Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 1/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: SP51F 9521 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: SPATH ITALY Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: PCD 120 Radausführungskennz.: PCD 120 Radgröße: 9½Jx21EH2+ Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 120 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 74,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 1050 kg Reifenabrollumfang: 2450 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: BMW Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, 140 Nm Schaftlänge 30 mm Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 2/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X70 e1*2001/116*0420*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/40R21 A02) bis A10) (Baureihe E70, A94) N265) T102) BF1) E50) E68) Fahrzeuge mit Kotflügelverbreiterungen) 265/40R21 N275) 285/35R21 A01) A94) K01) N295) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/40R21 285/35R21 A02) bis A10) N265) A94) N295) BF1) E50) E68) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X70 e1*2001/116*0420*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/40R21 A01) bis A10) (Baureihe E70, K03) N265) T102) BF1) E50) E68) K04) Fahrzeuge ohne Kotflügelverbreiterungen) 265/40R21 K01) N275) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/40R21 285/35R21 A01) bis A10) K03) N265) K04) N295) BF1) E50) E68) V00) Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 3/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/40R21 A02) bis A10) (Baureihe F15, N265) T102) A11) BF1) E68a) Fahrzeuge mit Kotflügelverbreiterungen) 265/35R21 N275) T101) 265/40R21 N275) 275/35R21 N285) T103) 285/35R21 N295) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/40R21 285/35R21 A02) bis A10) N265) N295) A11) BF1) E68a) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/40R21 A01) bis A10) (Baureihe F15, N265) T102) A11) BF1) E68a) K01) K04) Fahrzeuge ohne Kotflügelverbreiterungen) 265/35R21 N275) T101) 265/40R21 N275) 275/35R21 N285) T103) 285/35R21 N295) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/40R21 285/35R21 A01) bis A10) K01) N265) K04) N295) A11) BF1) E68a) V00) Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 4/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X6 e1*2007/46*0412*.. X70 e1*2001/116*0420*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X6 255/40R21 A02) bis A10) (Baureihe E71) N265) BF1) E69) EF0) 265/40R21 N275) 285/35R21 A01) K01) N295) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/40R21 285/35R21 A02) bis A10) N265) N295) BF1) E69) EF0) V00) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 5/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 30 mm Anzugsmoment: 140 Nm E50) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen. E68) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013: • Typ X70 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0420*10 • Typ X-N1 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*10 • Typ X5 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*09 E68a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2013: • Typ X-N1 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*11 • Typ X5 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*10 E69) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2014: • Typ X70 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0420*10 • Typ X-N1 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*13 • Typ X6 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0412*07 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 6/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N295) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 295/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T102) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1700 kg bei LI 102 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 850 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54510 nach §22 StVZO Nr. : RA-001256-A0-357 Anlage-Nr. : 4 Seite : 7/7 Auftraggeber : SPATH ITALY S.R.L. Teiletyp : SP51F 9521 V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 4 mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ SP51F 9521 des Auftraggebers SPATH ITALY S.R.L. Geschäftsstelle Essen, 14.07.2022