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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 53670 nach §22 StVZO

Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                    Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                      Seite 1 von 7

Auftraggeber                  Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                              Paradiesstraße 14b
                              97080 Würzburg


Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad
Modell                        DBV 5SP 007
Typ                           DG9K
Radgröße                      8Jx19H2
Zentrierart                   Mittenzentrierung

Ausführung       Kennzeichnung Rad/            Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                 Zentrierring                  Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                               Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                               (mm)
DG9KO47HSP DG9K 18A / Ø71,6 - Ø60,1            5/114,3/60,1        47         800    2330
DG9KO47AGP

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                    53670
Herstellerzeichen             DBV
Radtyp und Ausführung         DG9K (s.o.)
Radgröße                      8Jx19H2
Einpresstiefe                 ET.. (s.o.)
Herstelldatum                 Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S01   Mutter M12x1,25        Kegel 60°   90                       -                  ZJS7
S02   Schraube M12x1,5       Kegel 60°   100                      26                 ZJS8
S03   Mutter M12x1,5         Kegel 60°   110                      -                  ZJT4
S04   Schraube M12x1,5       Kegel 60°   90                       26                 ZJS8
S05   Mutter M12x1,25        Kegel 60°   140                      -                  ZJS7

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                    Fiat
                              Suzuki
                              Toyota

Spurverbreiterung             innerhalb 2%




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Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                 Seite 2 von 7

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und      Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                      Hinweise                         Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici            79-99,2        225/35R19                                    A12 A14 A18
FY                     79-99,2        235/35R19                                    A57 Flh KMV
e4*2001/116*0106*..                                                                S02
Suzuki Kizashi         131            225/40R19   T93                              A12 A14 A18
FR                     131            235/35R19   T91                              A57 Lim S05
e4*2007/46*0142*..     131            235/40R19
Suzuki SX4             66-99,2        225/35R19                                    A12 A14 A18
EY                     66-99,2        235/35R19                                    A57 Flh KMV
e4*2001/116*0105*..;                                                               S02
e4*2007/46*0284*..
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             66-99,2        225/35R19                                    A12 A14 A18
EY                     66-99,2        235/35R19   A01 K1a K1b K2b                  A58 Flh KOV
e4*2001/116*0105*..;                                                               S02
e4*2007/46*0284*..
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             79, 88         215/35R19   K1b                              A01 A12 A14
GY                     79, 88         225/35R19   K1c K42                          A18 A58 Lim
e4*2001/116*0124*..    79, 88         235/35R19   G70 K1c K2b K42                  S01
- Limousine
Suzuki SX4             79,82,88       225/35R19                                    A12 A14 A18
GY                     79,82,88       235/35R19                                    A57 Flh KMV
e4*2001/116*0124*..;                                                               S01
e4*2007/46*0291*..
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4             79,82,88       225/35R19                                    A12 A14 A18
GY                     79,82,88       235/35R19   A01 K1a K1b K2b                  A58 Flh KOV
e4*2001/116*0124*..;                                                               S01
e4*2007/46*0291*..
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Suzuki SX4 S-Cross     88             225/35R19   T88                              A12 A14 A18
JY                     88             235/35R19   A01 K1b                          A57 F16 S04
e4*2007/46*
0779*00-03
Suzuki SX4 S-Cross     82-103         225/40R19                                    A12 A14 A18
JY                     82-103         235/35R19   A01 K2b K6w                      A57 S02
e4*2007/46*            82-103         235/40R19   A01 K2b K6w
0779*04-..
ab Modelljahr 2017
Suzuki Vitara          82-103         225/40R19                                    A12 A14 A18
LY                     82-103         235/35R19                                    A57 S04
e4*2007/46*0928*..     82-103         235/40R19
                       82-103         245/35R19
                       82-103         245/40R19   A01 G01




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Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                       Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                       Seite 3 von 7
Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                             Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Toyota Camry Hybrid     131           225/40R19     T93                                   A12 A14 A18
XV7 (EU,M), -/TMG       131           235/35R19     T91                                   A58 Lim V19
e6*2007/46*0322*..;     131           235/40R19                                           S03
e13*2007/46*2046*..     131           245/35R19     T93
Toyota C-HR             72-112        225/45R19                                           A12 A14 A18
AX1T(EU,M), -/TMG       72-112        235/40R19                                           A57 MHy S03
e11*2007/46*3641*..;    72-112        235/45R19
e13*2007/46*1765*..;    72-112        245/40R19
e6*2007/46*0264*..;
e6*2007/46*0338*..
Toyota Yaris Cross      68, 92        225/40R19                                           A12 A14 A18
XPB1F(M,EUM), -         68, 92        235/40R19                                           A58 F23 Flh
/TGRE                   68, 92        245/35R19                                           NoE NoP V19
e6*2018/858*00013*..;                                                                     S03
e13*2018/858*00156*.
.


Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen.

Fahrzeughöchst-         Tragfähigkeit (%)
geschwindigkeit         Geschwindigkeitssymbol (GSY)
                        V      W        Y
210 km/h                100% 100% 100%
220 km/h                97%    100% 100%
230 km/h                94%    100% 100%
240 km/h                91%    100% 100%
250 km/h                -      95%      100%
260 km/h                -      90%      100%
270 km/h                -      85%      100%
280 km/h                -      -        95%
290 km/h                -      -        90%
300 km/h                -      -        85%

Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung
unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und /
oder Reifenherstellers zu beachten.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 53670 nach §22 StVZO

Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                    Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                   Seite 4 von 7
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A57    Diese Rad-/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

F16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 4 mm zu Fahrwerksteilen zu achten.

F23    Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse.

Flh    Die Rad-/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).

G01    Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 53670 nach §22 StVZO

Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                      Seite 5 von 7
G70     Ist die Reifengröße 205/60R16 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu
erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der
Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier)
eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K6w An Achse 2 sind die Kunststoff-Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm
hinter Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne
zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

Lim    Die Rad-/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Limousine.

MHy    Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug).

NoE    Nicht für "reines" Elektrofahrzeug (Battery Electric Vehicle "BEV").

NoP    Nicht für Plug-in Hybrid-Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV
bzw. OVC-HEV).

S01     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe
Seite 1) verwendet werden.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 53670 nach §22 StVZO

Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                      Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                         Seite 6 von 7
S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S04     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S05     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu
berücksichtigen.

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu
berücksichtigen.

T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu
berücksichtigen.

V19    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1    215/35R19      245/30R19, 255/30R19
Nr. 2    225/35R19      245/30R19, 255/30R19, 265/30R19, 305/25R19
Nr. 3    225/40R19      245/35R19, 255/35R19
Nr. 4    225/45R19      245/40R19, 255/40R19
Nr. 5    225/55R19      275/45R19
Nr. 6    235/35R19      255/30R19, 265/30R19, 275/30R19, 315/25R19
Nr. 7    235/40R19      265/35R19, 275/35R19
Nr. 8    235/45R19      255/40R19
Nr. 9    235/50R19      255/45R19, 265/45R19
Nr. 10   235/55R19      255/50R19, 285/45R19, 295/45R19
Nr. 11   245/30R19      305/25R19
Nr. 12   245/35R19      275/30R19, 285/30R19
Nr. 13   245/40R19      275/35R19, 285/35R19
Nr. 14   245/45R19      275/40R19
Nr. 15   245/50R19      275/45R19
Nr. 16   255/30R19      305/25R19, 315/25R19
Nr. 17   255/35R19      285/30R19, 295/30R19, 305/30R19
Nr. 18   255/40R19      285/35R19, 295/35R19
Nr. 19   255/45R19      285/40R19
Nr. 20   255/50R19      275/45R19, 285/45R19, 295/45R19




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 53670 nach §22 StVZO

Anlage 13 zum Prüfbericht Nr. 55013021 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8Jx19H2 Typ DG9K
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                           Seite 7 von 7
Fortsetzung Auflage V19

         Vorderachse   Hinterachse

Nr. 21   255/55R19     275/50R19
Nr. 22   265/30R19     305/25R19, 315/25R19
Nr. 23   265/35R19     295/30R19, 305/30R19
Nr. 24   265/40R19     295/35R19
Nr. 25   265/45R19     295/40R19
Nr. 26   265/50R19     295/45R19
Nr. 27   275/30R19     315/25R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 9. November 2021 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2020.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 9. November 2021




Schmidt                                                                        00379758.DOC JR-CS




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