Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                                Typ ANDORRA 6516
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                          Seite 1 von 6

Auftraggeber                    Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                                Paradiesstraße 14b
                                97080 Würzburg
                                QM-Nr. 04102020050

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          ANDORRA
Typ                             ANDORRA 6516
Radgröße                        6.5JX16 EH2+
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                                 Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                                 (mm)
36367        ANDORRA 6516 / Ø74,1 - Ø64,1        5/114,3/64,1           48       705     2150
36368

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50309
Herstellerzeichen               DBV
Radtyp und Ausführung           ANDORRA 6516
Radgröße                        6.5JX16 EH2+
Einpresstiefe                   ET...(s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der                Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S02     Mutter M12x1,5         Kegel 60°   110                      -                    49343

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Honda

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                                 Typ ANDORRA 6516
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                 Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und     Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                      Hinweise                        Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Honda Accord           113            205/50R16                                   A12 A14 A18
CL3, CL4                                                                          S02
e11*98/14*0165*..,
e11*98/14*0166*..
Honda Accord           103-140        205/55R16   A11                             A14 A18 Sth
CL7, CL9, CN1          103-140        225/50R16   A01 A12 K46 K56                 V16 S02
e6*2001/116*0091,
0092, 0096*..
Honda Accord           110, 115       215/55R16   A90                             A14 A18 B03
CU1,CU3                110, 115       215/60R16   A90                             Lim S02
e6*2001/116*           110, 115       225/55R16   A12
0113, 0115*..          115            205/60R16   A31
Honda Accord Coupe     147            205/55R16                                   A14 A18 A30
CG2                                                                               S02
e6*95/54/0049*..
Honda Accord Tourer    103-140        205/55R16   A11                             A14 A18 Car
CM1,CM2,CN2            103-140        225/50R16   A01 A12 K42 K56                 V16 S02
e6*2001/116*0093,
0094,0097*..
Honda Accord Tourer    110, 115       215/55R16   A90                             A14 A18 B03
CW1, CW3               110, 115       215/60R16   A90                             Car S02
e6*2001/116*           110, 115       225/55R16   A12
0120,0122*..           115            205/60R16   A31
Honda CR-V (II)        110            205/65R16                                   A12 A14 A18
RD8                    110            215/60R16                                   S02
e11*98/14*0190*
00-01
Honda CR-V (II)        103-110        215/65R16                                   A13 A14 A18
RD8, RD9                                                                          S02
e11*98/14*0190*02-..
e11*2001/116*0234*.
Honda Civic            61-103         205/55R16                                   A12 A14 A18
FK1, FK2, FK3          61-103         215/55R16                                   Flh V16 S02
e11*2001/116*          61-103         225/50R16
0255*00-06,
0256*00-06,
0257*00-05
Honda Civic            73, 104        195/60R16   A33 R37                         A14 A18 Flh
FK1, FK2, FK3          73-110         205/50R16   A90 T87                         V16 S02
e11*2001/116*          73-110         205/55R16   A90
0255*07-..,            73-110         215/55R16   A12
0256*07-..,            73-110         225/50R16   A12
0257*06-..
- Modell 2012
Honda Civic Tourer     88,104         205/50R16   A90 T87                         A14 A18 Car
FK2, FK3               88,104         205/55R16   A90                             V16 S02
e11*2001/116*          88,104         215/55R16   A12
0256*11-..,            88,104         225/50R16   A12
0257*10-..
- Modell 2014

Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                                Typ ANDORRA 6516
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                       Seite 3 von 6
Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                             Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Honda Civic TypeS,R    73-148        205/55R16                                           A12 A14 A18
FN1, FN2, FN3, FN4     73-148        215/55R16                                           Flh V16 S02
e11*2001/116*          73-148        225/50R16
0297,0306,0298,
0334*..
Honda FR-V             92,103,110    205/55R16                                           A12 A14 A18
BE1, BE3               92,103,110    225/50R16                                           V16 S02
e6*2001/116*0099*..
e6*2001/116*0100*..
Honda FR-V             103           205/55R16     T89                                   A12 A14 A18
BE5                    103           225/50R16                                           V16 S02
e6*2001/116*0104*..
Honda Integra          140           195/50R16                                           A12 A14 A18
DC2                    140           205/45R16                                           S02
e6*95/54*0052*..
Honda Prelude          136, 147      205/50R16                                           A14 A18 A30
BB6                                                                                      S02
e6*95/54*0037*..
Honda Prelude 4WS      136           205/50R16                                           A14 A18 A30
BB8                                                                                      S02
e6*95/54*0038*..

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                               Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                       Seite 4 von 6

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A11    Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A30     Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A31    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A90    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).


Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                                Typ ANDORRA 6516
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                         Seite 5 von 6

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

Lim      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

Sth      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V16    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1    185/50R16      205/45R16
Nr. 2    195/40R16      215/35R16
Nr. 3    195/45R16      215/40R16, 225/40R16
Nr. 4    195/50R16      215/45R16
Nr. 5    205/45R16      225/40R16
Nr. 6    205/50R16      225/45R16
Nr. 7    205/55R16      225/50R16, 245/45R16
Nr. 8    205/60R16      225/55R16
Nr. 9    215/40R16      225/40R16, 245/35R16
Nr. 10   215/55R16      235/50R16
Nr. 11   225/40R16      245/35R16
Nr. 12   225/50R16      245/45R16
Nr. 13   225/55R16      245/50R16
Nr. 14   225/60R16      245/55R16

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 15. September 2015 in Lambsheim statt.



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 50309 nach §22 StVZO

Anlage 17 zum Gutachten Nr. 55072515 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5JX16 EH2+
                               Typ ANDORRA 6516
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2015.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 15. September 2015




Schmidt                                                                      00235264.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim