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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48884 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55011212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ Torino II 6515
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                           Seite 1 von 4

Auftraggeber                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                                 Paradiesstraße 14b
                                 97080 Würzburg
                                 QM-Nr. 04102020050

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad
Modell                           Torino
Typ                              Torino II 6515
Radgröße                         6,5Jx15H2
Zentrierart                      Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                                  Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                                  (mm)
33740        Torino II 6515 / Ø63,3-Ø59,1         4/100/59,1             35       635     2015
33741
33742
33743

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                       48884
Herstellerzeichen                DBV GERMANY
Radtyp und Ausführung            Torino II 6515
Radgröße                         6,5Jx15H2
Einpresstiefe                    ET (s.o.)
Herstelldatum                    Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der                Bund         Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S01     Mutter M12x1,25        Kegel 60°    90                       -                    49312

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                       Nissan

Spurverbreiterung                innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48884 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55011212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ Torino II 6515
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                       Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan 100NX           66-105        195/50R15     A01 K1a L02                           A02 A04 A05
B13                    66-75         185/55R15                                           A08 A09 A12
F673                                                                                     A14 A21 S01
Nissan Almera          55 Diesel     195/55R15                                           A02 A04 A05
N15                    55 Diesel     205/50R15                                           A08 A09 A12
e1*93/81*0025*..       55-105        185/55R15                                           A14 A21 S01
                       55-105        195/50R15
                       55-105        195/55R15     R09
                       55-105        205/50R15
                       55-105        215/45R15     R70
                       55-64         205/45R15     T79 T81 Z13
Nissan Micra           40-60         195/45R15     K42 K56                               A01 A02 A04
K11                                                                                      A05 A08 A09
G220,                                                                                    A12 A14 A21
e11*93/81*0021*..                                                                        L02 S01
Nissan Sunny           40-92         185/55R15     A01 K1a K42                           A02 A04 A05
B12, N13                                                                                 A08 A09 A12
E301, E287                                                                               A14 A21 S01
Nissan Sunny           54-66         185/55R15     A01 K1a K42                           A02 A04 A05
B12A, N13A                                                                               A08 A09 A12
E521, E522                                                                               A14 A21 S01
Nissan Sunny           55-105        195/50R15     K1a                                   A01 A02 A04
N14                    55-66         185/55R15                                           A05 A08 A09
F666                                                                                     A12 A14 A21
                                                                                         K42 L02 S01
Nissan Sunny           40-66         195/50R15     A01 K42 L02                           A02 A04 A05
Y10                                                                                      A08 A09 A12
F727,                                                                                    A14 A21 S01
e1*93/81*0026*..
Nissan Sunny           55-75         185/55R15                                           A01 A02 A04
Y10L                   55-75         195/50R15     K1a                                   A05 A08 A09
F672                                                                                     A12 A14 A21
                                                                                         K42 L02 S01

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48884 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55011212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ Torino II 6515
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

L02    Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48884 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55011212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ Torino II 6515
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                           Seite 4 von 4

T79    Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T81    Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

Z13    Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 13-Zoll-Serien-
Reifengrößen, (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 17. Februar 2012 in Lambsheim statt.

Hinweise zum Sonderrad

Der Radtyp Torino II 6515 wurde von dem Radtyp Torino 6515 (Gutachtennr. 55035611 / ABE-Nr.
48400) abgeleitet. Alle notwendigen Grundprüfungen wurden mit dem Radtyp Torino 6515
durchgeführt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2012.

Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH benannt von der
Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes unter der Registrier-Nr. KBA-P 00010-96


Lambsheim, 17. Februar 2012




Schmidt                                                                         00176513.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim