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							                         Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 55752 nach §22 StVZO
                         Nr. :                        RA-001413-C0-473
                         Anlage-Nr. :                 2a
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                         Auftraggeber :               AD Vimotion GmbH
                         Teiletyp :                   CARMANI CA 20_A7518


                         Technische Daten, Kurzfassung
                         Raddaten

                         Radtyp:                                               CARMANI CA 20_A7518
                         Art des Sonderrades:                                 einteiliges Leichtmetall-Rad
                         Handelsmarke:                                                  CARMANI
                         Montageposition:                                      Vorder-und Hinterachse
                          Radausführung:                                                   AW
                          Radausführungskennz.:                                            AW
                          Radgröße:                                                     7½Jx18H2
                          Rad-Einpresstiefe:                                              49 mm
                          Lochkreisdurchmesser:                                          120 mm
                          Lochzahl:                                                          6
                          Mittenlochdurchmesser:                                        74,50 mm
§22 55752*02, Korr. 01




                          Zentrierart                                              Mittenzentrierung
                          Zentrierring:                                                 ohne Ring
                          geprüfte Radlast: *)                                            1250 kg
                          Reifenabrollumfang:                                            2115 mm
                         *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


                         Allgemeine Anforderungen
                         Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
                         Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
                         entsprechend ersetzt werden.

                         Verwendungsbereich
                         Fahrzeughersteller oder Marke:   VW

                         Radbefestigung
                         Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                           Zubehör-Kit Anzugs-
                         Kürzel                                                                                   moment
                         BF1       1+2 Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5                               204 Nm
                         Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 55752 nach §22 StVZO
                         Nr. :                        RA-001413-C0-473
                         Anlage-Nr. :                 2a
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                         Auftraggeber :               AD Vimotion GmbH
                         Teiletyp :                   CARMANI CA 20_A7518


                         Typ(en):                     ABE / EG-Genehmigung(en):
                         NSN                          e5*2018/858*00263*..
                         NVN                          e5*2018/858*00262*..
                         Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
                         (kW)                                 vorne und hinten, ggf. Auflagen
                         81 bis 125    VW Transporter,        225/50R18                              A02) bis A10)
                                       Caravelle              A93a) T99)                             BF1) E26)
                                       (ohne Elektro)
                                                              225/55R18
                                                              A93) GNE) T102)

                                                              235/45R18
                                                              A93) T98)

                                                              235/50R18
                                                              GNE) T101)
§22 55752*02, Korr. 01




                                                              235/55R18
                                                              GNE) T104)

                                                              235/55R18C
                                                              GNE)

                                                              245/45R18
                                                              A93a) T100)

                                                              245/50R18
                                                              A01) GNE) K01) K04) T104)

                                                              255/50R18
                                                              A01) GNE) K01) K04)

                                                              HL 225/55R18
                                                              A93) GNE) T105)

                                                              HL 245/50R18
                                                              A01) GNE) K01) K04)


                         Auflagen und Hinweise

                         A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                                Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                                Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                                StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
                                Muster bescheinigen zu lassen.

                         A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                                Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
                                durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
                                wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
                                Fahrzeugpapiere enthält.
                         Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 55752 nach §22 StVZO
                         Nr. :                        RA-001413-C0-473
                         Anlage-Nr. :                 2a
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                         Auftraggeber :               AD Vimotion GmbH
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                         A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                                verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
                                Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
                                entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
                                zulässig. Sind im Verwendungsbereich bzw. den Auflagen Reifen mit der Kennung M+S genannt,
                                so sind hiermit nur Reifen gemeint und zulässig, die das Piktogramm Bergkuppe mit
                                Schneeflocke, wie in §36 StVZO/UN ECE R117 beschrieben, aufweisen.

                         A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                                weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                                Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                                Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

                         A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                                Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                                Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
                                die Radkontur hinausragen.
§22 55752*02, Korr. 01




                         A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                                Befestigungsteile zu verwenden.

                         A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                                vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

                         A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                                erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
                                des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig
                                sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

                         A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                                denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                                wird.

                         A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                                Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
                                oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

                         A93)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf
                                den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

                         A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf
                               den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

                         BF1)   Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
                                Achse: 1+2
                                Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5
                                Anzugsmoment: 204 Nm

                         E26)   Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Elektro-Antrieb.

                         G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
                                Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
                                Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
                                wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
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                         Nr. :                        RA-001413-C0-473
                         Anlage-Nr. :                 2a
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                         Auftraggeber :               AD Vimotion GmbH
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                         GNE) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 235/50R19C ausgerüstet oder
                              diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier)
                              bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01)
                              zu beachten.

                         K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                                Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
                                herzustellen.

                                Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                                Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                                Bereich abgedeckt sein.

                         K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                                Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
                                herzustellen.
                                Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
§22 55752*02, Korr. 01




                                Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                                Bereich abgedeckt sein.

                         T98)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1500 kg bei LI 98 . Die
                                Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 750 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                                Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T99)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die
                                Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                                Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T100) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1600 kg bei LI 100 . Die
                               Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 800 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                               Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die
                               Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                               Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T102) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1700 kg bei LI 102 . Die
                               Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 850 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                               Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 . Die
                               Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                               Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         T105) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1850 kg bei LI 105 . Die
                               Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 925 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                               Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                         Die Anlage 2a mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
                         Typ CARMANI CA 20_A7518 des Auftraggebers AD Vimotion GmbH

                         Geschäftsstelle Essen, 18.08.2025
                         Anlage 0
                         Teil1: Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol
                         Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen
                         Seite 9 von 9

                         Teil2: Hinweise zu den Radabdeckungsauflagen-Nrn. K01, K02, K03 und K04
                            Die nachfolgenden Bilder stellen die Hilfsmittel zur Erfüllung der Radabdeckung dar, die in den Rad-
                            abdeckungsauflagen beschrieben sind.
                            Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich um Gummileisten (schraffiert dargestellt) die mit einem
                            Karosseriekleber beaufschlagt sind. Der Kleber ist auf der Gummileiste so aufgebracht, dass bei der
                            Montage eine Verklebung der äußeren Kotflügelkante mit der Gummileiste erfolgt.
                            Bei vorschriftsgemäßer Durchführung der Montage ist eine dauerhafte und sichere Befestigung der
                            Gummileisten an der Karosserie gewährleistet.

                            Diese Gummileisten sind im Karosseriefachhandel, als Meterware in verschiedenen Breiten, erhältlich.
                            Unter Verwendung dieser Leisten ist die Herstellung einer Verbreiterung bis zu 10 mm zulässig.

                            Vorderachse:
                            Bereich 30-Grad vor der Radmitte           Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte
§22 55752*02, Korr. 01




                            Hinterachse:
                            Bereich 50-Grad hinter der Radmitte        Bereich 30-Grad vor und 50-Grad hinter der Radmitte




                         V:23.10.2024