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							            GUTACHTEN zur ABE Nr. 51094 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55058516 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ RE2-656
            Hersteller                        Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                    Seite 1 von 4


            Auftraggeber                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                                              Schleidener Straße 32
                                              53919 Weilerswist - Derkum
                                              QM-Nr. 49 02 0400809

            Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
            Modell                            RE2
            Typ                               RE2-656
            Radgröße                          6,5Jx16H2
            Zentrierart                       Mittenzentrierung

            Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress-   Rad-   Abrollumfang
            führung                                          Lochkreis-ø (mm)/   tiefe       last   (mm)
                                                             Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
            N12          RE2-656 N12 / ohne Ring             5/114,3/66,1        41          600    2100


            Kennzeichnungen

            KBA-Nummer                        51094
            Herstellerzeichen                 Brock Alloy Wheels
§22 51094




            Radtyp und Ausführung             RE2-656 (s.o.)
            Radgröße                          6,5Jx16H2
            Einpresstiefe                     ET (s.o.)
            Herstelldatum                     Monat und Jahr

            Befestigungsmittel

            Nr. Art der Befestigungsmittel       Bund             Anzugsmoment (Nm)   Schaftlänge (mm)
            S02 Serien-Schraube M12x1,5          Kegel 60°        110                 23,5
                  Renault T.-Nr. 7703003008

            Prüfungen

            Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
            den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
            fungen durchgeführt.

            Verwendungsbereich

            Hersteller                        Renault

            Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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            GUTACHTEN zur ABE Nr. 51094 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55058516 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ RE2-656
            Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                    Seite 2 von 4

            Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen         Reifenbezogene Auflagen und Hin-      Auflagen und
            Fahrzeug-Typ                                        weise                                 Hinweise
            ABE/EWG-Nr.
            Renault Megane (IV)    66-97         205/55R16      A11                                   A07 A14 A21
            RFB                                                                                       A58 Flh L05
            e2*2007/46*0546*..                                                                        S02
            Renault Talisman       81, 96        215/60R16      A13                                   A07 A14 A21
            RFD                                                                                       A58 B03 Car
            e11*2007/46*2969*..                                                                       L05 Lim S02


            Allgemeine Hinweise

            Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
            Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

            Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
            papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
            Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
            scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
            erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
            Fahrzeugpapiere enthält.
§22 51094




            Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
            fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
            lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
            Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
            die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

            Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
            aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
            rungen ist gesondert zu beurteilen.

            Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
            erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
            Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
            fang verwendet werden.

            Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
            Reifenfülldruck zu beachten ist.


            Spezielle Auflagen und Hinweise

            A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
            verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

            A11     Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schnee-
            ketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

            A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
            schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.




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            GUTACHTEN zur ABE Nr. 51094 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55058516 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ RE2-656
            Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                     Seite 3 von 4


            A14     Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
            Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel-
            genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

            A21      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
            det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
            Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits-
            symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren
            verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
            müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile
            müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel-
            genrand hinausragen.

            A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

            B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
            lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
            tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

            Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
            mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
§22 51094




            Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
            (3-türig und 5-türig).

            L05      Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination(en) ist(sind) nicht zulässig an Fahrzeugen
            mit Allradlenkung (4WS).

            Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

            S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
            Seite 1) verwendet werden.




            Prüfort und Prüfdatum

            Die Verwendungsprüfung fand am 9. August 2016 in Lambsheim statt.



            Prüfergebnis

            Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
            ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

            Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
            heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
            chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
            Begutachtungspunkte beeinflussen.




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            GUTACHTEN zur ABE Nr. 51094 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55058516 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ RE2-656
            Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                    Seite 4 von 4



            Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2016.

            Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
            Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
            Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
            das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


            Lambsheim, 9. August 2016




            Bohlander                                                                    00254953.DOC
§22 51094




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