Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 50449
Nr. : RA-000814-B0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : GTX-9519
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: GTX-9519
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: BORBET
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: LK112
Radgröße: 9½Jx19H2
Rad-Einpresstiefe: 21 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 66,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 720 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : AUDI
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
8R, 8R1, FY Serien-Radschraube, - 140 Nm
Kugelbund Ø28 mm,
RA-000814-B0-021-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 50449
Nr. : RA-000814-B0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : GTX-9519
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8R e1*2001/116*0473*..
8R e1*2001/116*0497*..
8R1 e13*2007/46*1083*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 200 Audi Q5 255/45R19 A02) bis A10)
(ohne Serienverbreiterung) A01)K01)K04) EF0) ER3)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
8R e1*2001/116*0473*..
8R e1*2001/116*0497*..
8R1 e13*2007/46*1083*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 200 Audi Q5 255/45R19 A02) bis A10)
(mit Serienverbreiterung) A01)K01)K04) EF0) ER3)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
FY e1*2007/46*1550*..
FY e1*2007/46*1685*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 210 Audi Q5 255/50R19 A02) bis A10)
(ohne Verbreiterungs-Flaps A01)K01)K02)M00) E44) ER4)
vorne u. hinten)
265/45R19
A01)K01)K02)
275/45R19
A01)K01)K02)
285/45R19
A01)K01)K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
FY e1*2007/46*1550*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
260 Audi SQ5 255/50R19 M+S A02) bis A10)
(ohne Verbreiterungs-Flaps A01)K01)K02)M00) ER4)
vorne u. hinten)
265/45R19 M+S
A01)K01)K02)
275/45R19 M+S
A01)K01)K02)
RA-000814-B0-021-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 50449
Nr. : RA-000814-B0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : GTX-9519
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
FY e1*2007/46*1550*..
FY e1*2007/46*1685*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 210 Audi Q5 255/50R19 A02) bis A10)
(mit Verbreiterungs-Flaps A01)K01)K02)M00) E44) ER4)
vorne u. hinten)
265/45R19
A01)K01)K02)
275/45R19
A01)K01)K02)
285/45R19
A01)K01)K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
FY e1*2007/46*1550*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
260 Audi SQ5 255/50R19 M+S A02) bis A10)
(mit Verbreiterungs-Flaps A01)K01)K02)M00) ER4)
vorne u. hinten)
265/45R19 M+S
A01)K01)K02)
275/45R19 M+S
A01)K01)K02)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
RA-000814-B0-021-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 50449
Nr. : RA-000814-B0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : GTX-9519
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je
nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des
Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
E44) Nicht zulässig an beschussgeschützten Ausführungen.
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis
zu einer Achslast von 1394 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb
gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis
zu einer Achslast von 1348 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb
gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000814-B0-021-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 50449
Nr. : RA-000814-B0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : GTX-9519
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ GTX-9519 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 18.02.2019
RA-000814-B0-021-01~AU-5-112-66_5-ET21.docx