GUTACHTEN zur ABE Nr.55262 nach §22 StVZO
Anlage 26 zum Prüfbericht Nr.55021024 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9.0Jx21H2 Typ CARMANI CA 20 9021
Hersteller AD Vimotion GmbH
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Auftraggeber AD Vimotion GmbH
Liebigstrasse 27
73760 Ostfildern-Scharnhausen
QM-Nr.: 20110008817
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 1
Modell CARMANI CA 20
Typ CARMANI CA 20 9021
Radgröße 9.0Jx21H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- last Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe (mm) (kg) (mm)
Mittenloch-ø (mm)
H3 CARMANI CA 20 9021 H3 / ohne 5/112/66,7 30 1000 2350
Ring
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in
Verbindung mit den in Anlage 17, Gutachten Nummer 55020924, Ausfertigung 1 (KBA-NUMMER 55263 ,
RADTYP CARMANI CA 20 10521, VA-Gutachten zu HA-Gutachten CARMANI CA 20 10521 ET25 (Anlage
17)) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 55262
Herstellerzeichen CARMANI
Radtyp und Ausführung CARMANI CA 20 9021 (s.o.)
Radgröße 9.0Jx21H2
Einpresstiefe ET.. (s.o.)
Herkunftsmerkmal Made in Europa
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Serienschraube M14x1,25 Kegel 60° 140 29
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im
Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen
durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller BMW
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr.55262 nach §22 StVZO
Anlage 26 zum Prüfbericht Nr.55021024 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9.0Jx21H2 Typ CARMANI CA 20 9021
Hersteller AD Vimotion GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW X5 (IV) 155-250 265/40R21 R02 A07 A12 A14
G5X 155-250 275/40R21 A01 K1b R02 A18 A56 L06
e1*2007/46* NoP V21 VA1
1918*00-14 S01
- incl. M-Paket
BMW X5 (IV) 183-280 265/40R21 R02 A07 A12 A14
G5X 183-280 275/40R21 A01 K1b R02 A18 A56 L06
e1*2007/46*1918*15-.. NoP V21 VA1
- ab Facelift 2023 S01
BMW X5 (IV) PHEV 155, 210 265/40R21 R02 A07 A12 A14
G5X 155, 210 275/40R21 A01 K1b R02 A18 A56 L06
e1*2007/46* V21 VA1 S01
1918*00-14
- Plug-in Hybrid
BMW X5 (IV) PHEV 155, 230 265/40R21 R02 A01 A07 A12
G5X 155, 230 275/40R21 K1b R02 A14 A18 A56
e1*2007/46*1918*15-.. L06 V21 VA1
- Plug-in Hybrid S01
- ab Facelift 2023
BMW X5 M60 i (IV) 390 265/40R21 R02 A07 A12 A14
G5X 390 275/40R21 A01 K1b R02 A18 A56 L06
e1*2007/46*1918*15-.. NoP V21 VA1
- ab Facelift 2023 S01
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in
Verbindung mit den in Anlage 17, Gutachten Nummer 55020924, Ausfertigung 1 (KBA-NUMMER 55263 ,
RADTYP CARMANI CA 20 10521, VA-Gutachten zu HA-Gutachten CARMANI CA 20 10521 ET25 (Anlage
17)) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über
die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die
Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des
Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme von M+S Reifen, Kennzeichnung mit
Piktogramm eines dreigipfligen Berges mit Schneeflocke, Alpine-Symbol) und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu
entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu
berücksichtigen.
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Fahrzeughöchst- Tragfähigkeit (%)
geschwindigkeit Geschwindigkeitssymbol (GSY)
V W Y
210 km/h 100% 100% 100%
220 km/h 97% 100% 100%
230 km/h 94% 100% 100%
240 km/h 91% 100% 100%
250 km/h - 95% 100%
260 km/h - 90% 100%
270 km/h - 85% 100%
280 km/h - - 95%
290 km/h - - 90%
300 km/h - - 85%
Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung
unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder
Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist
gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang
verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Betrifft Räder ohne Zentrierring und Fahrzeugtypen, für die die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 gelten
(Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858):
Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-Kombination nur
zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist (z. B. EU-
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
Spezielle Auflagen und Hinweise
A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden
ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur
Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
A07 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführten
Serien-Radschrauben /-Radmuttern oder Zubehör-Schrauben/-Muttern, die den Serienbefestigungsmitteln im
Aufbau entsprechen, verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist
auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
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A18 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder
Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise
und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen
Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.
A56 Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.)
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-
/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache
der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
L06 Diese Rad-/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit und ohne
Allradlenkung (4WS).
NoP Nicht für Plug-in Hybrid-Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw.
OVC-HEV).
R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
S01 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1)
verwendet werden.
V21 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 235/40R21 265/35R21
Nr. 2 235/45R21 255/40R21, 265/40R21
Nr. 3 245/30R21 295/25R21
Nr. 4 245/35R21 275/30R21, 285/30R21
Nr. 5 245/40R21 275/35R21, 285/35R21
Nr. 6 245/45R21 275/40R21
Nr. 7 255/30R21 295/25R21, 305/25R21
Nr. 8 255/35R21 285/30R21, 295/30R21
Nr. 9 255/40R21 285/35R21
Nr. 10 255/45R21 275/40R21, 285/40R21, 295/40R21
Nr. 11 255/50R21 285/45R21
Nr. 12 265/35R21 295/30R21, 305/30R21, 315/30R21
Nr. 13 265/40R21 295/35R21, 305/35R21
Nr. 14 265/45R21 295/40R21
Nr. 15 275/35R21 315/30R21, 325/30R21
Nr. 16 275/40R21 305/35R21, 315/35R21
Nr. 17 275/45R21 315/40R21
Nr. 18 275/50R21 315/45R21
Nr. 19 285/35R21 325/30R21
Nr. 20 285/40R21 315/35R21
Nr. 21 285/45R21 315/40R21, 325/40R21
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des
Fahrzeugs mitzuführen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr.55262 nach §22 StVZO
Anlage 26 zum Prüfbericht Nr.55021024 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9.0Jx21H2 Typ CARMANI CA 20 9021
Hersteller AD Vimotion GmbH
Seite 5 von 5
VA1 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in
Verbindung mit den in Anlage 17, Gutachten Nummer 55020924, Ausfertigung 1 (KBA-NUMMER 55263 ,
RADTYP CARMANI CA 20 10521, VA-Gutachten zu HA-Gutachten CARMANI CA 20 10521 ET25 (Anlage
17)) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 26. Mai 2025 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute
gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende
Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2023.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am
Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für
die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das
Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 26. Mai 2025
Wagner 00448091.DOCX
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim