Seite 1
Seite 2
Seite 3
							                Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100586 nach §22 StVZO
                Nr. :                       RT-000061-00-0-509
                Anlage-Nr. :                CD2
                Seite :                     1/3
                Auftraggeber :              G.M.P. GROUP S.r.l.
                Teiletyp :                  NEV2 1995


                Technische Daten, Kurzfassung
                Raddaten

                 Radtyp:                                                    NEV2 1995
                 Art des Sonderrades:                              einteiliges Leichtmetall-Rad
                 Handelsmarke:                                             GMP GROUP
                 Montageposition:                                         Hinterachse **)
                 Radausführung:                                          NEV2951945453
                 Radausführungskennz.:                             PCD 5X114.3 ET45 CB64.1
                 Radgröße:                                                   9½Jx19H2
                 Rad-Einpresstiefe:                                            45 mm
                 Lochkreisdurchmesser:                                       114,3 mm
                 Lochzahl:                                                        5
                 Mittenlochdurchmesser:                                      64,10 mm
§22 100586*00




                 Zentrierart                                            Mittenzentrierung
                 Zentrierring:                                               ohne Ring
                 geprüfte Radlast: *)                                          850 kg
                 Reifenabrollumfang:                                          2350 mm
                *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
                **) Die Verwendung des Rades NEV2 1995, NEV2951945453 ist nur an der Hinterachse zulässig.
                Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp NEV2 1985,
                NEV2851938453 (KBA-Nr. 100584*00) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen
                und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp NEV2 1985, NEV2851938453 (KBA-Nr.
                100584*00) zu entnehmen.


                Allgemeine Anforderungen
                Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
                Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
                entsprechend ersetzt werden.

                Verwendungsbereich
                Fahrzeughersteller oder Marke:   TESLA MOTORS

                Radbefestigung
                Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                        Zubehör-Kit Anzugs-
                Kürzel                                                                                moment
                BF1       1+2 Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5                            175 Nm
                Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100586 nach §22 StVZO
                Nr. :                       RT-000061-00-0-509
                Anlage-Nr. :                CD2
                Seite :                     2/3
                Auftraggeber :              G.M.P. GROUP S.r.l.
                Teiletyp :                  NEV2 1995


                Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
                003                            e4*2007/46*1293*..
                Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
                (kW)                                    Vorderachse        Hinterachse
                                                        8½Jx19H2,          9½Jx19H2,
                                                        ET38               ET45
                190              Tesla Model 3          235/40R19          265/35R19                       A02) bis A10)
                                 Performance                                                               B21a) BF1) ECE) S02)
                                 (Highland)             245/35R19          285/30R19                       A02) bis A10)
                                                                                                           B21a) BF1) S02) V00)
                Die Verwendung des Rades NEV2 1995, NEV2951945453 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
                genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp NEV2 1985, NEV2851938453 (KBA-Nr. 100584*00) an
                der Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
                zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.

                Auflagen und Hinweise

                A01)    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                        Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
§22 100586*00




                        Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                        StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                        veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

                A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                        Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                        Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                        dann nicht erforderlich, wenn die Genehmigung des Sonderrades eine Freistellung von der
                        Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

                A03)    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                        verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
                        in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
                        entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
                        nicht zulässig. Sind im Verwendungsbereich bzw. den Auflagen Reifen mit der Kennung M+S
                        genannt, so sind hiermit nur Reifen gemeint und zulässig, die das Piktogramm Bergkuppe mit
                        Schneeflocke, wie in §36 StVZO/UN ECE R117 beschrieben, aufweisen.

                A04)    Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                        weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                        Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                        Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

                A05)    Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                        Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                        Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                        über die Radkontur hinausragen.

                A06)    Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                        Befestigungsteile zu verwenden.

                A07)    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                        vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
                Gutachten zur Erteilung der Teiletypgenehmigung Nr. KBA 100586 nach §22 StVZO
                Nr. :                       RT-000061-00-0-509
                Anlage-Nr. :                CD2
                Seite :                     3/3
                Auftraggeber :              G.M.P. GROUP S.r.l.
                Teiletyp :                  NEV2 1995


                A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                       werden.

                A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                       wird.

                A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
                       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

                B21a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse1:
                      • innenbelüftete Bremsscheibe Ø355x25 mm, 4-Kolben-Festsattel (Performance-Bremse)

                BF1)   Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
§22 100586*00




                       Achse: 1+2
                       Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5
                       Anzugsmoment: 175 Nm

                ECE) Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-
                     Kombination nur zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist
                     (z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).

                S02)   Die auf den Radanlageflächen überstehenden Schrauben sind zu entfernen.

                V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
                       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
                       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
                       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
                       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
                       eines entsprechenden Nachweises.

                Die Anlage CD2 mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
                Sonderräder Typ NEV2 1995 des Auftraggebers G.M.P. GROUP S.r.l.

                Geschäftsstelle Essen, 29.07.2025
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen