Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55189 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001372-A0-347
Anlage-Nr. : CD3
Seite : 1/5
Auftraggeber : DIEWE Wheels GmbH
Teiletyp : D821
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: D821
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: DIEWE Wheels
Montageposition: Hinterachse **)
Radausführung: 5112A43666
Radausführungskennz.: ET43 LK 5/112A 66
Radgröße: 10½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe: 43 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 66,60 mm
§22 55189*00
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 900 kg
Reifenabrollumfang: 2390 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades D821, 5112A43666 ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier
beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp D721, 5112A40666 (ABE-Nr.
55190*00) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem
separaten Gutachten für den Radtyp D721, 5112A40666 (ABE-Nr. 55190*00) zu entnehmen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: BMW
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, 140 Nm
Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 28 mm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55189 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001372-A0-347
Anlage-Nr. : CD3
Seite : 2/5
Auftraggeber : DIEWE Wheels GmbH
Teiletyp : D821
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
G5X e1*2007/46*1918*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
9½Jx21H2, ET40 10½Jx21H2, ET43
155 bis 280 BMW X5 265/35R21 265/35R21 A02) bis A10)
A94) T101) A11) BF1) E71) ER1) GGX)
N275)
265/35R21 M+S 265/35R21 M+S A02) bis A10)
A94) T101) A11) BF1) E71) ER1) GGX)
W275)
265/40R21 265/40R21 A02) bis A10)
A94) T105) A11) BF1) E71) ER1) N275)
265/40R21 M+S 265/40R21 M+S A02) bis A10)
A94) T105) A11) BF1) E71) ER1) W275)
275/35R21 275/35R21 A02) bis A10)
A94) N285) T103) A11) BF1) E71) ER1)
275/35R21 M+S 275/35R21 M+S A02) bis A10)
A94) T103) A11) BF1) E71) ER1)
275/40R21 275/40R21 A02) bis A10)
§22 55189*00
A94) N285) A11) BF1) E71) ER1)
275/40R21 M+S 275/40R21 M+S A02) bis A10)
A94) A11) BF1) E71) ER1)
285/35R21 285/35R21 A02) bis A10)
A94) N295) T105) A11) BF1) E71) ER1)
285/35R21 M+S 285/35R21 M+S A02) bis A10)
A94) T105) A11) BF1) E71) ER1)
285/40R21 285/40R21 A02) bis A10)
A94) N295) A11) BF1) E71) ER1)
285/40R21 M+S 285/40R21 M+S A02) bis A10)
A94) A11) BF1) E71) ER1)
275/35R21 315/30R21 A02) bis A10)
A94a) T105) A11) BF1) E71) ER1) V00)
275/40R21 315/35R21 A02) bis A10)
A94a) A11) BF1) E71) ER1)
Die Verwendung des Rades D821, 5112A43666 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse' genannten
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp D721, 5112A40666 (ABE-Nr. 55190*00) an der Vorderachse
zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise
genannten Reifengrößen zulässig.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55189 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001372-A0-347
Anlage-Nr. : CD3
Seite : 3/5
Auftraggeber : DIEWE Wheels GmbH
Teiletyp : D821
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
G5X e1*2007/46*1918*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
9½Jx21H2, ET40 10½Jx21H2, ET43
294 bis 390 BMW X5 M50d, M50i, 275/40R21 275/40R21 A02) bis A10)
M60i A94) N285) T107) A11) BF1) E71) ER1)
275/40R21 M+S 275/40R21 M+S A02) bis A10)
A94) T107) A11) BF1) E71) ER1)
285/35R21 285/35R21 A02) bis A10)
A94) N295) T105) A11) BF1) E71) ER1)
285/35R21 M+S 285/35R21 M+S A02) bis A10)
A94) T105) A11) BF1) E71) ER1)
285/40R21 285/40R21 A02) bis A10)
A94) N295) A11) BF1) E71) ER1) GME)
285/40R21 M+S 285/40R21 M+S A02) bis A10)
A94) A11) BF1) E71) ER1) GME)
275/40R21 315/35R21 A02) bis A10)
A94a) A11) BF1) E71) ER1)
Die Verwendung des Rades D821, 5112A43666 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse' genannten
§22 55189*00
Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp D721, 5112A40666 (ABE-Nr. 55190*00) an der Vorderachse
zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise
genannten Reifengrößen zulässig.
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55189 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001372-A0-347
Anlage-Nr. : CD3
Seite : 4/5
Auftraggeber : DIEWE Wheels GmbH
Teiletyp : D821
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
§22 55189*00
A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass
sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 "
Hybr. ....", eingetragen haben.
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radschraube, Kegel 60°, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 140 Nm
E71) Nicht zulässig an beschussgeschützten Ausführungen.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) an Achse 2 ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur
zulässig bis zu einer Achslast von 1800 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im
Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
GGX) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 255/55R18 ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
und G01) zu beachten.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55189 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001372-A0-347
Anlage-Nr. : CD3
Seite : 5/5
Auftraggeber : DIEWE Wheels GmbH
Teiletyp : D821
GME) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 275/40R21,
275/45R20, 315/35R21 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
beachten.
N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N295) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 295/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
§22 55189*00
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T105) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1850 kg bei LI 105 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 925 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
eines entsprechenden Nachweises.
W275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage CD3 mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ D821 des Auftraggebers DIEWE Wheels GmbH
Geschäftsstelle Essen, 22.04.2024