Gutachten 25-AT-AUTO-RRD-000012_N1
zur Erteilung der TTG 100056
ANLAGE: 1 Radtyp: TTVK_T
Hersteller: ALCAR WHEELS GmbH Stand: 03.03.2025
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Raddaten:
Radgröße nach Norm: 6JX15H2 Einpreßtiefe (mm): 30 bzw. 30,05
Lochkreis (mm)/Lochzahl: 112/5 Zentrierart: Je nach Fahrzeugart Lochkreis – bzw.
Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Lochkreis Mittenloch Einpress- Zul. Abroll Fertigu
in mm / in mm tiefe in Radlast -umfang ngs-
-zahl mm in kg in mm datum
Kennzeichnung Kennzeichnung
Rad Zentrierring
TTVK8BA30H TTVK_T ET30 ohne 112/5 66,6 30 1100 2093 11/24
TTVK8BA30H TTVK_T ET30 ohne 112/5 66,6 30 1100 2093 11/24
POSTTVK8SA30H TTVK_T ET30 ohne 112/5 66,6 30 1100 2093 11/24
§22 100056*01
TTVK8BA30H TTVK_T ET30,05 ohne 112/5 66,6 30,05 1100 2093 03/25
TTVK8BA30H TTVK_T ET30,05 ohne 112/5 66,6 30,05 1100 2093 03/25
POSTTVK8SA30H TTVK_T ET30,05 ohne 112/5 66,6 30,05 1100 2093 03/25
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
von 50km hingewiesen werden.
Hinweis zum Verwendungsbereich:
Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen Kombinationen nur
zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben sind
(z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : Anhänger Klasse O1 und O2
Befestigungsteile : Kegelbundschrauben Kegelw. 60 Grad
Zubehör : Nabenkappe: ZT2000
Anzugsmoment der Befestigungsteile : Laut Fahrzeughersteller
Verkaufsbezeichnung:
Anhänger Typ Auflagen
Klasse O1 10B, 10C, 11L, 385, 56M, 71K, 721, 74S, 744, 911, 913, 932, 972
Klasse O2 10B, 10C, 11L, 385, 56M, 71K, 721, 74S, 744, 911, 913, 932, 972
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen
zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im
Betrieb nicht zu überschreiten.
Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges.
Der beim Reifen angeführte Lastindex beschreibt die mindesterforderliche Tragfähigkeit, es sind Reifen
mit höherem Lastindex zulässig, die max. Achslast ist mit diesem Lastindex zu vergleichen wodurch
eventuell vorhandene Achslastauflagen entfallen können.
10C) Der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. -mindestluftdruck ist zu beachten.
11L) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen einer Begutachtung nach § 21 StVZO zu bestätigen.
Bei Auflagen, die eine Abnahmebestätigung nach § 19 Abs. 3 StVZO verlangen, ist dieser Sachverhalt
bei der Begutachtung nach § 21 StVZO zu berücksichtigen.
385) Das sich aus der maximal zulässigen Radlast, der Einpreßtiefe und dem max. zulässigem Abrollumfang
§22 100056*01
ergebende Biegemoment und die Radlast der Impactprüfung dürfen nicht überschritten werden. Zudem
darf der Umrüst-Reifen nicht kleiner als der für die Impactprüfung verwendete Reifen sein (siehe § 30
StVZO Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger).
56M) Es dürfen nur Reifengrößen montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Radgröße freigegeben
sind (siehe u. a. Reifenhandbuch, ETRTO, DIN-Blatt 7803, W.d.K.-Leitlinie 128).
71K) Zum Auswuchten dürfen nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts an der Felgeninnenseite angebracht
werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.\rDas Ventil darf nicht über den
Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
74S) Es sind nur 60° Kegelbund Befestigungsschrauben/ -muttern, wobei mindestens die Anzahl der
Umdrehungen der serienmäßigen Befestigungsteile oder eine Einschraubtiefe von 0,8 x
Schraubendurchmesser gegeben sein muss, zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
entnehmen.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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911) Die Zustimmung des Fahrzeugherstellers für die Funktions- und Anschluss Maße der Sonderräder sowie
für die verwendete Reifengröße muss vorliegen. Kann eine solche nicht vorgelegt werden, muss die
fehlende Werksfreigabe durch eingehende Untersuchungen ersetzt werden. Der Untersuchungsumfang
soll sich an den Kriterien des VdTÜV-Merkblattes 751 "Begutachtung von baulichen Veränderungen an
PKW und PKW-Kombi unter besonderer Beachtung der Betriebsfestigkeit" vom Februar 1990 (Anhang I)
orientieren.
913) Die Bezieher der Sonderräder müssen (z.B. durch eine mitzuliefernde Anbauanweisung oder
ausführliche Bedienungsanleitung) auf die genannten Auflagen und Hinweise und die erforderliche
Pflege bzw. auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Sonderräder hingewiesen werden.
932) Die Freigängigkeit der Rad/Reifenkombination in den Radhäusern sowie der Abstand zu
Fahrwerksteilen muss unter allen im Straßenverkehr üblichen Betriebsbedingungen gegeben sein.
Außerdem muss die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), abgedeckt sein.
972) Der Anbau muss mit den serienmäßigen Gegebenheiten sinnfällig übereinstimmen. Insbesondere sind
die Art der Befestigung und Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser, die Anzahl der tragenden
Gewindegänge und die Anschraubfläche zu vergleichen.
§22 100056*01
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00126-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.