A10)
                 SA Code 201, nicht für                    K02) M00)                       BF1) E130)
                 AMG)                      255/35R21       285/30R21                       A01) bis A10)
                                                           K02) M00)                       BF1) E130)
Die Verwendung des Rades B41-1121, BA1 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse' genannten
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-9521, BA1 (ABE-Nr. 53448*03) an der Vorderachse zulässig
(siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten
Reifengrößen zulässig.

Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
R1SLAMG                         e1*2018/858*00137*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     Vorderachse       Hinterachse
                                         9½Jx21H2, ET43    11Jx21H2, ET48
280 bis 430      Mercedes AMG SL         265/35R21         295/30R21                       A01) bis A10)
                 (Baureihe R232)                           K04)                            BF2)
                                         265/35R21         305/30R21                       A01) bis A10)
                                                           K04) K142)                      BF2) V00)
Die Verwendung des Rades B41-1121, BA1 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse' genannten
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp B41-9521, BA1 (ABE-Nr. 53448*03) an der Vorderachse zulässig
(siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten
Reifengrößen zulässig.

Auflagen und Hinweise

A01)    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
        Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
        Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
        StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
        veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
        Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
        Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
        dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
        Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
        verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
        in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
        entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
        nicht zulässig.

A04)    Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
        weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
        Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
        Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 54138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001210-C0-216
Anlage-Nr. :                GK2
Seite :                     3/4
Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-1121


A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
       über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP-559F
       Anzugsmoment: 150 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP-559F
       Anzugsmoment: 180 Nm

E130) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die mit Hinterachslenkung 10° Lenkwinkelanpassung
      (Code 216) ausgerüstet sind.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 54138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001210-C0-216
Anlage-Nr. :                GK2
Seite :                     4/4
Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :                  B41-1121


K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

K142) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen
      erforderlich:
      • Die Befestigungslache des Stoßfängers (Kunststoff und Blech) ist im Bereich der
         Stoßfängeroberkante komplett bis zur Schraube zu kürzen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
     typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
     Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
       eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage GK2 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ B41-1121 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

Geschäftsstelle Essen, 17.05.2023