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							Gutachten 16-00167-CC-GBM-02
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50799
zu V.1. ANLAGE: 22                                               Radtyp: D216-1
Antragsteller: DIEWE GmbH                                        Stand: 10.10.2019
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Fahrzeughersteller                      : CHRYSLER, CHRYSLER (USA)
Raddaten:
Radgröße nach Norm          : 7 J X 16 H2                 Einpreßtiefe (mm)      : 40
Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 114,3/5                     Zentrierart            : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung         Ausführungsbezeichnung                          Mittenl Zentrierring-   zul.      zul.     gültig
                                                                   och     werkstoff       Rad-      Abroll   ab
                     Kennzeichnung          Kennzeichnung          (mm)                    last      umf.     Fertig
                     Rad                    Zentrierring                                   (kg)      (mm)     datum
51144076             LK 114,3               Ø76 Ø71.5                   71,5    Kunststoff     710     2245    07/12
51144076             LK 114,3               Ø76 Ø71.5                   71,5    Kunststoff     740     2150    07/12
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
von 50km hingewiesen werden.


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller        : CHRYSLER, CHRYSLER (USA)
Befestigungsteile                       : Kegelbund-muttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad,
                                          für Typ : GS; LH; LR; EB6F/DB6F
Zubehör                                 : DW459


Befestigungsteile                       : Kegelbund-muttern 1/2" UNF, Kegelw. 60 Grad, für Typ : KJ
Zubehör                                 : DW4130


Anzugsmoment der Befestigungsteile      : 120 Nm für Typ : EB6F/DB6F; LH; LR
                                          135 Nm für Typ : GS
                                          140 Nm für Typ : KJ
                                          150 Nm für Typ : KJ
Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER JEEP CHEROKEE
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW        Reifen                 Auflagen zu Reifen         Auflagen
KJ           e4*98/14*0058*..  105 - 155 235/70R16              12T; 51G                   Allradantrieb;
                                                                                           10B; 11G; 11H; 51A;
                                                                                           71E; 73C; 74A; 74P;
                                                                                           75I

Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER VISION, NEW YORKER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW     Reifen      Auflagen zu Reifen                      Auflagen
EB6F/DB6F e11*92/53*0001*..     155    225/60R16   51G                                     10B; 11G; 11H; 12K;
LH           e11*92/53*0001*..,                                                            51A; 71E; 73C; 74A;
               e11*93/81*0001*..                                                           74P
Gutachten 16-00167-CC-GBM-02
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50799
zu V.1. ANLAGE: 22                                               Radtyp: D216-1
Antragsteller: DIEWE GmbH                                        Stand: 10.10.2019
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Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER VOYAGER/GRAND VOYAGER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW        Reifen    Auflagen zu Reifen                    Auflagen
GS           e11*93/81*0027*.. 116 - 122 215/65R16 51G                                   Pkw geschlossen;
                                                                                         kurzer Radstand;
                                                                                         Allradantrieb;
                                                                                         Frontantrieb;
                                                                                         10B; 11G; 11H; 12A;
                                                                                         71E; 73C; 74A; 74P

Verkaufsbezeichnung:     CHRYSLER 300M
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW        Reifen                 Auflagen zu Reifen       Auflagen
LR           e11*93/81*0056*.. 149 - 187 225/60R16              11A; 22B; 51G            10B; 11G; 11H; 12A;
                                                                                         51A; 71E; 73C; 74A;
                                                                                         74P

Verkaufsbezeichnung:     NITRO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW        Reifen               Auflagen zu Reifen       Auflagen
KJ           e4*2001/116*0122*.. 130 - 191 235/70R16            51G                      Allradantrieb;
                                                                                         Heckantrieb;
                                                                                         10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                         12K; 51A; 573; 71E;
                                                                                         729; 73C; 74A; 74P;
                                                                                         744; 75I; 76U

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese
     zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
     einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
Gutachten 16-00167-CC-GBM-02
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50799
zu V.1. ANLAGE: 22                                               Radtyp: D216-1
Antragsteller: DIEWE GmbH                                        Stand: 10.10.2019
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12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese
     Rad/Reifen-Kombination freigegeben sind (s. Betriebsanleitung).
12T) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller freigegebenen
     Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in der Betriebsanleitung des
     Fahrzeuges genannt wird, möglich.
22B) Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über
     die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination
     herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
     des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
71E) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte angebracht
     werden.
729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann
     das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des
     Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die
     Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
     entnehmen.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
     Zentrierringe verwendet werden.
75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
76U) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
     COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 17-Zoll-Rädern ausgerüstet
     sind. Optionale Bremsen können einen größeren Mindestdurchmesser erfordern.