Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 1/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: B41-9522 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Brock Alloy Wheels Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: BA1 Radausführungskennz.: BA1, LK112 Radgröße: 9½Jx22H2 Rad-Einpresstiefe: 37 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 1050 kg Reifenabrollumfang: 2400 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: AUDI Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, ZP-559F 160 Nm Schaftlänge 28 mm BF2 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, ZP-568F 140 Nm Schaftlänge 28 mm BF3 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, ZP-568F 160 Nm Schaftlänge 28 mm Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): GE e1*2007/46*1914*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 158 Audi e-tron, e-tron 275/35R22 A02) bis A10) Sportback BF1) Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 2/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F2 e1*2007/46*1801*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 195 Audi A6 245/30R22 A01) bis A10) (Limousine, Kombi, K03) M00) N255) T92) BF2) E21) EB1) K04) Frontantrieb) 255/30R22 GG3) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F2 e1*2007/46*1801*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 150 bis 250 Audi A6 245/30R22 A01) bis A10) (Limousine, Kombi, K03) M00) N255) T92) A11) BF2) E21) E54) EB1) Allradantrieb) K04) 255/30R22 GG3) K01) T95) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F2 e1*2007/46*1801*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 150 bis 257 Audi A6 Allroad 245/35R22 A02) bis A10) BF2) 255/30R22 A01) K03) K04) T95) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F2 e1*2007/46*1801*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 253 bis 257 Audi S6 255/30R22 A01) bis A10) (Limousine, Kombi) B59) BF2) K04) T95) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F8 e1*2007/46*1751*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 210 bis 338 Audi A8, A8 L 265/30R22 A02) bis A10) T97) A11) BF3) E44) 275/30R22 A01) GDM) K04) Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 3/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FY e1*2007/46*1550*.. FY e1*2007/46*1685*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 210 Audi Q5, Q5 Sportback 245/35R22 A01) bis A10) (ohne Verbreiterungs- A94) K03) T97) A11) BF3) E44) K04) Flaps vorne u. hinten) 255/35R22 A94) K03) 265/30R22 A94a) K01) T97) 275/30R22 K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FY e1*2007/46*1550*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 251 bis 260 Audi SQ5, SQ5 255/35R22 A01) bis A10) Sportback A94) K03) BF3) K04) (ohne Verbreiterungs- Flaps vorne u. hinten) 265/30R22 A94a) K01) 275/30R22 K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FY e1*2007/46*1550*.. FY e1*2007/46*1685*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 210 Audi Q5, Q5 Sportback 245/35R22 A02) bis A10) (mit Verbreiterungs- A94) T97) A11) BF3) E44) Flaps vorne u. hinten) 255/35R22 A94) 265/30R22 A01) A94a) K01) T97) 275/30R22 A01) K01) Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 4/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FY e1*2007/46*1550*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 251 bis 260 Audi SQ5, SQ5 255/35R22 A02) bis A10) Sportback A94) BF3) (mit Verbreiterungs- Flaps vorne u. hinten) 265/30R22 A01) A94a) K01) 275/30R22 A01) K01) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 5/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B59) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage: • Audi ceramic – (innenbelüftete Scheibe aus kohlefaserverstärkter Keramik) BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZP-559F Anzugsmoment: 160 Nm BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZP-568F Anzugsmoment: 140 Nm BF3) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZP-568F Anzugsmoment: 160 Nm E21) Nicht geprüft für Fahrzeugausführungen mit Allradlenkung. E44) Nicht zulässig an beschussgeschützten Ausführungen. E54) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen: Allroad EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 6-Kolben Festsattel Kennz. 4K0 615 105 DQ mit belüfteter Scheibe Ø374,5x36 mm Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 6/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. GDM) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 235/50R19, 265/35R21, 265/40R20, 275/35R21 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GG3) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 255/35R21, 255/40R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/- typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T95) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1380 kg bei LI 95 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 690 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54260 nach §22 StVZO Nr. : RA-001231-A0-216 Anlage-Nr. : 5 Seite : 7/7 Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : B41-9522 T97) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1460 kg bei LI 97 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 730 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage 5 mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ B41-9522 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Geschäftsstelle Essen, 05.04.2022